1.129.2 (lut2p): 2. Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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2. Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes1.

1

Der GesEntw. war vom Kabinett am 16.7.25 verabschiedet und sogleich dem RR zugeleitet worden. Vgl. Dok. Nr. 126, P. 1, dort bes. Anm. 1 und 3.

Das Kabinett beschloß gemäß dem Antrage des Reichsarbeitsministers2, daß dem Reichstag der Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes in den aus der[1151] Anlage ersichtlichen drei Punkten in der Fassung des Regierungsentwurfs, unter gleichzeitiger Mitteilung der abweichenden Fassung des Reichsrats, vorgelegt werden solle3.

2

Der RArbM hatte mit Schreiben vom 22. 2. mitgeteilt, daß der RR den GesEntw. nach Vornahme einiger Änderungen gebilligt habe. Von diesen Änderungen könnten nach Ausfassung des RArbMin. folgende nicht von der RReg. übernommen werden: 1) Der Beschluß des RR, daß den Ländern der Mehraufwand, der ihnen durch die Errichtung und Unterhaltung der Arbeitsgerichte erwächst, vom Reich ersetzt werden soll. 2) Der Beschluß des RR, die Prozeßvertretung durch Rechtsanwälte im ersten Rechtszuge zuzulassen. Der Regierungsentwurf schließe die Vertretung der Parteien durch Rechtsanwälte im ersten Rechtszuge aus. 3) Der Beschluß des RR, daß in Entlassungsstreitigkeiten nach §§ 86, 87 des Betriebsrätegesetzes vom 4.2.20 (RGBl., S. 147 ) in drei Rechtszügen zu entscheiden ist. Der Entwurf der RReg. sehe dagegen nur einen Rechtszug vor (R 43 I /2063 , Bl. 123).

3

Der Entw. geht am 11. 3. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 2065, Bd. 407 ; Anlage: Stellungnahme des Vorl. RWiR), der ihn am 13.12.26 im wesentlichen in der von der RReg. eingebrachten Fassung annimmt (RT-Bd. 391, S. 8504 ). Die Vollziehung des Gesetzes erfolgt am 23.12.26 (RGBl. I, S. 507 ).

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