1.142.3 (lut2p): 3. Internationale Arbeitszeitkonferenz.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 2.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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RTF

3. Internationale Arbeitszeitkonferenz.

Der Reichsarbeitsminister trug den Sachverhalt vor4.

4

Brauns hatte in einer Kabinettsvorlage vom 27. 2. mitgeteilt, daß die brit. Reg. die dt., frz., belg. und ital. Regg. zu einer Konferenz zum Zweck der Herbeiführung einer internationalen Verständigung über die Arbeitszeit eingeladen habe, die am 15. 3. in London beginnen solle. Er beabsichtige, mit einigen Referenten seines Ministeriums an der Konferenz teilzunehmen. – Beigefügt sind „Richtlinien für die Stellungnahme der deutschen Vertretung bei der Arbeitszeitkonferenz in London“, in denen es u. a. heißt: 1) „Die deutsche Regierung ist entschlossen, den gesetzgebenden Körperschaften einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Arbeitszeitregelung den Anforderungen des Washingtoner Abkommens [von 1919: Achtstundentag, Achtundvierzigstundenwoche; vgl. Anm. 4 zu Dok. Nr. 313] anpaßt. […] Die Ratifizierung [des Washingtoner Abkommens] hat derart zu erfolgen, daß das ratifizierte Abkommen nicht unmittelbar innerdeutsches Gesetz wird, sondern zu seiner Verwirklichung ein besonderes deutsches Gesetz erlassen wird. Außerdem ist das Inkrafttreten der Ratifikation von dem gleichzeitigen Inkrafttreten in England, Frankreich und Belgien abhängig zu machen.“ 2) Die dt. Vertretung wird für eine Auslegung des Washingtoner Abkommens eintreten, die den besonderen dt. Bedürfnissen entspricht. 3) Dtld. wird verlangen, daß die in den Anlagen des Londoner Schlußprotokolls vom 16.8.24 enthaltenen Vereinbarungen und das zu ihrer Durchführung erlassene Reichsbahngesetz (RGBl. 1924 II, S. 289  und 272 ) durch die Ratifizierung des Washingtoner Abkommens unberührt bleiben. 4) Dtld. wird darauf bestehen, daß Art. 14 des Washingtoner Abkommens über die zeitweilige Außerkraftsetzung nicht nur im Kriegsfalle, sondern auch in außerordentlichen Notlagen der dt. Wirtschaft zur Anwendung gelangen müsse (R 43 I /2074 , Bl. 3-9).

Nach längerer Debatte stimmte das Reichskabinett den aus der Anlage ersichtlichen Richtlinien für die Stellungnahme der deutschen Vertretung bei der Arbeitszeitkonferenz in London zu5.

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Zum Fortgang s. Dok. Nr. 326, P. 4 (Kabinettssitzung).

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