1.52.5 (wir2p): 4. Entwurf eines Reichsentlastungsgesetzes nebst Entwurf eines Liquidationsschädengesetzes und Entwurf eines Gesetzes, betr. Abänderung des Reichsausgleichsgesetzes.

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4. Entwurf eines Reichsentlastungsgesetzes nebst Entwurf eines Liquidationsschädengesetzes und Entwurf eines Gesetzes, betr. Abänderung des Reichsausgleichsgesetzes.

Staatssekretär Dr. Müller berichtet über den Entwurf6 und teilt mit, daß nach fast jahrelangen Beratungen mit allen Ressorts und mit den Interessenten die Entwürfe aufgestellt worden seien und daß völliges Einverständnis unter allen Ressorts erzielt worden sei. Er macht dann noch auf die politische Bedeutung einer alsbaldigen Weiterleitung der Entwürfe an Reichsrat und Reichstag aufmerksam. In letzter Stunde seien jedoch vom Reichswirtschaftsministerium[844] durch Schreiben an die Reichsregierung vom 27. Mai 1922 Bedenken geltend gemacht worden7. Da es ihm nicht gelungen sei, die Bedenken des Reichswirtschaftsministeriums hinwegzuräumen, bitte er um Entscheidung des Kabinetts.

6

Der Entwurf der umfangreichen Gesetzesmaterie (R 43 I /392 , Bl. 277, 279-297) gelangt am 16.10.22 in den RT (RT-Drucks. Nr. 5042, Bd. 375 ). Außerdem liegt eine „Aufzeichnung über die Grundlinien des Gesetzes, betreffend die Verminderung der Lasten des Reiches aus der Gesetzgebung über die Entschädigung und das Ausgleichsverfahren aus Anlaß des Friedensvertrages von Versailles (Reichsentlastungsgesetz) und seiner Anlagen“ in den Akten (R 43 I /392 , Bl. 276, 278). Zum Entwurf bemerkt der RMWiederaufbau in seinem Begleitschreiben vom 15.5.22 an den StSRkei: „Die Angelegenheit hat sich durch in der Materie liegende schwierige und langwierige Verhandlungen mit den Interessenverbänden und den Wirtschaftsorganisationen verzögert; die Interessenten dringen nachdrücklichst auf baldige Erledigung. Aus politischen Gründen halte ich es daher für notwendig, die Vorlage noch vor den Sommerferien an den Reichstag gelangen zu lassen und spreche die ergebene Bitte aus, die Vorlage, mit der sich sämtliche beteiligten Ressorts einverstanden erklärt haben, möglichst im kurzfristigen Beschlußverfahren, jedenfalls aber in einer der nächsten Kabinettssitzungen zur Erledigung zu bringen.“ Aufgrund des Schreibens des RWiMin. wurde das Beschlußverfahren unmöglich (Siehe Anm. 7).

7

Der RWiM führt darin aus: „Durch die Vorlage werden Geldverbindlichkeiten des Reiches von erheblichem Umfange erneut gesetzlich festgelegt. Die Reichsregierung ist im Begriff, bezüglich der Erfüllung von finanziellen Verpflichtungen der Reparationskommission gegenüber bestimmte Bindungen einzugehen. Bevor die Gesetzesvorlagen von der Reichsregierung angenommen werden, halte ich es unter diesen Umständen für geboten, sich zunächst darüber klar zu werden, wie hoch die Belastung aus ihnen werden wird und in welcher Weise man sie wird decken können. Unter Umständen wird sich die Notwendigkeit ergeben, in höherem Maße anstelle von Barzahlungen die Ausgabe langfristiger Schuldverschreibungen vorzusehen, die nach den zu erwartenden Bestimmungen nicht zur schwebenden Schuld gerechnet werden.“ (R 43 I /1376 , Bl. 491).

Der Reichskanzler schlägt vor, unter seinem Vorsitz eine Chefbesprechung über diese Frage anzuberaumen und bittet um die Zustimmung des Kabinetts, die Angelegenheit dann für erledigt zu betrachten, falls in der Chefbesprechung eine Einigung erzielt würde. Falls eine Einigung nicht erzielt würde, wird die Frage erneut vom Kabinett entschieden werden. Er schlägt vor, den Reichswirtschaftsminister persönlich zu der Chefbesprechung zu laden8. – Das Kabinett ist einverstanden.

8

Chefbesprechung in R 43 I nicht ermittelt, siehe aber Dok. Nr. 288, P. 1.

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