1.72.3 (bru3p): Sozialversicherung.

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Sozialversicherung.

Das Kabinett setzte die Beratungen der Vormittagssitzung über die vom Reichsarbeitsminister vorgelegten Entwürfe zur Änderung in der Sozialversicherung fort12. Das Ergebnis der Aussprache kann wie folgt zusammengefaßt werden:

12

Vgl. Dok. Nr. 585, P. 3.

Der Reichskanzler hatte starke Bedenken dagegen, daß die Renten aus der Invalidenversicherung jetzt in einer Notverordnung überhaupt gekürzt werden13. Dafür eigne sich besser der ordentliche Weg der Gesetzgebung oder wenigstens ein späterer Zeitpunkt.

13

Grund für die geplanten Leistungskürzungen in der Invalidenversicherung war ihre finanzielle Notlage: hierzu Dok. Nr. 568, Anm. 13.

Auf die Frage, ob dies nur für die Kürzung der Renten um 5,4 und 3 RM für den Wegfall der im Jahre 1929 zugelassenen Witwenrenten gelte14 oder auch Anwendung finde auf die Bestimmungen in den gemeinsamen Vorschriften, von denen die Invalidenversicherung betroffen werde (z. B. keinen Kinderzuschuß und keine Waisenrente über das 15. Lebensjahr, Kürzung des Kinderzuschusses von 10 auf 6 RM, keine Doppelrenten, Begrenzung der Höchstbeträge für Hinterbliebenenrenten usw.)15, erklärte der Reichskanzler, er werde sich alles noch überlegen.

14

Vgl. § 19 des Reichshaushaltsgesetzes vom 29.6.29, RGBl. II, S. 443 , hier S. 445.

15

Vgl. Dok. Nr. 585, Anm. 15.

Die Ermächtigung, in der gewerblichen Unfallversicherung eine beschränkte Gemeinlast zu begründen, fand den grundsätzlichen Widerspruch des Reichswirtschaftsministers; auch der Reichsfinanzminister hatte Bedenken, wenngleich er diese Bedenken später abmilderte. Der Reichskanzler erklärte, er werde diese Angelegenheit zum Gegenstand einer besonderen Besprechung mit dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsfinanzminister machen; dagegen wurde für die Unfallversicherung im Bergbau eine Milderung wegen der ungleichen Belastung von Steinkohle und Braunkohle gebilligt. Der Reichskanzler erklärte sich ferner ausdrücklich damit einverstanden, daß für den Erlaß von Unfallverhütungsvorschriften die Versicherten im Stimmrecht den Arbeitgebern gleichgestellt werden.

Die Begründung eines neuen Vorzugsrechts für rückständige Beiträge wurde abgelehnt. Im übrigen fand der Entwurf entweder Zustimmung oder wenigstens keinen Widerspruch. Dies gilt insbesondere für den Entwurf über Wohlfahrtspflege;[2057] die Änderung in den Aufwertungsgesetzen verbiete den Fürsorgeverbänden nicht, die alten Bestimmungen aus eigenen Entschließungen anzuwenden16.

16

Zur Fortsetzung der Beratung siehe Dok. Nr. 589 und Dok. Nr. 594, P. 14.

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