1.98.7 (bru3p): 7.) Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung.

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7.) Durchbildung der Reichswasserstraßenverwaltung.

Der Reichsverkehrsminister begründete die Notwendigkeit der den Reichsministern zugegangenen Vorlage und erläuterte sie in ihren Einzelheiten16.

16

Nach Art. 97 und 171 RV sollten die Wasserstraßen bis zum 1.4.21 auf das Reich übergehen. Durch Reichsgesetz vom 29.7.21 (RGBl. S. 961 ) war ein vorläufiger Staatsvertrag über den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich in Kraft getreten: diese Edition, Das Kabinett Fehrenbach, Dok. Nr. 151, P. 5 und Dok. Nr. 5 und Dok. Nr. 210, P. 1 und P. 2. Der RVM hatte mit Schreiben vom 19.12.31 einen VoEntw. über die endgültige Regelung der Wasserstraßenverwaltung vorgelegt (R 43 I /2152 , Bl. 112–120).

Staatssekretär Dr. Weismann bat von einer Regelung der Materie durch Notverordnung abzusehen17.

17

Trotz mehrerer Verhandlungen im Jahre 1930 hatte Preußen sich nicht mit dem RVM über Einzelheiten der Wasserstraßenverwaltung einigen können und auf Schreiben des RVM nicht reagiert. Der RVM hatte daher vorgeschlagen, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten in persönlichen Verhandlungen mit Preußen auszuräumen (Vermerk von RegR Krebs vom 14.12.31 in R 43 I /2152 , Bl. 111).

Der Reichspostminister erklärte, daß auch er sich mit einer Regelung durch Notverordnung nicht ohne weiteres abfinden könne. Für ihn und seine politischen Freunde – Bayern – handele es sich dabei um eine grundsätzliche Frage18.

18

Der Bayer. MinPräs. Held bat mit Schreiben vom 6.5.32 den RK, es bei der seit 1921 geltenden Regelung zu belassen (R 43 I /2152 , Bl. 144–146, mit Sichtstrich des RK).

Der Reichsjustizminister äußerte Bedenken nach der Richtung, die Voraussetzung des Artikels 48 der Reichsverfassung für den Erlaß einer Notverordnung schon jetzt als gegeben anzusehen.

Der Reichsminister der Finanzen glaubte eindringlich vor allem davor warnen zu müssen, daß durch die in der Vorlage vorgeschlagene Neuregelung der Dinge die bestehenden Schwierigkeiten endgültig behoben sein würden. Er meinte, daß durch die Neuregelung zwar die bestehenden Unklarheiten in der Geschäftsführung der Reichsverwaltung aufhören, daß aber die Schwierigkeiten mit den Landeskulturbehörden nicht aus der Welt geschafft seien.

[2126] Der Reichsverkehrsminister beantragte daraufhin, ihn zu ermächtigen, den bestehenden Staatsvertrag noch vor dem 1. Januar 1932 zum 31. März 1932 zu kündigen, um auf diese Weise einen wirksamen Druck auf die widerstrebenden Länderverwaltungen im Sinne einer Anpassung an die Reformnotwendigkeiten auszuüben. Diese Ermächtigung wurde erteilt.

Der Reichskanzler bemerkte hierzu, daß er diese Kündigung für unbedenklich halte, weil dadurch in die bestehende Regelung der Dinge nicht unmittelbar eingegriffen und eine Neuregelung im Wege der Vereinbarung mit den Ländern nicht verbaut werde. Der Reichsregierung bleibe es auch unbenommen, in einem späteren Zeitpunkt erneut zu prüfen, ob Maßnahmen aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung ergriffen werden müssen. Jedenfalls könne davon in der zur Erörterung stehenden Notverordnung Abstand genommen werden19 .

19

Mitteilung über die Kündigung des vorläufigen Staatsvertrags zum 1.4.32 in WTB vom 28.12.31 (R 43 I /2152 , Bl. 124–125). Die Verhandlungen mit den Ländern führten zu keiner Einigung.

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