2.72 (vpa1p): Nr. 71 Die Preußische Staatsregierung an den Reichskanzler. 20. Juli 1932

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Nr. 71
Die Preußische Staatsregierung an den Reichskanzler. 20. Juli 19321

1

Abgedr. auch in Ursachen und Folgen, Bd. VIII, Dok. Nr. 1862a; Huber, Dokumente, Bd. 3, Dok. Nr. 447; Benz/Geiss, Staatsstreich gegen Preußen, S. 55.

R 43 I /2280 , S. 125–126

[Verfassungswidrigkeit der Maßnahmen des Reichs gegen Preußen]

Die Preußische Staatsregierung ist der Überzeugung, daß die heute am 20. Juli in der Reichskanzlei den Ministern Hirtsiefer, Severing und Klepper eröffneten[264] Maßnahmen der Reichsregierung2 sowohl eine Verletzung der Reichsverfassung wie der Preußischen Verfassung darstellen. Die Preußische Staatsregierung hat daher sofort die Entscheidung des Staatsgerichtshofs angerufen. Sie hat zugleich den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, wonach die getroffenen Maßnahmen außer Kraft gesetzt werden3.

2

Vgl. Dok. Nr. 69 a und b.

3

Die am 20. 7. beim Staatsgerichtshof für das Dt. Reich eingebrachte Klageschrift des PrStMin. (12 Seiten) und sein „Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung“ (3 Seiten)befinden sich in R 43 I /2283 , Bl. 14–30. In dem Antrag heißt es: Der Staatsgerichtshof möge anordnen, „daß sich der durch Verordnung des Reichspräsidenten für das Land Preußen eingesetzte Reichskommissar einstweilen jeder Dienstausübung zu enthalten hat“. – Der Klage und dem Antrag des PrStMin. schlossen sich am 20. 7. die Landtagsfraktionen der SPD und des Zentrums durch besondere, beim Staatsgerichtshof eingereichte Erklärungen an (Abschriften ebd., Bl. 26 und 27). – In seiner Entscheidung vom 25.7.32 wies der Staatsgerichtshof die Anträge auf einstweilige Verfügung zurück und erklärte zur Begründung u. a.: Er habe sich „die Frage vorgelegt, ob er seinerseits irgendeinen Weg erkennen könne, um den von den Antragstellern vorgebrachten Beschwerden abzuhelfen, ohne der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen und ohne die Nachteile heraufzubeschwören, die nach der Auffassung des Staatsgerichtshofs und nach der Erklärung des Vertreters der Reichsregierung die Folge der Anträge der Antragsteller sein würde. Der Staatsgerichtshof vermag einen solchen Weg nicht zu sehen.“ (Abschrift ebd., Bl. 47–53). – Zum Fortgang s. Dok. Nr. 85, P. 2.

Soweit auf Grund des Art. 48 der Reichsverfassung, sei es unmittelbar, sei es mittelbar durch einen Reichskommissar in Art. 17 der Reichsverfassung eingegriffen wird, z. B. durch Absetzung von Ministern oder Ernennung neuer Minister, oder in Art. 63 der Reichsverfassung, wonach die Länder im Reichsrat durch Mitglieder ihrer Regierung vertreten werden, wird die Preußische Staatsregierung einen solchen Eingriff als ungültig und nicht vorhanden ansehen. Denn es ist in der Rechtsprechung und der Rechtslehre allgemein anerkannt, daß der Herr Reichspräsident auf Grund des Art. 48 in diese Artikel der Reichsverfassung nicht eingreifen kann, sondern an sie gebunden ist4.

4

Mit fast gleicher Argumentation protestierte Hirtsiefer „namens der Preußischen Staatsregierung“ in einem Telegramm an Hindenburg vom 20. 7. gegen das Vorgehen der RReg. (R 43 I /2280 , S. 415–417). An den RPräs. telegrafierte er nochmals am 21. 7.: „Nachdem wir die Entscheidung des Staatsgerichtshofs angerufen haben, bitten wir ergebenst, mindestens die Vollziehung der Ausnahmemaßnahmen bis zur Entscheidung des Staatsgerichtshofs einzustellen und namentlich insoweit aufzuheben, als es sich um Eingriffe in unsere verfassungsmäßige Rechtsstellung als Staatsminister handelt.“ (Ebd., S. 297). Hierauf antwortete Meissner am gleichen Tage, der RPräs. habe das Telegramm „dem Herrn Reichskanzler weitergeleitet“ (ebd., S. 299).

Infolgedessen sieht sich die Preußische Staatsregierung auch nicht in der Lage, der an sie ergangenen Einladung zu einer „Sitzung der Staatsregierung“ unter dem Vorsitze des Herrn Reichskanzlers oder Reichskommissars5 Folge zu leisten; eine Sitzung der Staatsregierung kann nur unter Vorsitz eines preußischen Ministers abgehalten werden.

5

Zu dieser Einladung vgl. Dok. Nr. 73, dort auch Anm. 10.

Hirtsiefer

zugleich für die abwesenden

Herren Ministerpräsident Braun

und Staatsminister Steiger

Severing

Dr. Schreiber

Dr. Schmidt

Grimme

Klepper

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