1.174.3 (wir2p): 3. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Verdrängungs-, Kolonial- und des Auslandsschädengesetzes vom 21. Juli 1921.

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3. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Verdrängungs-, Kolonial- und des Auslandsschädengesetzes vom 21. Juli 1921.

Staatssekretär Dr. Müller machte davon Mitteilung, daß der Reichstag auf Initiativantrag der Parteien dem Antrag Nr. 5204, betreffend Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Verdrängungs-, Kolonial- und des Auslandsschädengesetzes vom 28. Juli 1921 zugestimmt habe. Die Vorlage läge nun dem Reichsrat vor. Das Wiederaufbauministerium beabsichtige, gegen die Vorlage keinen Widerspruch zu erheben4.

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Die Einbringung des Initiativantrags war damit begründet worden, daß der Entwurf des Liquidationsschädengesetzes demnächst im RT beraten werden solle (RT-Drucks. Nr. 5042, Bd. 376 ). „Da eine Reihe wesentlicher Bestimmungen aus den Gewaltschädengesetzen (Verdrängungs-, Kolonial- und Auslandsschädengesetz vom 28.7.1921 – RGBl. 1921 II, S. 1021 , 1031 , 1038) in den Entwurf eines Liquidationsschädengesetzes übernommen sind, werden die Beratungen dieses Gesetzentwurfs Gelegenheit bieten, den ganzen Komplex von Entschädigungsfragen eingehend zu erörtern und dabei auch zu prüfen, inwieweit die wirtschaftliche Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung der Gewaltschädengesetze erfordert.“ (Antrag vom 14.11.1922, RT-Drucks. Nr. 5204, Bd. 375 ). Der Entwurf wird in drei Lesungen am 15.11.1922 verabschiedet (RT Bd. 357, S. 8985 ) und am 30.11.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 888 ).

Das Kabinett nahm davon Kenntnis und schloß sich diesen Ausführungen an.

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