2.103.4 (lut1p): 4. Deutsch-französische Wirtschaftsverhandlungen.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

Extras:

 

Text

RTF

4. Deutsch-französische Wirtschaftsverhandlungen.

Staatssekretär Trendelenburg berichtete über die Verhandlungen mit der Eisenindustrie in Düsseldorf. Er habe die begründete Besorgnis, daß die Verhandlungen der beiderseitigen Industrien13 zu keinem Ergebnis führen würden. Es sei jetzt zu entscheiden, in welchem Sinne die Verhandlungen mit Frankreich fortgeführt werden sollen.

13

S. dazu Dok. Nr. 97, Anm. 12.

Nach einer längeren Aussprache stellte der Reichskanzler als Auffassung des Kabinetts fest, daß die Verhandlungen sachlich mit dem Ziele eines baldigen Abschlusses weiterzuführen seien14, daß eine Forderung auf Einräumung von Eisenkontingenten nicht von vornherein abzulehnen sei, daß dagegen eine Rückerstattung der halben Zollsätze an die deutsche Eisenindustrie nicht in Frage komme15.

14

Diese Verhandlungen führen am 16. 6. in Luxemburg zu einer Vereinbarung, über deren Inhalt der Stahlwerks-Verband am 17. 6. an den RWiM wie folgt berichtet: „Die deutsche Industrie übernimmt von der französischen, luxemburgischen und den Saar-Werken ein Gesamt-Jahreskontingent von 1 750 000 to Roheisen, Halbzeug und Fertigfabrikate. Die Ziffer gilt auf der Basis einer Rohstahlerzeugung von 100% der Gesamt-Beteiligungsziffer der Rohstahlgemeinschaft. Sie erhöht oder ermäßigt sich in dem gleichen prozentualen Verhältnis, in welchem die Beteiligung in der Rohstahlgemeinschaft erhöht oder ermäßigt wird.“ Ferner wird vereinbart, daß die dt. Eingangszölle den ausländischen Lieferanten von dt. Seite in halber Höhe zu vergüten sind. Das Abkommen, das von den vertragsschließenden Parteien noch förmlich gutzuheißen ist, soll für die Dauer von drei Jahren in Geltung bleiben (Abschrift an den RK in R 43 I /1119 , Bl. 121-123).

15

Die Frage der Rückvergütung war schon einmal im März 1925 von Vertretern der Eisenindustrie aufgeworfen worden (s. dazu Dok. Nr. 44). Am 18. 6. erklärt der Stahlwerks-Verband mit Schreiben an den RWiM, die dt. Eisenindustrie werde das Luxemburger Abkommen (s. Anm. 14) nur dann genehmigen können, wenn die RReg. bereit sei, die an die Franzosen auszuzahlenden halben Zollbeträge in irgendeiner Form zurückzuerstatten. „Nachdem der Herr Reichsfinanzminister bis jetzt keinen Weg gefunden hat, um diese Summe der Industrie zurückerstatten zu können, trotzdem auch anscheinend bei der Reichsregierung das Gefühl vorherrschend ist, daß der Industrie die Zahlung dieser Summe aus eigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann, erlauben wir uns, den Vorschlag zu machen, daß das Deutsche Reich der Rohstahlgemeinschaft ein Darlehen in Höhe von 150 Millionen Reichsmark zu 5% Zinsen auf die Dauer des Abkommens mit den Franzosen zur Verfügung stellt.“ Da der gegenwärtige Zinssatz 9–10% betrage, könne die Industrie die Differenz als Ausgleich für die Begleichung des halben Zollsatzes betrachten (abschrl. an den RK in R 43 I /1119 , Bl. 124-126). Über eine Stellungnahme der RReg. zu diesem Vorschlag war in den Akten nichts zu ermitteln.

Extras (Fußzeile):