2.176.4 (bau1p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten.

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Das Kabinett BauerKabinett Bauer Bild 183-R00549Spiegelsaal Versailles B 145 Bild-F051656-1395Gustav Noske mit General von Lüttwitz Bild 183-1989-0718-501Hermann EhrhardtBild 146-1971-037-42

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4. Entwurf eines Gesetzes über die Wahl des Reichspräsidenten.

Der vom Reichsminister des Innern vorgelegte Entwurf9 wird genehmigt. Verschiedene Minister erklärten, daß sie die Wahl durch das ganze Volk für unheilvoll und eine Änderung der Verfassung für notwendig halten10. Das Kabinett ist jedoch der Auffassung, daß die Vorlage in der vorliegenden Form eingebracht werden und die Frage einer Verfassungsänderung dem Reichstag vorbehalten bleiben soll. Über die Frage der Änderung der Verfassung soll eine Aussprache mit den Führern der Mehrheitsparteien bald stattfinden11.

9

VorEntw. vom 21.1.20 (R 43 I /583 , Bl. 5 f.); GesEntw. mit Anschreiben des RIM vom 20.2.20 vorgelegt (ebd., Bl. 7–9).

10

Das Prinzip der Volkswahl des RPräs. war in den Verhandlungen des Verfassungsausschusses der NatVers. nicht umstritten (vgl. NatVers.-Bd. 336 , Drucks. Nr. 391 ). Erst im Juli 1919 nahmen innerhalb der SPD die Bedenken gegen ein Plebiszit zu, die jedoch nicht mehr zu einer Umgestaltung des die Wahl des RPräs. regelnden Art. 41 RV führen konnten, da neben der entschiedenen Haltung der DNVP und DVP auch die DDP und das Zentrum an der Volkswahl des RPräs. festhielten (vgl. NatVers.-Sitzung vom 29.7.19; NatVers.-Bd. 328, S. 2071  ff.).

11

Dazu in den Akten der Rkei nichts ermittelt. – Der GesEntw., der nur Bestimmungen über die Durchführung des Wahlverfahrens enthält, wird der NatVers. am 27. 3. vorgelegt. Er erfährt im Laufe der Beratungen nur geringfügige Änderungen. Näheres s. im Ges. vom 4.5.20 (RGBl. S. 849 ).

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