2.40.8 (vpa1p): 8. Gelsenkirchen.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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RTF

8. Gelsenkirchen.

Staatssekretär Zarden berichtete von einer Anfrage des Reichsministers der Finanzen an sein Ressort, ob die Banken den Vertrag durchführen könnten. Rechtlich bestehen keine Zweifel an seiner Gültigkeit. Der damalige Reichsminister der Finanzen Dietrich hatte zwar den Vertrag ohne Fühlungnahme mit den zuständigen Stellen seines Ministeriums geschlossen. Er sei dazu aber staatsrechtlich befugt gewesen. Ob eine Ministeranklage oder Zivilansprüche gegen ihn in Frage kämen, sei eine andere Angelegenheit.

Der Reichsminister der Finanzen und der Reichswirtschaftsminister schlügen vor, zur Prüfung der Aktion und zur Vorlage von Vorschlägen für die weitere Behandlung der Angelegenheit eine Kommission zu bestimmen, der nach ihrer Ansicht der frühere Reichsminister der Finanzen von Schlieben, Staatssekretär z. D. Popitz und Minister a. D. Hoepker-Aschoff angehören könnten.

[153] Die ersten 5 Millionen des Kaufpreises seien gezahlt. Weitere 5 Millionen seien in 3–4 Tagen zu zahlen. Damit sei der Reichsminister der Finanzen einverstanden. Die Charlottenhütte habe im Falle der Nichtzahlung bereits Schadensersatzansprüche angemeldet. Flick habe in einer Unterredung mit ihm erklärt, er habe die Überfremdung verhüten wollen. Wenn das Reich Schwierigkeiten sehe, dann sei er bereit, den Vertrag rückgängig zu machen. Allerdings könne er dann keine Gewähr dafür übernehmen, daß der Käufer nicht ein Ausländer sein würde.

Nach kurzer Aussprache über die Zusammensetzung der Kommission, der grundsätzlich zugestimmt wurde, wurde in Aussicht genommen, Reichsminister a. D. von Schlieben, Reichsminister a. D. Joel und Reichsminister a. D. Curtius vorzusehen. Die endgültige Entscheidung soll nach telephonischer Rücksprache mit dem Reichsminister der Finanzen im Kabinett getroffen werden. Bei der Zahlung einen Vorbehalt zu machen, ist nicht erforderlich, da bei Nichtigkeit des Vertrages auch ohne Vorbehalt kein Rechtsgrund für die Zahlung vorliegt44.

44

Über Zusammensetzung und Auftrag der Kommission s. weiter Dok. Nr. 43, P. 1.

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