1.80.3 (bru3p): 3. Senkung der Straßenbahn- und Kleinbahntarife.

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3. Senkung der Straßenbahn- und Kleinbahntarife.

Das Kabinett erklärte sich damit einverstanden, daß in das Kapitel „Schutz gegen Überteuerung“ vorliegende Bestimmung aufgenommen wird6.

6

Vgl. hierzu Dok. Nr. 592. Die Lübeck-Büchener Eisenbahngesellschaft verlangte in ihrer Eingabe an den RK vom 8.12.31 „für die aus den Tarifermäßigungen sich ergebenden Ausfälle einen vollen Ausgleich“ (R 43 I /1070 , Bl. 226–228, Zitat Bl. 228).

„Privateisenbahnen, Kleinbahnen und Straßenbahnen kann auf Antrag des Reichskommissars die Beförderungssteuer ganz oder teilweise erlassen werden,[2080] wenn sie ihren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Kapitels geltenden Beförderungstarif unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen in angemessenem Umfange senken“7.

7

Erster Teil, Kapitel II, § 4, der Vierten NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 , hier S. 702).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bat jedoch vor endgültiger Verabschiedung dieses Paragraphen nochmals den Preiskommissar zu hören und die Möglichkeit offen zu halten, von der Aufnahme dieser Bestimmung Abstand zu nehmen, falls der Preiskommissar sie für unzweckmäßig halten sollte.

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