2.85.1 (lut1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuern.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Verbrauchssteuern1.

1

Der Entwurf, vom RFM am 28. 4. vorgelegt, bildet den Abschluß der im Januar 1925 begonnenen Neuordnung der Steuergesetzgebung (s. Dok. Nr. 7). Er sieht nicht Steuererhöhungen, sondern einige Neuregelungen insbesondere bei der Erhebung der Wein-, Zucker-, Salz- und Zündwarensteuern vor (R 43 I /2396 , Bl. 422-428).

Ministerialdirektor Ernst begründete den Standpunkt des Reichsfinanzministeriums hinsichtlich der Weinsteuer2 und wandte sich gegen die Senkungsvorschläge des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft zunächst hinsichtlich der Schaumweinsteuer und sodann hinsichtlich der Obstweinsteuer3.

2

S. die Begründung des RFM zu diesem GesEntw. in RT-Drucks. Nr. 968, Bd. 401 .

3

Der REM hatte mit Schreiben an die Rkei vom 2. 5. folgende Abänderungsvorschläge unterbreitet: 1) Ermäßigung der Steuer für dt. Schaumweine, die nach dem vorliegenden Entwurf 30% des Verbraucherpreises betragen soll, auf 20%. 2) Senkung der 20% betragenden Steuer für dt. Obst- und Beerenweine auf 10%. Diese Vorschläge werden begründet mit der Not des Obst- und Gartenbaus und der Sektindustrie, die vernichtender Konkurrenz durch die frz. und luxemb. Schaumweinindustrien ausgesetzt sei, sowie im allgemeinen mit den finanziellen Schwierigkeiten des Weinbaus (R 43 I /2396 , Bl. 432-434).

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ließ seinen Antrag auf Ermäßigung der Schaumweinsteuer fallen, regte aber eine Ermäßigung der Weinsteuer4 überhaupt an.

4

Die Steuer für Traubenweine beträgt nach der Vorlage 20% der Verbraucherpreise.

Der Reichskanzler hielt es für schwer möglich, den an sich wünschenswerten Gesichtspunkten des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

Der Reichswirtschaftsminister schlug vor, bezüglich der Senkung der Steuern zu warten, bis eine endgültige Entscheidung über den spanischen Handelsvertrag getroffen sei5.

5

S. dazu Dok. Nr. 90 und Dok. Nr. 103, P. 3.

Der Reichskanzler stellte fest, daß der Standpunkt des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft von keiner Seite unterstützt würde und erklärte daher die Vorlage hinsichtlich der Weinsteuer als im Sinne der Anträge des Reichsministers der Finanzen vom Kabinett gebilligt.

Ministerialdirektor Ernst trug alsdann den Standpunkt des Kabinetts6 hinsichtlich der Zuckersteuer7 vor und wies dabei darauf hin, daß von sozialdemokratischer[283] Seite eine Senkung angeregt werden würde, hielt aber nicht für angezeigt, diesen Wünschen stattzugeben8.

6

Muß heißen: „Reichsministers der Finanzen“.

7

Der Steuersatz bei Zucker beträgt nach der Vorlage 21 RM für 100 kg Reingewicht.

8

Die SPD beantragt am 27. 7. die Ermäßigung der Zuckersteuer auf 14 RM für 100 kg (RT-Drucks. Nr. 1279, Bd. 404 ). Der Antrag wird vom RT in der zweiten Lesung des Entwurfs am 4. 8. abgelehnt (RT-Bd. 387, S. 4007 ).

Das Kabinett billigte den Standpunkt des Reichsministers der Finanzen.

Ministerialdirektor Ernst trug alsdann die für die Salzsteuer und die übrigen Steuern der Vorlage maßgeblichen Gesichtspunkte vor; Widerspruch wurde von keiner Seite erhoben.

Der Reichskanzler stellte fest, daß die gesamte Vorlage gemäß dem Vorschlage des Reichsministers der Finanzen angenommen sei9.

9

Der RFM leitet den Entwurf am 5. 6. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 968, Bd. 401 ), der ihn am 7. 8. ohne wesentliche Änderungen annimmt (RT-Bd. 387, S. 4225 ). Die Verkündung des Gesetzes erfolgt am 10.8.25 (RGBl. I, S. 248 ).

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