1.107.1 (lut2p): Fememordprozesse.

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Fememordprozesse.

Der Reichsminister des Auswärtigen trug die bekannten außenpolitischen Bedenken gegen die öffentliche Verhandlung des Prozesses1 vor und wies darauf hin, daß der jetzige Zeitpunkt, kurz vor Beendigung der Militärkontrolle und Eintritt Deutschlands in den Völkerbund, ganz besonders ungünstig für derartige Erörterungen in der Öffentlichkeit sei.

1

Vgl. Anm. 1 zu Dok. Nr. 270.

Ministerpräsident Braun bezweifelte, daß außenpolitische Schäden erwachsen würden. Die in den Prozessen zu behandelnden Dinge seien im Auslande fast bekannter als im Inland; innenpolitisch dagegen sei die öffentliche Verhandlung zur Beruhigung der öffentlichen Meinung nötig. Man könne es dem Gericht überlassen, zeitweilig, wenn staatliche Belange wirklich gefährdet würden, die Öffentlichkeit auszuschließen.

Der Preußische Minister des Innern schloß sich den Ausführungen des Preußischen Ministerpräsidenten an. Reichswehrbelange seien ja nicht gefährdet. Bei Ausschluß der Öffentlichkeit entstehe überdies die Gefahr, daß die parlamentarischen Ausschüsse2, auf die man doch wenig Einfluß habe, ihrerseits Schwierigkeiten machten.

2

Gemeint sind der am 23. 1. konstituierte 27. Ausschuß des RT (Femeausschuß, s. RT-Drucks. Nr. 1625, Bd. 405  und RT-Bd. 388, S. 5142 ) und der vom PrLT am 29. 1. eingesetzte „Untersuchungsausschuß zur Aufklärung der Beziehungen zwischen Fememördern, deutschnationalen Abgeordneten und Arbeitgeberverbänden“, der am 5. 2. zur ersten Beratung zusammentritt. Über Verlauf und Ergebnis einiger Sitzungen dieser Ausschüsse (1926/27) mehrere kleine Vorgänge und Zeitungsausschnitte in R 43 I /2732 /33. Abschließende Berichte der Ausschüsse konnten nicht ermittelt werden. Einen kurzen Überblick über die Verhandlungen des pr. Ausschusses gibt Steffani, Die Untersuchungsausschüsse des Preußischen Landtages zur Zeit der Weimarer Republik, S. 194 ff. (hier einige Auszüge aus Teilberichten des Ausschusses).

Der Reichswehrminister führte aus, er gebe zu, daß man in Frankreich und England über die im Prozeß zu verhandelnden Dinge gut orientiert sei; verhängnisvoll[1073] sei aber gerade zum jetzigen Zeitpunkt die offizielle gerichtsnotorische Feststellung. Er fürchte, daß man im Auslande Verstöße gegen den Friedensvertrag von Versailles konstruieren werde.

Staatssekretär Fritze: Es sei der Vorschlag gemacht worden, sämtliche Fememordprozesse3 zu vereinen. Er halte das für unzweckmäßig. Es werde daraus ein Monstreprozeß mit sehr langer Verhandlungsdauer werden. Der Oberstaatsanwalt habe vom Preußischen Justizminister die Weisung, auf öffentliche Verhandlung hinzuwirken. Wenn nach nichtöffentlicher Verhandlung womöglich die Angeklagten freigesprochen würden, so werde das eine allgemeine große Erregung und neue Verdächtigungen gegen den preußischen Richterstand hervorrufen.

3

Über die zahlreichen Fememordprozesse in den Jahren 1926–1928 fanden sich Unterlagen nicht bei den Akten der Rkei. Reiches Material enthält dagegen der Nachlaß Luetgebrune  (Bd. 67–70), insbes. zu den Verfahren gegen den 1925 verhafteten, 1927 zum Tode verurteilten, später amnestierten Oberleutnant Schulz. Diese Vorgänge sind eingehend dargestellt bei Gumbel, Verräter verfallen der Feme, S. 265 ff.; s. auch: Hannover, Politische Justiz 1918–1933, S. 152 ff.

Der Reichsminister des Auswärtigen bat unter diesen Umständen zu erwägen, ob nicht im Hinblick auf die besondere Ungunst des jetzigen Zeitpunktes wenigstens eine Vertagung bis etwa Mitte März herbeigeführt werden könne.

Der Reichsminister des Innern äußerte die Ansicht, daß eine solche Vertagung leicht herbeizuführen sei, entweder vor Eintritt in die Verhandlungen oder infolge neuer Beweisanträge der Verteidigung erst danach.

Es wurde Einvernehmen dahin erzielt, daß eine Einwirkung von Regierungsseite zu Gunsten nichtöffentlicher Verhandlung nicht erfolgen solle; dagegen erklärten sich sämtliche Anwesenden damit einverstanden, daß eine Vertagung angestrebt werden solle.

Staatssekretär Fritze sagte zu, daß er am 31. Januar mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls dem Gerichtsvorsitzenden in diesem Sinne verhandeln werde.

Von seiten der Reichsregierung wurde zugesagt, wie bisher keinerlei Einwirkung vorzunehmen4.

4

Bei Eröffnung des Berlin-Moabiter Fememordprozesses am 1. 2. beschließt das Gericht auf Antrag der Verteidigung gegen die Stimme des Staatsanwalts den Ausschluß der Öffentlichkeit für die gesamte Dauer des Prozesses. Dieser endet am 2. 2. mit der Verurteilung von vier Angeklagten (Schirmann, Stein, Aschenkampf, Benn) wegen gemeinschaftlichen Mordes zum Tode. Zwei Angeklagte erhalten Zuchthaus- und Gefängnisstrafen, fünf werden freigesprochen („Tägliche Rundschau“ vom 1.–3. 2.). Die zum Tode Verurteilten werden im Revisionsverfahren (Juli 1926) zu lebenslänglichen bzw. 10- bis 15jährigen Zuchthausstrafen begnadigt. Sie fallen dann unter die Strafmilderung gewährende Amnestie vom 14.7.28 (RGBl. I, S. 195 ) und erlangen völlige Strafbefreiung durch das Amnestiegesetz vom 24.10.30 (RGBl. I, S. 467 ). Vgl. Gumbel, Verräter verfallen der Feme, S. 386 f.

Die Sitzung wurde hierauf geschlossen.

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