2.121.1 (lut1p): 1. Saarabkommen.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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Text

RTF

1. Saarabkommen.

Staatssekretär Trendelenburg berichtete über die Verhandlungen in Paris und über das abgeschlossene Saarabkommen1.

1

Das am 11. 7. in Paris unterzeichnete Abkommen (Druckexemplar in R 43 I /241 , Bl. 167-185) sieht für die Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Saargebiets (Liste B) in das dt. Zollgebiet und für die Einfuhr dt. Rohstoffe und Fertigfabrikate (Liste A) in das Saargebiet Zollfreiheit oder Zollvergünstigungen vor. Insbes. gewährt Dtld. die Einfuhr zollfreier Eisenkontingente von insges. 800 000 t. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist lt. Schlußprotokoll nur für den Fall vorgesehen, „daß zwischen den eisenschaffenden Industrien Frankreichs und des Saargebiets eine Abmachung zustande gekommen ist, denen sie ihre gemeinsame Zustimmung geben können.“ Vgl. dazu Dok. Nr. 235, Anm. 8.

Zur Vorgeschichte führt das AA in ausführlicher Denkschrift, die es seiner diesbez. RT-Vorlage (s. unten Anm. 3) beifügt, u. a. aus: Durch § 31 der Anlage zu den Artikeln 45–50 VV (Saarstatut) wurde das Saarland dem frz. Zollgebiet eingegliedert. Die damit zu erwartenden Schädigungen der Saarwirtschaft traten in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten des Vertrages, d. h. bis zum 10.1.25, noch nicht in voller Schärfe ein, da gemäß Abs. 4 des erwähnten § 31 Erzeugnisse des Saargebiets bei ihrer Einfuhr nach Dtld. von Zollabgaben weitgehend befreit waren. Nachdem die Zollabschnürung des Saarlandes mit dem 10.1.25 lückenlos geworden und die befürchteten Schädigungen der Saarwirtschaft sofort in großem Umfange hervorgetreten seien, habe die RReg. der Frz. Reg. vorgeschlagen, die in Gang befindlichen dt.-frz. Wirtschaftsverhandlungen auf den Abschluß eines besonderen Abkommens über die Saarwirtschaft auszudehnen. Über dieses Sonderabkommen habe eine dt.-frz. Unterkommission seit März 1925 in Paris verhandelt.

Ministerialdirektor Ernst wies auf die Frage der Zollstundung2 hin, glaubte aber, daß der Reichsrat keine Schwierigkeiten bereiten werde.

2

Das RFMin. hatte nach Inkrafttreten der lückenlosen Zollabschnürung des Saargebiets verschiedenen saarländischen Firmen Zollstundung für die Dauer von drei Monaten gewährt. Diese Vergünstigung wurde im Juni 1925 um drei weitere Monate verlängert (einiges Material hierzu, insbes. Eingaben der Handelskammer Saarbrücken in R 43 I /241 ).

Das Kabinett nahm von dem Bericht Kenntnis und stimmte dem Saarabkommen zu3.

3

Nach Zustimmung durch den RR (RR-Bd. 1925, § 509 m) leitet der RAM den Entwurf eines Gesetzes über das Saarabkommen am 17. 7. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1212, Bd. 403 ), der ihn am 12. 8. annimmt. Gleichzeitig stimmt der RT einer Entschließung des 21. (handelspolitischen) Ausschusses zu, in der die RReg. ersucht wird, den Austausch der Ratifikationsurkunden „nur nach einer befriedigenden Lösung des französischen Kohleneinfuhrverbots vorzunehmen“ (RT-Drucks. Nr. 1472  und RT-Bd. 387, S. 4436 ). Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet jedoch nicht statt. Zum Fortgang s. Anm. 9 zu Dok. Nr. 235.

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