1.151.2 (wir2p): 2. Entscheidung über die Stellung eines Strafantrages wegen Beleidigung des verstorbenen Reichsministers Dr. Rathenau gegen den Hauptmann a. D. Hundeiker.

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2. Entscheidung über die Stellung eines Strafantrages wegen Beleidigung des verstorbenen Reichsministers Dr. Rathenau gegen den Hauptmann a. D. Hundeiker.

[Das Kabinett beschließt entsprechend dem Antrag des Reichsjustizministeriums, Strafantrag wegen Beleidigung zu stellen5.]

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In seinem diesbezüglichen Schreiben vom 9.10.1922 an den StSRkei hatte der RJM ausgeführt: „Nach dem Ergebnis der Ermittlungen hat Hundeiker am 29. Mai 1922 in einer in Köslin abgehaltenen Versammlung des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes im Rahmen eines Vortrages ‚Von Genua nach Palästina‘ in scharfer Weise gegen die jüdische Bevölkerung gehetzt. Er hat dabei beleidigende Vorwürfe gegen den verstorbenen Reichsminister Rathenau erhoben. Insbesondere hat er ausgeführt, daß dieser den Vertrag von Rapallo, der als Vertrag zwischen Sowjetjuden bezeichnet wird, nur in seinem Interesse und dem der Juden geschlossen habe und daß alle Mittel angewendet werden müßten, um die Juden aus der Regierung zu vertreiben. Eine Beziehung zur verfassungsmäßig festgestellten republikanischen Staatsform im Sinne des § 8 Ziffer 1 des Gesetzes vom 21.7.1922 wird in diesem Falle, wie ich in Übereinstimmung mit dem Oberreichsanwalt annehme, nicht zweifelsfrei festzustellen sein. Eine Verurteilung wird demnach voraussichtlich nur unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung erfolgen können.“ (R 43 I /1228 , Bl. 76).

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