2.33.5 (vsc1p): 5. Mansfeld.

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5. Mansfeld.

Der Reichsminister der Finanzen trug den Sachverhalt vor14.

14

Zur Vorgeschichte vgl. diese Edition: Das Kabinett v. Papen, Ministerbesprechung vom 25.11.1932, P. 10. – Die ca. ein Fünftel des dt. Kupferbedarfs produzierende Mansfeld AG. für Bergbau und Hüttenbetrieb in Eisleben erhielt aufgrund der VO des RPräs. vom 26.7.1930 (RGBl. I, S. 311 ) Betriebs- und Investitionszuschüsse in Form von zinslosen Darlehen, um auf diese Weise die durch den Rückgang der Kupferpreise erhebliche Verluste abwerfenden Kupferbetriebe aufrechtzuerhalten. In die aus wirtschafts-, arbeitsmarkt- und wehrpolitischen Gründen geboten erscheinenden Lasten teilten sich das Reich und Preußen anteilig je zur Hälfte. Die diesbezüglichen vertraglichen Verpflichtungen liefen am 31.12.1932 aus. Seit August 1932 hatten sich die Verhandlungen mit der Mansfeld AG. über einen neuen Subventionsvertrag immer mehr auf die von der Gesellschaft vorgeschlagene Gründung einer Auffanggesellschaft, der „Kupfergesellschaft“, verlagert, wobei die speziellen Kupferbetriebe aus dem Konzern herausgelöst und der neuen Gesellschaft zum sog. „Schrottwert“ übertragen werden sollten, die Betriebsführung jedoch bei der Mansfeld AG. verbleiben sollte (Vertragsentw. der Mansfeld AG. vom 11.11.1932; R 2 /15350 , Bl. 98–117). Strittig blieb eine Einigung über die bei dieser Lösung anzuwendenden Berechnungsmaßstäbe. Da andererseits nicht abzusehen war, welche Folgekosten auf die öffentliche Hand im Falle einer Stillegung der Hütten und Gruben zukommen würden, und Preußen sich nicht klar darüber äußerte, ob es zur Fortsetzung des bisherigen Subventionsverhältnisses bereit sei (Materialien zu den Verhandlungen ebd., Bl. 2–215), schlug der RFM „angesichts des neuerlichen Preissturzes des Kupfers“ eine generelle Subvention von 20 Mio RM für die Zeit vom 1.1.1933 bis 31.3.1934 vor, von denen bei (der keineswegs sicheren) Beibehaltung der bisherigen Vereinbarungen mit Preußen 10 Mio RM auf das Reich entfallen würden (Referentenentw. zu einer NotVO vom 21.12.1932, ebd., Bl. 214). Nach der grundsätzlichen Zustimmung der RReg. wurde dieser Betrag, aufgeteilt in zwei Raten für 1933 und 1934, als Teil III in die VO des RPräs. über Wirtschaft und Finanzen vom 23.12.1932 aufgenommen (RGBl. I, S. 571 ).

Das Kabinett war mit seinem Vorschlage einverstanden, vorbehaltlich der endgültigen Festlegung der in Frage kommenden Summe.

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