1.181.1 (lut2p): Politische Lage.

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RTF

Politische Lage.

Der Reichskanzler eröffnete die Sitzung.

Der Reichsminister des Auswärtigen trug den Sachverhalt betreffend Flaggenfrage vor1.

1

Zum Sachverhalt vgl. Dok. Nr. 339.

MinDir. Dr. Brecht erläuterte die rechtliche Lage2.

2

Die rechtliche Lage war am Vormittag des gleichen Tages (11 Uhr) unter Vorsitz Kempners in einer Ressortbesprechung (Teilnehmer u. a. StS Meissner, MinDir. Brecht) erörtert worden. Laut Vermerk Wiensteins wurde dahin Übereinstimmung erzielt, „daß es mit der Reichsverfassung vereinbar sei, für alle außereuropäischen Missionen und für die Missionen an solchen Orten in Europa, die regelmäßig im Verkehr auf dem Seewege zu erreichen sind, die Handelsflagge mit Reichsschild einzuführen“. Starke Zweifel hätten nur darüber bestanden, ob die Einführung der Handelsflagge auch für die übrigen europäischen Missionsorte mit der RV in Einklang gebracht werden könne. StS Meissner habe schließlich betont, daß der RPräs. „kraft seiner Behördenorganisationsbefugnis“ berechtigt sei, die Flaggen für die Behörden festzusetzen. Er müsse sich hierbei nur im Rahmen des Art. 3 der RV halten (R 43 I /1833 , Bl. 142).

[1321] Nach längerer Debatte faßte das Reichskabinett einstimmig folgenden Beschluß:

1.

Die gesandtschaftlichen und konsularischen Behörden des Reichs haben künftighin auch die Handelsflagge zu führen3.

2.

Die Dienstflagge der „übrigen Reichsbehörden zur See“4 wird in der Weise abgeändert, daß die Flagge künftighin auch die schwarz-rot-goldene Gösch in der oberen inneren Ecke führen soll.

3.

Das Reichskabinett wird dem Herrn Reichspräsidenten vorschlagen, in Abänderung der Flaggenverordnung vom Jahre 1921 diese beiden Bestimmungen zu treffen und die neue Verordnung, welche die Abänderungen vorsieht, am 5. Mai zu vollziehen5.

3

Zur Modifizierung dieses Beschlusses s. Dok. Nr. 354.

4

Diese Flagge war in der Flaggen-VO des RPräs. vom 11.4.21 (RGBl., S. 483 ) wie folgt beschrieben: „Die Dienstflagge der übrigen Reichsbehörden zur See hat die gleichen Querstreifen wie die Handelsflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und roten Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, der Reichsschild, den Adler nach der Stange gewendet.“

5

Der RPräs. vollzieht die „Zweite Verordnung über die deutschen Flaggen“ am 5. 5. (RGBl. 1926 I, S. 217 ).

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