2.126.1 (lut1p): 1. Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes.

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1. Entwurf eines Arbeitsgerichtsgesetzes.

Der Reichsarbeitsminister machte einige Ausführungen zu dem Gesetzentwurf1 und wies darauf hin, daß besonders noch eine Vorschrift zwischen dem Reichswirtschafts- und dem Reichsarbeitsministerium streitig sei. Es handele sich um die Vorschrift des § 18 Abs. 3, wonach andere Personen zu Vorsitzenden oder zu stellvertretenden Vorsitzenden nur bestellt werden dürften, wenn sie nach ihrer Stellung im Erwerbsleben weder als Arbeitgeber noch als Arbeitnehmer anzusehen seien und die Befähigung zum Richteramt hätten, und wenn ihre Bestellung keine erheblichen Mehrkosten verursache. Diese Vorschrift beanstande der Reichswirtschaftsminister, der nur ordentliche Richter zu Vorsitzenden bestellt wissen wolle2.

1
 

Über Entstehung und Inhalt des am 7. 7. übersandten Entwurfs heißt es im Begleitschreiben des RArbM: Der GesEntw., im Einvernehmen mit dem RJM ausgearbeitet, sei am 4. 6. mit Vertretern der Reichsministerien und des RSparKom. und am 19. und 20. 6. mit Vertretern der Länderregierungen besprochen worden. Inhaltlich entspreche er im allgemeinen dem Regierungsentwurf des Jahres 1923 (s. diese Edition: Das Kabinett Cuno, Dok. Nr. 167, P. 8; gedr. im RArbBl. 1923, Nr. 12, S. 385), der im Oktober 1923 auf Ersuchen des RFM aus Ersparnisgründen zurückgezogen worden sei. Alle Rechtsstreitigkeiten, die der Arbeitsgerichtsbarkeit unterliegen (Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Rechtsstreitigkeiten der Verbände aus Tarifverträgen), sollen im ersten Rechtszug von den Arbeitsgerichten, die als selbständige Gerichte durch die Landesjustizverwaltungen einzusetzen sind, behandelt werden. Zuständig für Berufungen gegen Arbeitsgerichtsurteile sind die Landesarbeitsgerichte. Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte kann Revision stattfinden, Revisionsgericht ist das Reichsarbeitsgericht beim Reichsgericht (R 43 I /2063 , Bl. 38-65).

2

Gemeint sind die Vorsitzenden der Arbeitsgerichte. Zu Vorsitzenden der gleichfalls neu zu errichtenden Landesarbeitsgerichte und des Reichsarbeitsgerichts sollen nach § 35 des Entwurfs nur ordentliche Richter berufen werden. Diese sollen auf arbeitsrechtlichem und sozialem Gebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Ministerialdirektor Dr. Sitzler (Reichsarbeitsministerium): Regelmäßig sollten nur ordentliche Richter bestellt werden. Es sei jedoch möglich, daß Einzelrichter die Bestellung nicht annehmen wollten, oder auch, daß sie sich für diesen Posten nicht eigneten. In diesen Fällen müsse die Möglichkeit bestehen, auch andere Personen, z. B. rechtskundige Bürgermeister oder Rechtsanwälte zu Vorsitzenden zu bestellen.

Der Reichswehrminister hielt diese Vorschrift des Entwurfs für außerordentlich glücklich.

Der Reichsarbeitsminister wies noch besonders darauf hin, daß diese Vorschrift des Entwurfs der Linken des Reichstags die Zustimmung ermögliche und[442] erklärte sich bereit, in der Begründung zu betonen, daß die Bestellung der nichtordentlichen Richter zu Vorsitzenden eine Ausnahme bilden solle.

Unter diesen Umständen erklärte der Reichswirtschaftsminister seine Bedenken gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 3 des Entwurfs zurückstellen zu wollen.

Der Reichsminister der Finanzen sprach die Bitte aus, daß das Kabinett dem Gesetzentwurf nur in der vorliegenden Fassung zustimmen möge, und daß irgendwelche Kosten nicht dem Reich zur Last fallen dürften.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf mit dieser Maßgabe zu3.

3

Der RArbM leitet den Entwurf nebst 38seitiger Begründung am 17. 7. dem RR zu (RR-Drucks. Nr. 125, Bd. 1925 II). Zum Fortgang s. Dok. Nr. 298, P. 2.

Das Kabinett stimmte ferner den aus der Anlage ersichtlichen Vereinbarungen zwischen dem Reichsarbeitsminister und dem Reichsminister der Justiz zu4.

4

In der Vereinbarung, die obigem Protokoll in R 43 I /1403 , Bl. 409 beiliegt, kommen die Minister überein, 1) Entscheidungen im Bereich von Verwaltung und Dienstaufsicht über das Reichsarbeitsgericht im beiderseitigen Einvernehmen zu treffen, 2) dafür Sorge zu tragen, daß eine ausreichende Anzahl von Richtern, die auf arbeitsrechtlichem und sozialem Gebiet erfahren sind, an das Reichsgericht berufen wird.

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