1.73.1 (bru3p): Politischer Ehrenschutz.

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Politischer Ehrenschutz.

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt des beiliegenden Entwurfs vor1. Er betonte, daß es sich empfehlen werde, mit der Presse über den Entwurf vorher Fühlung zu nehmen, wenn man ihn in dieser Form verabschieden wolle2. Die Bestimmung des ersten Paragraphen halte er für unbedenklich3. § 2 werde wahrscheinlich in der Öffentlichkeit auf großen Widerstand stoßen4. § 3 sei nicht so bedenklich5.[2058] § 4 enthalte äußerst drakonische Vorschriften, die jedoch wirksam seien6 . Vor allem halte er die Möglichkeit der Beweiseinschränkung und die schärferen Strafen für sehr zweckmäßig.

1

Der Entw. ist diesem Vermerk beigefügt (R 43 I /1218 , Bl. 156).

2

Vgl. hier die Stellungnahme des RJM vom 29.11.31 in Dok. Nr. 569, Anm. 8.

3

§ 1 des Entw. lautete: „Betrifft im Falle des § 186 StGB die Tatsache Angelegenheiten des Privat- oder Familienlebens, die das öffentliche Interesse nicht berühren, und hat sie der Täter, ohne durch besondere Umstände hierzu genötigt zu sein, öffentlich aufgestellt oder verbreitet, so ist es für die Strafbarkeit und Strafbemessung unerheblich, ob der Inhalt erweisbar oder nicht erweisbar ist; eine Beweiserhebung über die Wahrheit des Inhalts einer solchen Behauptung ist unzulässig.“

4

§ 2 des Entw. hieß: „Steht im Falle des § 186 StGB der Verletzte im öffentlichen Leben und ist die behauptete und verbreitete Tatsache öffentlich aufgestellt und geeignet, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter drei Monaten, wenn der Täter sich nicht erweislich in entschuldbarem guten Glauben an die Wahrheit der Äußerung befunden hat.“

5

§ 3 des Entw. hatte folgenden Wortlaut: „Steht im Falle des § 187 StGB der Verletzte im öffentlichen Leben und ist die behauptete oder verbreitete Tatsache öffentlich aufgestellt und geeignet, den Verletzten des Vertrauens unwürdig erscheinen zu lassen, dessen er für sein öffentliches Wirken bedarf, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.“

6

§ 4 des Entw. war wie folgt formuliert: „In den Fällen der §§ 1 bis 3 kann das Gericht neben der Strafe und unabhängig von einer nach § 188 StGB zu verhängenden Buße auf eine an die Staatskasse zu entrichtende Buße bis zu 100 000 Reichsmark erkennen. Ist die Tat durch Verbreitung einer Druckschrift begangen, so haftet für diese Buße neben dem Verurteilten der Verleger als Gesamtschuldner.“

Der Reichswehrminister betonte, daß er sich die Regelung anders gedacht habe. In einer Präambel müsse man auf die Notwendigkeit hinweisen, das politische Leben zu entgiften7. Vor allem müßten die Beleidigungsprozesse abgekürzt werden.

7

Dies ist in der Vierten NotVo., Achter Teil, Kap. III vom 8.12.31 (RGBl. S. 699 , hier S. 743) geschehen.

Der Reichskanzler führte aus, daß eine Einschränkung der Beweisaufnahme in Beleidigungsprozessen dringend notwendig sei. Als einen Mißstand empfinde er es auch, daß dann, wenn wegen desselben Tatbestandes bereits eine Verurteilung wegen Beleidigung erfolgt sei, zur Strafverfolgung eines anderen Beleidigers wieder Stellung eines Strafantrages seitens der Beleidigten erforderlich sei. In derartigen Fällen müßte von Amts wegen Strafverfolgung eintreten. Er denke hierbei an den Fall des Reichsministers a. D. Dr. Hilferding, gegen den in zahllosen Zeitungen der Vorwurf der Bestechung durch den Reemtsma-Konzern erhoben worden sei.

Der Reichsminister der Justiz erwiderte, daß dann, wenn Dr. Hilferding Strafantrag stelle, allerdings immer wieder erneut Beweisaufnahme in dem betreffenden Prozeß erfolgen müßte8.

8

Hierzu Dok. Nr. 692, Anm. 18.

Der Reichswehrminister bat zu überlegen, ob man nicht einen Paragraphen schaffen solle, welcher strenge Strafen für denjenigen festsetzt, der im politischen Kampf, unter Verächtlichmachung des politischen Gegners, diesen beleidigt.

Staatssekretär Zweigert erklärte es für zweckmäßig, besonders schwere Strafen für die Tatbestände der Beschimpfung, der Verächtlichmachung, der Verleumdung und der üblen Nachrede gegen einen politischen Gegner festzusetzen. Für derartige Strafprozesse müsse auch ein besonderes Verfahren eingeführt werden, welches u. a. die Buße vorsehe. Rechtsmittel dürften nicht zulässig sein, sondern nur Wiederaufnahme des Verfahrens9.

9

Diese Anregungen wurden in die NotVo. aufgenommen.

Der Reichskanzler bat Staatssekretär Zweigert, einen derartigen Entwurf möglichst bald aufzustellen und dem Reichsjustizministerium zuzuleiten10.

10

Vgl. Dok. Nr. 590.

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

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