2.147.3 (lut1p): 3. Referentenentwürfe zu einem Gesetz über den Reichswirtschaftsrat und zur Durchführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat.

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[525]3. Referentenentwürfe zu einem Gesetz über den Reichswirtschaftsrat und zur Durchführung des Gesetzes über den Reichswirtschaftsrat.

Der Reichswirtschaftsminister erläuterte einige Punkte der beiden Entwürfe10.

10

In den am 8. 8. vorgelegten Entwürfen trägt der RWiM dem Kabinettsbeschluß vom 31. 7. (s. Dok. Nr. 138, P. 9) dadurch Rechnung, daß er die grundsätzlichen Fragen (Bestimmung, Zusammensetzung und Aufgaben des RWiR) im GesEntw. über den RWiR und die übrigen Fragen (Organisatorischer Aufbau, Mitgliedschaft, Zuständigkeit und Arbeitsweise des Vorstandes, der Abteilungen und Ausschüsse) im Entwurf eines Durchführungsgesetzes zusammenfaßt, und ferner durch die neue Bestimmung (§ 19 des Durchführungsgesetzes), daß der Präs. des RWiR als Beauftragter der RReg. von dieser für die Dauer von drei Jahren zu bestellen ist. Im übrigen entsprechen die Entwürfe der alten Fassung (R 43 I /1195 , Bl. 120-138).

Staatssekretär Hagedorn bat um Vertagung der Beschlußfassung.

Das Kabinett faßte folgenden Beschluß: Die Vorlagen werden vom Reichswirtschaftsminister als Referentenentwürfe mit der Auflage dem Reichswirtschaftsrat übersandt, die Entwürfe nicht zu publizieren.

Die Vertretung der Landgemeinden soll um ein Mitglied verstärkt werden. Dadurch steigt die Gesamtmitgliederzahl des Reichswirtschaftsrats auf 12611.

11

Die Entwürfe in der Amtszeit der Reg. Luther nicht wieder im Kabinett behandelt. Sie werden von der Reg. Marx am 12.11.27 dem RT vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 3706, Bd. 419 ), wo sie jedoch unerledigt bleiben.

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