2.33.1 (feh1p): [Flaggenfrage; Ausübung der Hoheitsrechte im besetzten Gebiet]

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[Flaggenfrage; Ausübung der Hoheitsrechte im besetzten Gebiet]

Gegenstand der Besprechung waren die vom Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons in seiner heutigen Reichstagsrede berührten Punkte:

a) wegen der französischen Flaggenfrage,

b) wegen der Ausübung des Hoheitsrechtes im besetzten Gebiet im Westen.

Zu Punkt a) hält Reichswehrminister Dr. Geßler die Ausführungen des Reichsministers Dr. Simons über das Verhalten der Truppe anläßlich der Flaggenfrage nicht für haltbar1. Reichsminister Dr. Simons habe dabei die Vorschriften des Reglements nicht genügend berücksichtigt. Seine Mitteilungen über saloppes Auftreten der Reichswehr seien nicht berechtigt2. Es wurde eine Verständigung dahin erzielt, daß Reichsminister Dr. Simons in der morgigen Reichstagssitzung die Angelegenheit durch eine gemeinsam mit dem Reichswehrminister zu vereinbarende Erklärung richtigstellen wird3.

1

Zu dem Vorfall an der frz. Botschaft s. Dok. Nr. 27.

2

Zu den Ausführungen von RAM Simons s. RT-Bd. 344, S. 258 –59. Besonders getadelt hatte Simons, daß die Ehrenkompanie mit Mütze und nicht mit Helm angetreten war und daß sie beim Hissen der frz. Flagge das Gewehr nicht präsentiert, sondern nur geschultert hatte. Wörtlich war Simons dann fortgefahren: „Man kann bekanntlich über den Geschmack verschiedener Ansicht sein, ich bin der Auffassung, daß das Reglement versagt hat.“ (RT-Bd. 344, S. 259 ).

Tatsächlich jedoch war RAM Simons im Irrtum. In einer Aufzeichnung der Rkei über ein Telefonat MinR Brechts nach Spa über den Ablauf der Zeremonie heißt es dazu: „Wegen der Form des Vorbeimarsches läßt GehR Brecht sagen, daß nach dem neuen Exerzierreglement die Kopfbedeckung des Helms weggefallen ist. Der Vorbeimarsch ist aber korrekterweise mit der Mütze erfolgt. Der Stahlhelm ist nach dem neuen Exerzierreglement nur für Feldübungen vorschriftsmäßig. Ferner gibt es nach dem neuen Exerzierreglement kein ‚Präsentieren des Gewehrs‘ mehr, sondern nur ein Schultern des Gewehrs.“ (R 43 I /63 , Bl. 98).

3

Diese Erklärung erfolgte am 27.7.1920 im RT, RT-Bd. 344, S. 269 –270 und S. 284.

Zu b) sind Zweifel darüber entstanden, ob sich die Ausführungen des Reichsministers Dr. Simons über die Ausübung des Hoheitsrechts im besetzten Gebiete im Westen aufrechterhalten lassen4. In der Sache waren sich die Minister einig.

4

Am 24.7.1920 war der Führer der „Rheinischen Volksvereinigung“, Dorten, auf Grund eines Haftbefehls des Reichsgerichts von Frankfurter Polizeikommissaren in Wiesbaden verhaftet worden. Es handelte sich dabei um eine Polizeiaktion vom unbesetzten in das besetzte Gebiet. Auf Anweisung des AA wurde Dorten jedoch wieder freigelassen und nach Wiesbaden zurückgebracht.

Im Anschluß an diesen Vorfall hatte sich RAM Simons am 26. 7. im RT über die Hoheitsverhältnisse im besetzten Gebiet geäußert. Simons hatte in diesem Zusammenhang erklärt, daß die Alliierten in den besetzten Gebieten das Recht der Okkupationsmacht hätten. Mit diesem Recht sei es unvereinbar, daß von einem außenstehenden Hoheitsgebiet in das besetzte Gebiet hinein ohne Wissen und Willen der Behörde, die dort zeitweilig Trägerin der Souveränität sei, Gewalthandlungen vorgenommen würden. In diesem Sinne sei die Verhaftung Dortens völkerrechtswidrig gewesen (RT-Bd. 344, S. 260 ).

[85] Reichsminister Dr. Simons sagt zu, bei Durchsicht des Reichstagsstenogramms seiner Rede zu prüfen, ob sich seine Ausführungen mit dem Standpunkt des Kabinetts decken, andernfalls wird er die nötigen Korrekturen vornehmen5.

5

Eine Korrektur erfolgte nicht.

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