2.186.5 (bau1p): 5. Einstweilige Leitung der Geschäfte bezüglich der Entschädigungsfrage gemäß Artikel 235 des Friedensvertrags.

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5. Einstweilige Leitung der Geschäfte bezüglich der Entschädigungsfrage gemäß Artikel 235 des Friedensvertrags.

Der Reichskanzler stellte fest, daß die Leitung dieser Geschäfte bis zur Regelung der Frage der Leitung des Reichsfinanzministeriums6 von dem Reichsminister für Wiederaufbau übernommen werden würde.

6

Zur Vakanz im RFMin. vgl. Dok. Nr. 183, Anm. 4.

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