2.70.1 (lut1p): 1. Stellungnahme zu den Änderungen des Reichsrats in den Steuergesetzentwürfen.

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1. Stellungnahme zu den Änderungen des Reichsrats in den Steuergesetzentwürfen.

Der Reichsfinanzminister gab einen kurzen Überblick über die geschäftliche Lage und bat um die Zustimmung des Kabinetts zur Weiterleitung der heute zu behandelnden Steuergesetze und der noch in Vorbereitung befindlichen Denkschrift an den Reichsrat und an den Reichstag mit der Bitte, etwaige Bedenken bis spätestens zum 23. April zu seiner Kenntnis zu bringen1.

1

Zur Kabinettsberatung und Verabschiedung der Steuer- und Finanzausgleichsgesetzentwürfe, die dem RR seit 5. bzw. 25. 2. vorliegen (RR-Drucks. Nr. 20 und 32, Bd. 1925, I), s. Dok. Nr. 16, P. 1 und 28, P. 2. Die Entwürfe werden dem RT am 23. 4. zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 794–802, Bd. 400 ). Der RFM übersendet dem RT unter dem gleichen Datum außerdem eine „Denkschrift über den Ausbau der Besteuerung von Inflationsgewinnen“ (RT-Drucks. Nr. 803, Bd. 400 ). Über Vorgeschichte und Inhalt dieser Denkschrift s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 61.

Das Kabinett stimmte dem zu.

Staatssekretär Dr. Popitz begründete alsdann die in der Kabinettsvorlage niedergelegten Anträge2.

2

In dieser Vorlage (8. 4.) hatte der RFM mitgeteilt, daß die Beratungen im RR zu weitgehender Übereinstimmung zwischen den Auffassungen der RReg. und den Vorstellungen der Länderregg. geführt hätten. Die endgültige Beschlußfassung über die Änderungswünsche der Länder (s. die nachfolgenden Anmerkungen), deren Berücksichtigung er in weitem Umfange zugesichert habe, würde in der Vollsitzung des RR am 22. 4. erfolgen (R 43 I /2411 , Bl. 69-124).

Das Kabinett stimmte in allen Punkten dem Vorschlage des Reichsfinanzministeriums zu, insbesondere erklärte sich das Reichspostministerium damit einverstanden, daß die Wegevorauszahlungen durch die Reichspost unter Vermeidung einer Doppelfassung in dem Sinne geregelt werden sollen, wie vom Reichsfinanzministerium vorgeschlagen3. Das Reichspostministerium ließ den ursprünglichen Widerspruch bezüglich der Beschränkung der Höhe der Wegevorauszahlungen fallen.

3

Betrifft § 2 des „Entwurfs eines Gesetzes über das gegenseitige Besteuerungsrecht des Reichs, der Länder und der Gemeinden“, in den nach den Beschlüssen des RR eine Bestimmung aufgenommen werden soll, wonach die Reichspost zur Deckung von Kosten für außergewöhnliche Abnutzung von Straßen und Wegen heranzuziehen ist. Durch die Bewilligung dieser Beträge, so der RFM in seiner Kabinettsvorlage, würde berechtigten Interessen der Länder Rechnung getragen.

Auf Einwurf des Reichsverkehrsministers bat der Reichskanzler diesen und den Reichsminister der Finanzen, die Frage der Heranziehung der Reichsbahn zum Verwaltungsaufwand der Gemeinden (Seite 4 Ziffer 5 der Kabinettsvorlage) mit ihm möglichst bald außerhalb der Kabinettssitzung mündlich zu erörtern.[247] Der Reichskanzler erklärte sich bereit, danach die Fragen mit dem Stellvertretenden Generaldirektor der Reichsbahn, Staatssekretär z. D. Stieler, durchzusprechen. Die Reichskanzlei wird das Weitere veranlassen.

Bezüglich des Finanzausgleichsgesetzes teilte Staatssekretär Dr. Popitz mit, daß von Preußen ein Antrag in Aussicht gestellt sei, den Anteil der Umsatzsteuer der Länder auf 30% zu erhöhen. Er erbat die Ermächtigung, für den Fall, daß Preußen diesen Antrag tatsächlich stellen sollte, eine Doppelvorlage nicht wie unter Ziffer 6 b) aa) vorgeschlagen4, sondern dahin anzukündigen, daß an der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfes (30% für 1925, von da ab 20%) festgehalten werde5. […]

4

Unter dieser Ziffer wird in der Kabinettsvorlage angeregt, den Länderanteil an der Umsatzsteuer für die zweite Hälfte des Rechnungsjahres 1925 (1.10.25–31.3.26) nicht, wie bisher vorgesehen, auf 30%, sondern auf 40% zu bemessen. Dieses Entgegenkommen solle den Ländern einen Ausgleich dafür bieten, daß ihnen nicht die geforderte 90%ige Beteiligung am Aufkommen der Einkommen- und Körperschaftsteuer, sondern lediglich 75% zugestanden würden.

5

S. Anm. 2 zu Dok. Nr. 28. Zur diesbez. Doppelvorlage s. § 46 des Finanzausgleichsgesetzes, RT-Drucks. Nr. 802, Bd. 400 .

Das Kabinett war damit einverstanden.

Staatssekretär Dr. Popitz teilte weiter mit, daß Preußen beabsichtige, einen Antrag dahin zu stellen, daß das Reich nicht nur die Kosten für neue Aufgaben zu tragen, sondern auch diejenigen Ausfälle zu ersetzen habe, die die Länder und Gemeinden durch Verminderung ihrer Einnahmen im Wege der Reichsgesetzgebung erleiden sollten.

Das Kabinett erteilte die erbetene Ermächtigung, falls dieser Antrag zum Beschluß erhoben werden sollte, Doppelvorlage im Sinne der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes vorzulegen6. Das Kabinett erklärte sich ferner damit einverstanden, daß für den Fall der Ablehnung der Übernahme der Reichswahlkosten auf die Länder7 und für den Fall des Beschlusses, den Beitrag des Reiches zu den Polizeikosten der Länder im Finanzausgleichsgesetz festzusetzen, Doppelvorlage in dem Sinne gemacht werden solle, daß die Wahlkosten von den Ländern zu übernehmen und die Polizeikosten im Etat auszubringen sind8. Das Reichsfinanzministerium wird ferner ermächtigt, hinsichtlich der Verrechnung noch anderer den Ländern auferlegter Kosten als der Reichswahlkosten gegen die Darlehensrückforderungen des Reichs aus der Sachlage ergebende Entscheidung zu treffen.

6

S. die Doppelvorlage in § 49, Ziffer 7 des Finanzausgleichsgesetzes, RT-Drucks. Nr. 802, Bd. 400 .

7

Nach § 51 des dem RR vorliegenden Entwurfs über den Finanzausgleich sollen die Länder zur Übernahme der ihnen bei Reichs- und Landtagswahlen entstehenden Kosten verpflichtet werden. Zur gegenwärtig geltenden Regelung der Wahlkostenfinanzierung, die Ausgleichszahlungen des Reichs an die Länder vorsieht, s. §§ 41–43 des Reichswahlgesetzes vom 6.3.24 (RGBl. I, S. 159 ).

8

In der Vollsitzung des RR am 22. 4. nimmt der RFM lediglich zur Wahlfinanzierungsfrage Stellung: Die RReg. werde auf die Verfolgung des § 51 (s. Anm. 7) im gegenwärtigen Zeitpunkt verzichten, behalte sich aber vor, auf die Wahlkostenfrage bei einer Änderung des Wahlgesetzes zurückzukommen (Niederschriften über die Vollsitzungen des RR 1925, § 239).

Staatssekretär Dr. Popitz trug sodann vor, daß von Sachsen, Bremen und Lübeck ein Antrag auf anderweitige Verteilung des Landesanteils an der Umsatzsteuer9[248] vorbereitet werde, und erbat die Ermächtigung der Reichsregierung dazu, diesen Anträgen insoweit zu entsprechen, daß vom Landesanteil 2/3 nach der Kopfzahl der Bevölkerung und ⅓ nach dem Aufkommen in den Finanzkassen auf die Länder verteilt werden sollen, unter der Voraussetzung, daß an 75% Beteiligung der Länder an der Einkommensteuer und 20 (30%) an der Umsatzsteuer festgehalten wird10.

9

Der Entwurf über den Finanzausgleich (§ 46) sieht bisher vor: „Der Gesamtbetrag des den Ländern zustehenden Anteils wird nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl verteilt.“

10

Die Vorlage an den RT ist dementsprechend abgeändert.

Das Kabinett war einverstanden und erteilte auch die im letzten Absatz der Kabinettsvorlage vom RM d. Fin. erbetene Vollmacht11.

11

Der RFM hatte um Vollmacht gebeten, Entscheidung über zusätzliche Doppelvorlagen treffen zu dürfen, falls dies durch das Ergebnis der Vollsitzung des RR am 22. 4. erforderlich werden sollte.

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