2.174.5 (bau1p): 5. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Reichskriminalpolizeiamtes und von Landeskriminalpolizeibehörden.

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5. Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Reichskriminalpolizeiamtes und von Landeskriminalpolizeibehörden10.

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Grundgedanke der Kabinettsvorlage des RIM vom 14.2.20 ist die sich aus der Notwendigkeit einer zentralen Verbrechensbekämpfung ergebende Überwindung der örtlichen und einzelstaatlichen polizeilichen Ermittlungs- und Vollzugstätigkeit in Einzelbereichen. Neben die Lokalpolizeien sollen spezialisierte Landeskriminalpolizeibehörden treten. Als gemeinsame Spitze wird ein dem RIMin. unterstelltes Reichskriminalpolizeiamt vorgeschlagen, dem neben der Amtshilfe in Einzel- und überregional zu bearbeitenden Fällen gemeiner Verbrechen vor allem Nachrichten-Dokumentationsaufgaben zufallen sollen. Soweit „Interessen des Reichs berührt werden“, soll die Reichszentralbehörde selbständig die Ermittlungen und den Vollzug in die Hand nehmen können (§ 6 des GesEntw.). Nach der Einzelbegründung ist dabei an folgende Sondergebiete gedacht: „1. Polizeiliche Bekämpfung des Schleichhandels, der Preistreiberei, der Zuwiderhandlungen gegen die reichsrechtlichen Bewirtschaftungsvorschriften und der unerlaubten Einfuhr und Ausfuhr; 2. Aufdeckung von Steuerhinterziehungen und Bekämpfung von Kapitalabwanderung und Steuerflucht“ (R 43 I /1353 , Bl. 301–319).

Nachdem der Reichsminister des Innern mitgeteilt hatte, daß die bisher bestehenden Meinungsverschiedenheiten mit dem Reichsfinanzministerium wegen[613] der Kosten beseitigt seien und Ministerialdirektor Dammann den wesentlichen Inhalt der Vorlage vorgetragen hatte, wurde dem Entwurf zugestimmt. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen11.

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Die Kostenfrage bleibt entgegen der Ankündigung des RIM umstritten, desgleichen der § 10 des GesEntw., wonach der Reichskriminalpolizei weitere polizeiliche Aufgaben, auch „außerhalb der eigentlichen kriminalpolizeilichen Vollzugstätigkeit“, übertragen werden können. Von Preußen wird hinter dieser Bestimmung der mögliche Aufbau einer dem Reich unterstellten politischen Polizei vermutet. Siehe dazu weiter diese Edition: Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 90, Anm. 3.

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