2.41.1 (lut1p): 1. a) Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 1925, b) Entwurf eines Gesetzes zur Notregelung des Finanzausgleichs für die Monate April und Mai 1925.

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1. a) Entwurf eines Gesetzes über die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für 19251,
b) Entwurf eines Gesetzes zur Notregelung des Finanzausgleichs für die Monate April und Mai 19252.

1

Der Entw., vorgelegt vom RFM am 5. 3., ermächtigt die RReg., die notwendigen Ausgaben in der Zeit bis zur Verabschiedung des Reichshaushalts 1925 (RT-Drucks. Nr. 6, Bd. 397 ) durchzuführen (R 43 I /876 , Bl. 314-318). Zum Inhalt s. RT-Drucks. Nr. 666, Bd. 399 . Die Verkündung des bis 31. 5. befristeten Gesetzes erfolgt am 27.3.25 (RGBl. II, S. 118 ).

2

Der am 5. 3. eingebrachte Entw. sieht die Verlängerung der Geltungsdauer des Finanzausgleichsgesetzes (in der Fassung vom 23.6.23, RGBl. I, S. 494 ), die gemäß Landessteuergesetz vom 23.6.23 (RGBl. I, S. 483 ) bis 31.3.25 befristet ist, bis zum 31. 5. vor. In beigefügter Begründung wird erklärt: Die vorgeschlagene Notregelung, mit der die Rechtsgrundlage für Überweisungen aus dem Steueraufkommen nach dem 31. 3. an die Länder geschaffen werden solle, sei dringend erforderlich, weil im Hinblick auf die bevorstehende Vertagung des RT (21.–31. 3.) nicht mit rechtzeitiger Verabschiedung des neuen Finanzausgleichsgesetzes (s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 28) gerechnet werden könne (R 43 I /2358 , Bl. 301 f.).

Der Entw. wird vom Kabinett am 9. 3. nochmals beraten und in abgeänderter Fassung am 10. 3. dem RR vorgelegt. S. dazu Dok. Nr. 42, P. 13.

[Das Kabinett stimmte den Entwürfen nach kurzem Vortrag des Reichsfinanzministers zu.]

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