2.57.3 (vsc1p): 3. Bereitstellung von Mitteln für die Gewährung von Zuschüssen an mittelständische Kreditinstitute und Konsumgenossenschaften.

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3. Bereitstellung von Mitteln für die Gewährung von Zuschüssen an mittelständische Kreditinstitute und Konsumgenossenschaften.

Der Reichswirtschaftsminister begründete die Vorlage8. Die Lage der Mittelstandsbanken müsse nun durch eine Schlußaktion endgültig bereinigt werden. Soweit sie in Aktienform betrieben werden9, seien sie einzubeziehen, ebenso die Konsumgenossenschaften10.

8

R 43 I /2010 , Bl. 280–282. Die vom RWiM mit Anschreiben vom 12. 1. als „dringlich“ bezeichnete Vorlage wiederholte im wesentlichen die Anträge einer früheren, nicht erledigten Vorlage (vgl. Dok. Nr. 43, Anm. 3) und sah vor, „zur Stützung mittelständischer Kreditinstitute und nichtlandwirtschaftlicher Warengenossenschaften, die das Depositengeschäft betreiben, 35 Millionen RM in drei gleichen Teilbeträgen in den Rechnungsjahren 1932, 1933 und 1934 auszugeben“. Die genossenschaftlichen Spitzenverbände hatten 50 Mio RM als verlorene Zuschüsse gefordert, die zu bereits früher bewilligten Beträgen hinzukommen sollten (R 43 I /675 , Bl. 112–115). Obwohl der RWiM diese Forderung als berechtigt anerkannte, glaubte er doch, „daß – falls keine weitere Verschlechterung der Wirtschaftslage eintritt – ein Betrag von 27 Mio RM ausreichen müßte, um – endgültig – das erstrebte Ziel zu erreichen“. Danach setzte sich die jetzt vom RWiM geforderte Summe von 35 Mio RM aus drei Einzelposten zusammen, den 5 Mio RM, die die RReg. den Genossenschaften bereits in der VO vom 14.6.1932 zugesagt hatte (RGBl. I, S. 273 , T. III Kap. V), aus einem weiteren Betrag von „bis zu 14 Millionen Reichsmark“, die zur Stützung der Genossenschaften im Zusammenhang mit der Sanierung der Preußenkasse zugesagt worden waren, von dem aber nur ein Drittel auf das Haushaltsjahr 1932 entfallen sollte, und schließlich aus den jetzt geforderten 27 Mio RM.

9

Es handelt sich um eine besondere Form von mittelständischen Aktienbanken, die jedoch genossenschaftlichen Charakter trugen. Entsprechend der Kabinettsvorlage sollten sie in die Stützungsaktion miteinbezogen werden, weil sie „ebenfalls der Kreditversorgung des gewerblichen Mittelstandes“ dienten und aus ähnlichen Gründen wie die Genossenschaften in Schwierigkeiten geraten waren. „Sie sind letzteren sehr wesensverwandt, doch konnte aus rechtlichen Gründen aus den bisher bereitgestellten Mitteln ihnen Beihilfe nicht gewährt werden.“

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Hierzu hatte die Kabinettsvorlage ausgeführt: „Auch die Konsumgenossenschaften sind durch die Bankenkrise und die im Verfolg der weiteren Zuspitzung der Wirtschaftslage vorgenommenen Abzüge ihrer Einleger schwer getroffen. Bei der Zusammensetzung ihrer Mitglieder halten diese Abzüge heute noch so stark an, daß ein Teil von ihnen mit den bisherigen Stützungsmaßnahmen (Reichsbürgschaften) nicht mehr zu halten ist. Vielmehr haben sich bei dem gegenüber 1930 teilweise mehr als 45 v.H. betragenden Umsatzrückgang und dem zwangsweise vorgenommenen Abbau der Debitoren wesentliche Verluste ergeben, die die Genossenschaften aus eigener Kraft zu decken nicht in der Lage sind.“ Für die Einbeziehung der Konsumgenossenschaften in die vorgesehene Hilfsaktion sprächen vor allem auch Billigkeitserwägungen, da alle anderen Arten von Genossenschaften bisher mit erheblichen Reichszuschüssen unterstützt worden seien. Die Kabinettsvorlage folgte hier in ihrer begründenden Argumentation weitgehend einer Eingabe des Reichsverbandes dt. Konsumvereine vom 21.12.1932 an den RK und den RWiM (R 43 I /674 , Bl. 290–295).

[246] Der Reichswirtschaftsminister beantragte, daß das Kabinett der Vorlage grundsätzlich zustimme, die Entscheidung über die Höhe der aufzuwendenden Reichsmittel einer Vereinbarung zwischen dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichswirtschaftsminister überlasse. Vorgeschlagen sei, dem Mittelstand 27 Millionen und den Genossenschaften 8 Millionen letztmalig zuzuwenden.

Der Reichsminister der Finanzen hatte grundsätzlich Bedenken dagegen, daß weitere Subventionen gewährt werden, nachdem öffentlich erklärt worden sei, daß es nicht mehr geschehen würde11. Er erkannte aber die besonderen Schwierigkeiten der in Frage kommenden Mittelstandsunternehmungen an.

11

Vgl. dazu die Rundfunkrede RK v. Schleichers vom 15.12.1932 (Dok. Nr. 25).

Bei dieser Sachlage erklärte er sich grundsätzlich nur einverstanden unter der Voraussetzung, daß das Kabinett entschlossen ist, Berufungen abzulehnen und die Aktion für den Mittelstand damit endgültig abzuschließen. Für ihn seien insgesamt 150 Millionen aufgewandt.

Der Reichsarbeitsminister bat die Baugenossenschaften bei der Aktion zu berücksichtigen, weil sie mit Recht gleiche Behandlung wie die begünstigten verlangen würden.

Das Kabinett schloß sich dem Standpunkt des Reichsministers der Finanzen an. Die Höhe der aufzuwendenden Reichsmittel und ihre Verteilung soll durch Vereinbarung zwischen dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister festgelegt werden12.

12

Der RK informiert den in dieser Angelegenheit besonders engagierten RTVizePräs. Esser am 20.1.1933 über den Kabinettsbeschluß (vgl. dazu Dok. Nr. 39), wobei er allerdings die Höhe des Subventionsbetrages offen läßt und die Aktion an die Bedingung knüpft, daß „die Beteiligten auf ihren weiteren Wunsch wegen Reichsgarantien verzichten“ (R 43 I /2010 , Bl. 289 f.). – Bevor die Kabinettsentscheidung in die geplante finanzpolitische SammelnotVO aufgenommen wird, beschäftigt sich die Reg. Hitler erneut mit der Angelegenheit (s. diese Edition: Die Regierung Hitler, I/1, Dok. Nr. 24, P. 4).

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