2.107.2 (ma11p): 2. Prüfung der Zusammenstellung der auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassenen Notverordnungen.

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[374]2. Prüfung der Zusammenstellung der auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassenen Notverordnungen1.

1

S. Dok. Nr. 106.

Staatssekretär Bracht berichtete über die Verhandlungen mit dem Ältestenrat.

Der Reichskanzler hielt es für notwendig, daß sich das Kabinett heute schlüssig werden müsse darüber, welche der Verordnungen gegenüber den Parteien als „intangibel“ bezeichnet werden müßten. Das taktische Vorgehen stelle er sich ungefähr so vor, daß die Regierung nicht von vornherein mit einer Regierungserklärung hervortrete, sondern zunächst die Anträge der Parteien abwarte und im Anschluß an diese Anträge vor Eröffnung der Debatte das Wort zu einer umfassenden Mitteilung über die Notwendigkeit und Bedeutung der erlassenen Verordnungen ergreife. Eine Überweisung der Aufhebungs- und Abänderungsanträge an die Ausschüsse halte er für unmöglich. Sollten Anträge auf Aufhebung oder Abänderung intangibler Verordnungen gestellt werden, so müsse das Kabinett die Vertrauensfrage stellen und von vornherein für den Fall der Ablehnung die Auflösung des Reichstags in Aussicht stellen.

Als intangibel haben die in der Anlage mit „i“ bezeichneten Verordnungen zu gelten2.

2

S. Dok. Nr. 106, Anm. 1, 2. Absatz.

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