2.29.2 (cun1p): 2) Entwurf eines Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Entwurf eines Gesetzes über die Berücksichtigung der Geldentwertung in den Steuergesetzen.

Nach eingehender Erörterung über die wirtschaftliche und politische Bedeutung der wichtigsten Bestimmungen erteilte das Kabinett dem Gesetzentwurf die Zustimmung3. Hierbei wurde vorbehalten, einzelne Bestimmungen[95] noch nachzuprüfen und gegebenenfalls noch Abänderungsanträge nach vorheriger Beschlußfassung im Kabinett während der Beratung im Reichsrat zu stellen4.

3

Der Gesetzentwurf, am 18. 12. vom RFM übersandt, sucht der Geldentwertung zu begegnen durch eine Heraufsetzung der Tarife und Bewertungsvorschriften der Einkommen-, Körperschafts-, Vermögen- und Erbschaftssteuer. Eine Umstellung auf Goldmark oder eine andere feste Werteinheit war, wie in der Begründung ausführlich dargelegt wird, bei den Beratungen und Verhandlungen im RFMin. abgelehnt worden. Zur Begründung wird u. a. angeführt, „daß eine solche Maßnahme den Versuch der Lösung eines Teilproblems, das zu dem großen Gesamtproblem der Markstabilisierung überhaupt gehöre, bedeuten würde, und daß das unvermeidlich weitere Teillösungen, z. B. auf dem Gebiete der Lohn- und Gehaltsskalen und auch auf dem Gebiete des Vertragsrechts überhaupt zur Folge haben würde. Das bedeute eine vorzeitige Entrechtung der Mark und sei nicht einmal geeignet, vorübergehend den Kurs der Mark zu heben. Von wissenschaftlicher Seite wurde noch auf die praktische Undurchführbarkeit stabiler Steuertarife mit der Begründung hingewiesen, daß es infolge der Inflation überhaupt keinen Maßstab für die Preisbewegung mehr gebe, daß die Preise auf die einzelnen Gegenstände unter der Herrschaft der Inflation von einer ganzen Reihe von Faktoren abhängig seien, die in Friedenszeiten keine oder nur geringe Geltung gehabt hätten (Unentbehrlichkeit einer Ware für die Lebenshaltung, Kaufkraft der verschiedenen Bevölkerungsklassen), daß die Inflation auch ganz verschieden auf die Preise der einzelnen Waren einwirke und daß daher in einer so unbeständigen Wirtschaft wie der gegenwärtigen der Aufbau der Steuern auf stabilen Tarifen nicht möglich sei.“ (R 43 I /2404 , Bl. 122-132).

4

Änderungsanträge der RReg. ergehen nicht im RR; überhaupt wird der Entwurf nur unwesentlich abgeändert (RR-Protokolle 1923, S. 39 ff.) und am 19.1.23 dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 5490, Bd. 376 ). Zur Weiterberatung s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 68.

Im Anschluß hieran bat der Herr Reichskanzler, nachdrücklichst dafür Sorge zu tragen, daß in Zukunft die Gesetzesvorlagen früher dem Kabinett zugeleitet würden, als es bisher geschehen sei, damit ausreichende Zeit bleibe, um eingehend den Inhalt der Vorlagen zu prüfen.

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