1.57.3 (ma12p): 3. Finanzkontrolle.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 6). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 2 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

3. Finanzkontrolle.

Der Reichsminister der Finanzen berichtete über die Verhandlungen in London8. Von deutscher Seite seien diese durch den Staatssekretär a. D. Bergmann geführt worden. Eine Einigung sei erzielt worden. Neben wesentlichen Erleichterungen seien aber gegenüber dem seinerzeit dem Kabinett vorgelegten Entwurf verschiedene Erschwerungen hineingekommen9. Die wesentlichsten seien folgende:

8

Vgl. zuletzt Dok. Nr. 247, P. 5.

9

Die hier angezogenen Entwürfe eines Protokolls über die Finanzkontrolle gemäß dem Sachverständigen-Gutachten waren in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln. Endfassung des Protokolls: „Protokoll, betr. die Zahlungen aus dem dt. Reichshaushalt und betr. die Einrichtung einer Aufsicht über die Einnahmen aus den Zöllen und aus den Abgaben auf Alkohol, Tabak, Bier und Zucker“, Unteranlage 1 zu Anlage I des Londoner Schlußprotokolls (RT-Drucks. Nr. 446 , S. 10 ff., RT-Bd. 383 ; auch im amtl. Weißbuch „Die Londoner Konferenz Juli–August 1924“, S. 161 ff.).

1. der Kommissar solle berechtigt sein, aus den Rücküberweisungssummen einen Reservefonds von 100 Millionen Mark einzubehalten10;

10

Vgl. hierzu das „Protokoll betr. die Zahlungen aus dem dt. Reichshaushalt“ (Anm. 9), Kap. III, Abschn. 4 b.

2. bevor der Kommissar berechtigt sein solle, grundsätzlich umstürzende Maßnahmen vom Reichsminister der Finanzen zu verlangen, werde der Reichsminister der Finanzen weitere indirekte Steuern vorübergehend verpfänden11;

11

Vgl. hierzu das „Protokoll betr. die Zahlungen aus dem dt. Reichshaushalt“, Kap. III, Abschn. 8.

3. wenn nach Verlauf von ¾ Jahren des 2. Reparationsjahres die Gefahr bestehe, daß eine aus dem Verkauf der Vorzugsaktien zu erlösende Summe von 250 Millionen Mark nicht aufgebracht werden könne, solle der Kommissar berechtigt sein, einen entsprechenden Betrag aus dem Steueraufkommen zurückzubehalten12.

12

Vgl. hierzu das „Protokoll betr. die Zahlungen aus dem dt. Reichshaushalt“, Kap. III, Abschn. 16.

Den Punkt 1) halte er für unbedenklich. Was die weitere Verpfändung von indirekten Steuern anbelange, so müsse darauf hingewirkt werden, daß das „wird“ in ein „kann“ verwandelt werde. Zu prüfen sei dabei die Frage, ob diese Bestimmung ein Gesetz mit verfassungsändernder Mehrheit notwendig mache.

[942] Sehr unerwünscht sei die Regelung unter 3). Das Kabinett müsse entscheiden, ob es dieser Regelung zustimmen wolle. Nach dem Wortlaut des Sachverständigengutachtens könnten Zweifel darüber bestehen, ob nicht Deutschland sogar zu dieser Regelung verpflichtet wäre. Bei der Beurteilung der Regelung müsse man berücksichtigen, daß die Regierung an dem Verkauf der Vorzugsaktien ein erhebliches Interesse habe und demzufolge der vorgesehene ungünstige Fall vielleicht nicht eintreten werde.

Bezüglich der Verfassungsänderung ging die Auffassung des Kabinetts dahin, daß die vorgesehene Regelung keine verfassungsändernde sei. Sollten gleichwohl im Parlament Zweifel aufkommen, so sei auch in diesem Falle auf einer verfassungsändernden Mehrheit für das Gesetz zu bestehen. Bei Punkt 2) solle versucht werden, das „wird“ in ein „kann“ abzuändern. Der Regelung unter 3) wurde zugestimmt.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt eines Gesetzentwurfs vor, der den Inhalt des Protokolls über die Finanzkontrolle usw. in Kraft setzen solle.

Das Kabinett stimmte dem Gesetzentwurf zu (s. Anlage)13.

13

Dieser GesEntw. wird ersetzt durch den umfassenderen „Entwurf eines Gesetzes über die Londoner Konferenz“ (RT-Drucks. Nr. 446, Bd. 383 ), das nicht nur das Protokoll über die Finanzkontrolle, sondern auch die übrigen, dem Londoner Schlußprotokoll beigefügten Vereinbarungen über die Durchführung des Sachverständigen-Gutachtens in Kraft setzt. Vgl. Dok. Nr. 281, Anm. 6.

Extras (Fußzeile):