2.10.3 (sch1p): 3. [Nachtrag zum Reichshaushalt 1918]

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3. [Nachtrag zum Reichshaushalt 1918]

Das Reichsministerium ist damit einverstanden, daß der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichshaushalt für das Rechnungsjahr 1918 dem Staatenausschuß und der Nationalversammlung vorgelegt wird5.

5

Die Kabinettsvorlage des GesEntw. ist in den Akten der Rkei nicht zu ermitteln; in der Anlage zum Kabinettsprotokoll befindet sich jedoch die Vorlage für den Staatenausschuß (R 43 I /1348 , S. 19-24). Das Gesetz betr. die Feststellung eines 4. Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Rechnungsjahr 1918 umfaßte lediglich einen Paragraphen und regelte den Haushalt des RPräs. für das Rechnungsjahr 1918, für den monatlich 100 000 M angesetzt wurden; sie sollten vom Tag der RPräsWahl, dem 11.2.1919, an gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der GesEntw. Nachträge zu den Haushalten des RWiAmts, des RSchAmts und zur Reichsschuld. Der GesEntw. passierte ohne Abänderungen den Staatenausschuß und wurde am 17.3.1919 der NatVers zugeleitet (NatVers-Drucks., Bd. 335, Nr. 164 ). In der 1. Lesung am 27.3.1919, in der der GesEntw. gemeinsam mit den Entwürfen zu Gesetzen betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts und des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1919 beraten wurde, wurde von verschiedenen Rednern der Etat des RPräs. kritisiert (NatVers, Bd. 327, S. 827  ff. ); der GesEntw. wurde daraufhin dem Haushaltsausschuß überwiesen, der in einem mündlichen Bericht am 28.3.1919 der NatVers vorschlug, die Bezüge des RPräs. auf ein Gehalt von 100 000 M jährlich sowie Dienstaufwandsentschädigungen von weiteren 500 000 M festzulegen (NatVers-Drucks. Bd. 335, Nr. 201 ). Die 2. und 3. Lesung fand am 29.3.1919 in der NatVers statt; nach weiteren stürmischen Debatten über den Etat des RPräs. stimmte die NatVers der Vorlage des Haushaltsausschusses zu (NatVers, Bd. 327, S. 884  ff. , 900; zu den Debatten über den Etat des RPräs. vgl. Dok. Nr. 22). Das Gesetz trat am 29.3.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 361 ).

Auch darüber besteht Einverständnis, daß dem Herrn Reichspräsidenten der den Herren Ministern zugegangene Entwurf eines Erlasses über die Abtrennung eines Reichsschatzamtes vom derzeitigen Reichsfinanzministerium vorgelegt[35] wird6. Der Herr Reichsminister der Finanzen soll jedoch ersucht werden, nochmals zu prüfen, ob nicht eine andere Bezeichnung als „Reichsschatzamt“ gewählt werden könne, da diese Bezeichnung geeignet erscheint, Verwirrung hervorzurufen. Es wird die Bezeichnung „Reichsbesitzamt“ vorgeschlagen.

6

Bereits bei der Berufung des RMin. durch den RPräs. am 12.2.1919 wurde als erste amtliche organisatorische Neuerung auf dem Gebiet der Finanzverwaltung nach der Revolution ein RFMin. und ein RSchMin. kraft Organisationsgewalt der obersten Reichsexekutive ins Leben gerufen. Der Entw. eines Erlasses zur Abtrennung eines RSchAmts vom RFMin. wurde in der Form der Kabinettsvorlage (R 43 I /1348 , S. 25-27) nicht veröffentlicht, sondern erschien unverändert im Rahmen des Erlasses betr. die Errichtung und Bezeichnung der obersten Reichsbehörden vom 21.3.1919 (RGBl. 1919, S. 327 ; vgl. Dok. Nr. 17, Anm. 10).

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