2.191.4 (cun1p): 4) Zuständigkeit des Reichsministeriums des Innern oder des Reichsministeriums der Finanzen für das Beamtenaltersgrenzengesetz.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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4) Zuständigkeit des Reichsministeriums des Innern oder des Reichsministeriums der Finanzen für das Beamtenaltersgrenzengesetz.

Das Kabinett ist der Auffassung, daß für reine Beamtenfragen (nicht aber z. B. Beamtenbesoldungsfragen) wie bisher grundsätzlich das Reichsministerium des Innern zuständig sei6. Im vorliegenden Fall könne aus besonderen Gründen der Ersparniswirtschaft die Federführung dem Herrn Reichsminister der Finanzen unter Beteiligung des Herrn Reichsministers des Innern übertragen werden.

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Der RIM hatte am 15.5.23 nach langen Vorberatungen den Gesetzentwurf über die Altersgrenze der Reichsbeamten vorgelegt und dabei gebeten, „durch Beschluß des Reichskabinetts die Zuständigkeit des RIMin. für die Bearbeitung der Frage festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen Beamte aus Anlaß des Abbaues des Beamtenkörpers einstweilig in den Ruhestand zu versetzen sind.“ (R 43 I /2612 , Bl. 10 f.). Der RFM hatte demgegenüber am 8. 6. betont, daß der Beamtenabbau mehr eine finanzpolitische als beamtenrechtliche Frage sei und daher federführend vom RFMin. behandelt werden müsse (R 43 I /2612 , Bl. 14). Das Beamtenaltersgrenzengesetz selbst wird vom Kabinett Cuno nicht mehr verabschiedet. Material dazu in R 43 I /2612 .

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