2.14 (lut1p): Nr. 14 Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Reichsverfassung. [3. Februar 1925]

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Nr. 14
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Reichsverfassung. [3. Februar 1925]1

1

Unter diesem Datum vom RIM als Kabinettsvorlage übersandt. In seinem Begleitschreiben bemerkt Schiele zur Entstehung des Entw. u. a.: Die Vorarbeiten zu einem auf Wiedereinführung von Orden und Titeln abzielenden Gesetzentwurf, die das vorangegangene Kabinett dem RIMin. übertragen habe (Einzelheiten dazu in der nachfolgend abgedr. Begründung zu § 3), seien mit den Vorarbeiten „zu anderen ohnehin notwendig gewordenen Ergänzungen der Reichsverfassung verbunden worden und haben zur Aufstellung eines vorläufigen Gesetzentwurfs geführt.“

R 43 I /1399 , Bl. 151-162

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird, nachdem festgestellt ist, daß die Erfordernisse verfassungsändernder Gesetzgebung erfüllt sind.

§ 1

Hinter Artikel 39 der Reichsverfassung wird eingefügt:

Artikel 39 a

Die Vorschriften der Artikel 36 bis 392 gelten zwischen zwei Wahlperioden auch für den Präsidenten des Reichstags und seine Stellvertreter (Art. 27)[45] sowie für die Mitglieder der in Artikel 35 bezeichneten Ausschüsse3. Das gleiche gilt für den Präsidenten eines Landtags und seine Stellvertreter sowie für die Mitglieder von Ausschüssen der Landtage, wenn der Präsident und seine Stellvertreter und die Ausschüsse nach der Landesverfassung ihre Geschäfte ganz oder teilweise fortführen. Soweit Artikel 37 eine Mitwirkung des Reichstags oder Landtags vorsieht, tritt der Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung an die Stelle des Reichstags und, falls Landtagsausschüsse fortbestehen, der vom Landtag bestimmte Ausschuß an die Stelle des Landtags.

2

Die Artikel enthalten Bestimmungen über die Immunität und das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des RT und der Landtage.

3

Nach Art. 35 bestellt der RT einen ständigen Ausschuß für auswärtige Angelegenheiten und einen Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der RReg., die in der Zeit nach Beendigung der Wahlperiode oder nach Auflösung des RT tätig werden können.

§ 2

Hinter Artikel 774 der Reichsverfassung wird eingefügt:

4

Art. 77: Die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgem. Verwaltungsvorschriften werden, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, von der RReg. erlassen. Sie bedarf der Zustimmung des RR, wenn die Durchführung der Reichsgesetze den Landesbehörden zusteht.

Artikel 77 a

Wenn die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert, kann, sofern der Reichstag nicht versammelt ist, die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird einer Verordnung die Genehmigung versagt, so hat die Reichsregierung sie alsbald außer Kraft zu setzen.

§ 3

An die Stelle der Absätze 4 bis 6 des Artikels 1095 der Reichsverfassung tritt folgender Absatz 4:

5

S. die nachfolgend abgedr. Begründung zu § 3 des Entwurfs.

Titel sowie staatliche Orden und Ehrenzeichen dürfen nur nach Maßgabe eines Reichsgesetzes verliehen werden. Akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen. Das Reichsgesetz bestimmt auch, unter welchen Voraussetzungen ein Deutscher Titel, Orden und Ehrenzeichen von einer ausländischen Regierung annehmen darf6.

6

Zu § 3 bemerkt der RIM in seinem Begleitschreiben: Es erscheine ihm zweifelhaft, „ob es im gegenwärtigen Augenblick politisch angezeigt ist, den Gedanken der Wiedereinführung von Titeln und Orden weiterzuverfolgen. Bevor ich deshalb den Gesetzentwurf in den Ministerien zur sachlichen Erörterung stelle, wäre mir die grundsätzliche Stellungnahme des Reichskabinetts zu dieser Frage erwünscht.“ (R 43 I /1399 , Bl. 150).

Zur Beratung im Kabinett und zur Aufteilung des Entwurfs in zwei eigenständige Vorlagen an den RT s. Dok. Nr. 24, P. 4, dort auch Anm. 5.

[…]

Begründung

Eine Änderung und Ergänzung des Wortlauts der Reichsverfassung hat sich in einigen Fällen als dringend nötig erwiesen, weil ernste Zweifel entstanden[46] und vielfach öffentlich erörtert worden sind, ob der gegenwärtige tatsächliche Zustand, der auf einer ausdehnenden Auslegung der Reichsverfassung beruht, mit dem Wortlaut der Reichsverfassung vereinbar ist.

Zu § 1:

[Die Ausführungen zu § 1 sind inhaltlich und weitgehend auch im Wortlaut identisch mit der Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Reichsverfassung“, den der RIM am 19. Januar 1926 dem RT zuleitet7.]

7

RT-Drucks. Nr. 1786, Bd. 406 .

Zu § 2:

[Die Ausführungen zu § 2 stimmen inhaltlich und im Wortlaut weitgehend überein mit der Begründung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Reichsverfassung“, den der RIM am 16. März 1925 dem RT zuleitet8.]

8

RT-Drucks. Nr. 696, Bd. 399 .

Zu § 3:

I. Artikel 109 Abs. 4 der Reichsverfassung lautet:

„Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen; akademische Grade sind hierdurch nicht betroffen.“

Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt ihren Sinn nicht eindeutig wieder. Die Reichsregierung hat den Artikel 109 Abs. 4 übereinstimmend mit den meisten Länderregierungen in ständiger Übung wie folgt ausgelegt:

Unter „Titel“ sind alle Bezeichnungen zu verstehen, die Personen ihrem Namen zur Kenntlichmachung ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung beifügen dürfen, also sowohl „Amts- und Berufsbezeichnungen“ als auch „Ehrentitel“. „Amtsbezeichnungen“ sind Bezeichnungen, die von den für die Errichtung von Ämtern zuständigen Staatsorganen für die jeweiligen Amtsinhaber derart geschaffen sind, daß die in das Amt Eingewiesenen sie ohne besondere Verleihung für die Dauer der Bekleidung des Amtes führen dürfen. „Berufsbezeichnungen“ sind Bezeichnungen, die Personen freier Berufe unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden sind (z. B. Rechtsanwalt, Patentanwalt, Arzt, Meister usw.). „Ehrentitel“ sind Bezeichnungen, die Personen, beamteten und nichtbeamteten, im Einzelfalle zur Anerkennung für besondere Verdienste und zur Ehrung vom Staate verliehen werden. Der Art. 109 Abs. 4 besagt somit inhaltlich, daß Personenbezeichnungen vom Staate nur dann gegeben werden dürfen, wenn sie eine „Amtsbezeichnung“ oder „Berufsbezeichnung“ im vorgedachten Sinne darstellen, nicht aber einen „Ehrentitel“.

Im Reiche ist demnach im Laufe der seit der Verfassung verflossenen Jahre grundsätzlich die Titelfrage so behandelt worden, daß für Beamte in der Besoldungsordnung bestimmte Titel als „Amtsbezeichnungen“ festgelegt wurden, für Nichtbeamte dagegen im allgemeinen von der Verleihung von Titeln auch in der Form von Berufsbezeichnungen abgesehen wurde. Vereinzelt ist Beamten oder Angestellten, namentlich im Auswärtigen Dienst, für die Dauer einer bestimmten Tätigkeit eine besondere Amts- oder Berufsbezeichnung beigelegt worden.

[47] Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, daß durch die Art und Weise, wie die Amtsbezeichnungen in der Besoldungsordnung9 geregelt sind, tatsächlich das Problem der Titel von seinen guten und schlechten Seiten angeschnitten und im Ergebnis wenig glücklich gelöst ist. Jede Beamtengruppe forderte von vornherein für sich eine möglichst wohlklingende Amtsbezeichnung. Deutlich trat dabei in vielen Zweigen das Verlangen hervor, daß die Amtsbezeichnung weniger die eigentliche Haupttätigkeit der Beamtengruppe, als vor allem eine besondere Bedeutung der Arbeit ausdrückte, und daß sie womöglich Begriffe aus den bisherigen Bezeichnungen höher rangierender Beamtengruppen entnahm. Reichsregierung, Reichsrat und Reichstag haben bei den Beratungen über die Besoldungsordnung seinerzeit diesem Verlangen in großem Umfang entsprochen. Dies hat zu dem in der Besoldungsordnung niedergelegten Ergebnis geführt. Während beispielsweise früher als „Sekretäre“ die Expedienten, d. h. die in selbständiger Mitarbeit bei der Aufsetzung von Entwürfen tätigen Beamten bezeichnet wurden, ging diese Bezeichnung jetzt auf die oberste Gruppe der Assistentenklasse über. Die Expedienten ihrerseits erhielten in der Eingangsstufe von vornherein die Bezeichnung „Obersekretär“, in den nächsten Gruppen die mit ihrer Tätigkeit in keiner Beziehung stehenden, rein titelmäßig wirkenden Bezeichnungen „Inspektor“ und „Oberinspektor“, dann in den folgenden Gruppen „Amtmann“ und „Ministerialamtmann“. Die Referenten erhielten im allgemeinen den Zusatz „Rat“ in der Amtsbezeichnung; neben dem „Regierungsrat“, „Oberregierungsrat“ usw. für Referenten in der Verwaltung wurde in den Ländern der „Amtsgerichtsrat“, „Landgerichtsrat“ usw. als Amtsbezeichnung für den Richter gewählt, d. h. diejenige Bezeichnung, die früher dem älteren Richter als Titel vorbehalten war.

9

S. das Besoldungsgesetz (Anhang I: Besoldungsordnung) vom 30.4.20 (RGBl., S. 817 ) und die Ergänzung vom 17.12.20 (RGBl., S. 2075 ), durch die verschiedene Änderungen der Einstufungen und Amtsbezeichnungen vorgenommen wurden.

Diese und zahlreiche andere „Amtsbezeichnungen“ bezeichnen das bekleidete Amt zum Teil unrichtig und irreführend. Sie haben vielfach den offenbaren Charakter von Titeln und werden auch als solche im Verkehr verwertet. Daraus ergeben sich neben einer Reihe anderer Mißstände Härten und Ungerechtigkeiten für die Beamtenschaft. Die Erreichung einer anderen Gruppe in derselben Laufbahn bekommt, obwohl sie bei normaler Tüchtigkeit fast nur von der Zahl der Haushaltsstellen und den Grundsätzen der sog. Schlüsselung abhängt, neben der großen finanziellen Bedeutung, die sie für den einzelnen hat, für Laufbahnen, die durch mehrere Gruppen hindurchgehen, noch eine weitreichende moralische Bedeutung. Denn die Anrede mit den titelmäßig wirkenden Amtsbezeichnungen bringt den Unterschied in einer für die Allgemeinheit irreführenden und übertreibenden Bedeutung täglich zum Ausdruck. Beamte, welche die gleiche Tätigkeit haben, werden dadurch nach außen unterschieden. Dieser Mißstand vergrößert sich dadurch, daß für die gleichen Gruppen der Landesbeamten und Reichsbeamten verschieden gewertete Amtsbezeichnungen bestehen und daß die Beamtenschaft begreiflicherweise jedesmal die am meisten titelmäßig wirkende Bezeichnung auch von den anderen beteiligten Regierungen[48] für sich verlangt. Besonders stark tritt dies im Verhältnis von Reich und Preußen hervor. Die Expedienten in den Ministerien hatten zunächst in Preußen die Bezeichnung „Ministerialsekretär“, im Reich dagegen die Bezeichnung „Ministerialamtmänner“ erhalten. Die preußischen Ministerialsekretäre fühlten sich zurückgesetzt und erreichten nach jahrelangen Kämpfen, daß sie in Preußen die Bezeichnung „Amtsräte“ erhielten. Nun fühlen sich verständlicherweise wiederum die oft im selben Gebäude mit ihren preußischen Kollegen zusammenarbeitenden Ministerialamtmänner des Reichs herabgesetzt und fordern die Bezeichnung Amtsräte auch für sich. Ebenso fordern die Bürodirektoren der Reichsministerien die ihren Kollegen in Preußen beigelegte Amtsbezeichnung „Oberregierungsrat“, „Oberfinanzrat“ usw. – die in Wirklichkeit, wie aber auch manche andere Amtsbezeichnung, die Amtstätigkeit nicht bezeichnet, sondern titelmäßig verschleiert – für sich, ebenso die Botenmeister die ihren preußischen Kollegen zugelegte Amtsbezeichnung „Amtsmeister“.

Wie diese wenigen Beispiele zeigen, ist der Gedanke der Abschaffung der Titel im Interesse höherer Ideale, der den Anträgen, die zu dem Artikel 109 der Reichsverfassung führten, ursprünglich zu Grunde lag, nicht verwirklicht worden. Das Titelwesen ist in den Besoldungsordnungen in neuen, oft bedenklichen Formen aufgelebt. Der Wortlaut der Reichsverfassung wurde dadurch nicht verletzt, da er die Amtsbezeichnungen ausdrücklich zuläßt10. Ob der Sinn verletzt würde, hängt davon ab, ob man in dem niedergelegten Text mehr den Ausdruck der ursprünglichen Idee der radikaleren Anträge oder den Ausdruck der Gegenwirkung sieht, die zu dem in der Verfassung niedergelegten Kompromiß führte. Denn schon in den Sitzungen des Verfassungsausschusses wurde von verschiedenen Seiten darauf hingewiesen, daß es auch bei grundsätzlicher Ablehnung des Rechtsinstituts der Ehrentitel fraglich sei, ob deren völlige Abschaffung den Bedürfnissen des praktischen Lebens Rechnung trage und ob nicht gewisse Ausnahmen geboten seien. Insbesondere sah sich der Reichsminister des Innern Dr. Preuß veranlaßt, „auf die Schattenseiten der glatten Abschaffung aufmerksam zu machen“. Er sagte u. a., daß sämtliche Reichs- und preußischen Minister sich grundsätzlich als Gegner des Titelwesens, des weiteren aber auch erklärt hätten, das Titelwesen zur Zeit nicht entbehren zu können; eine Vereinfachung sei unbedingt nötig, aber zu einer radikalen Beseitigung könne man schwerlich kommen11. Ähnlich äußerten sich andere Redner.

10

S. oben Art. 109 RV.

11

Preuß machte diese Ausführungen in der 40. Sitzung des Verfassungsausschusses am 16.6.1919. S. NatVers-Drucks. Nr. 391, Bd. 336, S. 494 .

Das Ergebnis läßt sich dahin kennzeichnen, daß das Titelwesen für Beamte nicht etwa abgeschafft, sondern in der Besoldungsordnung verschleiert fortgeführt, daß es in das Prokrustesbett der Gruppenordnung gezwängt worden ist und dadurch einerseits zu starken Ungerechtigkeiten geführt, anderseits nicht die ideellen Vorteile gewährt hat, die eine gute Verwaltung aus der Verleihung ehrender Titel an verdiente Beamte zum Besten der Dienstfreudigkeit und als Mittel der Belohnung und Anfeuerung ziehen kann.

[49] Dazu kommt das Mißverhältnis, das zwischen dem Reich und den übrigen Ländern einerseits und Bayern andererseits besteht. Die Bayerische Regierung verleiht trotz des Artikel 109 Abs. 4 der Reichsverfassung in großem Umfang Ehrentitel an Beamte und Nichtbeamte. An Angehörige der freien Berufe werden z. B. die Titel „Professor“, „Justizrat“, „Geheimer Justizrat“, „Kommerzienrat“, „Geheimer Kommerzienrat“, „Sanitätsrat“, „Geheimer Sanitätsrat“, „Ökonomierat“, „Geheimer Ökonomierat“ usw. verliehen12. Die Bayerische Regierung hat sich mit der Verfassungsbestimmung dadurch auseinandergesetzt, daß sie im Gegensatz zur Reichsregierung und den meisten übrigen Länderregierungen dem Wort „Titel“ den Begriff „Ehrentitel“ unterlegt und damit der Bestimmung den Inhalt gibt, daß alle Bezeichnungen, die sich sprachlich auf ein Amt oder einen Beruf beziehen lassen, als Ehrentitel verliehen werden dürfen. Sie ist der Auffassung, daß die Verfassung auch nicht dazu zwingt, alle Angehörige einer Berufsklasse unter bestimmten Voraussetzungen gleichmäßig mit der Berufsbezeichnung zu versehen, sondern daß es zulässig sei, die Bezeichnung als Auszeichnung an frei auserwählte Personen zu verleihen. Die Reichsregierung hat diese Auslegung der Verfassung nicht für möglich gehalten, wenn auch vereinzelt namhafte Verfassungskenner innerhalb der Reichsressorts sich für die Zulässigkeit ausgesprochen haben. Die Anrufung des Staatsgerichtshofs zur Entscheidung dieser Meinungsverschiedenheit ist aber von den verschiedenen Vorgängern der gegenwärtigen Regierung unterlassen worden, teils um bei den großen Streitfragen zwischen dem Reich und Bayern und bei der ernsten außenpolitischen Situation nicht diese auf einem mehr äußerlichen Gebiet liegende Frage in die Konflikte hineinzuziehen, teils aber auch, weil der oben geschilderte tatsächliche Zustand der Titelfrage im Reich und allgemeine Erwägungen über die Nachteile, welche die Abschaffung der Titel für die Verwaltung eines verarmten Landes hat, mehr oder weniger bei sämtlichen Vorgängern der gegenwärtigen Reichsregierung Zweifel aufkommen ließen, ob es richtig sei, an der Regelung durch die Reichsverfassung festzuhalten.

12

Eine listenmäßige Zusammenstellung über Verleihungen von „Amtsbezeichnungen“, die von der bayer. StReg. in den Jahren 1920–1925 vorgenommen wurden, übersendet der PrMinPräs. mit Schreiben vom 3. 7. an das RIMin. Danach wurde u. a. im Bereich des bayer. HandMin. in 318 Fällen der Titel „Kommerzienrat“, im Bereich des LandwMin. in 180 Fällen der Titel „Ökonomierat“, im Bereich des JMin. in 278 Fällen der Titel „Justizrat“ verliehen (abschrl. an Rkei am 28.10.25 in R 43 I /2598 , Bl. 75-77; hier weiteres umfangreiches Aktenmaterial, insbes. Schreiben der PrStReg. an die Rkei, die auf schnelle Lösung der Titelfrage drängen).

In der vorigen Regierung wurde beschlossen, die Titelfrage im Wege der Gesetzgebung zu lösen13, und die gegenwärtige Regierung hält an dem Beschlusse fest. Es ist eine Frage der politischen Moral, die versteckte Titelwirtschaft, welche die Verfassung zugelassen hat, zu Gunsten eines offenen und klaren Rechtszustandes zu beseitigen. Dabei kommen zwei Wege in Betracht: wirkliche Beseitigung oder gesetzlich geregelte Zulassung von Titeln. Der erste Weg müßte nach dem Gesagten dazu führen, nicht nur die bayerische Praxis auszuschalten, sondern auch das System titelmäßiger Amtsbezeichnungen in seiner gegenwärtigen Form zu beseitigen. Dieser Weg erscheint der Regierung[50] nicht empfehlenswert. Ganz abgesehen davon, daß für viele Beamte, namentlich im inneren Dienst (Expedient, Referent), reine Tätigkeitsbezeichnungen schwer zu finden sind, würde die Beamtenschaft einer Zurückführung ihrer Amtsbezeichnungen auf farb- und klanglose Tätigkeitsbezeichnungen da, wo sie titelähnliche, höher bewertete Bezeichnungen erlangt hat, in ihrer überwiegenden Mehrheit widersprechen. Für die gegenwärtig vorhandenen Beamten würde darin ein Eingriff in wohlerworbene Rechte liegen.

13

S. diese Edition: Die Kabinette Marx I/II, Dok. Nr. 40, P. 10 und Dok. Nr. 196, P. 4.

Nachdem einmal der Titel in der Verwaltung dauernd beibehalten worden ist, empfiehlt die Reichsregierung, es dabei zu belassen, aber die Rechtsgrundlage klarzustellen, alsdann eine vernünftige Ordnung der Amtsbezeichnungen einzuführen und dabei den Titel auch wieder in dem Sinne zu verwenden, in dem er, wenn er überhaupt angewendet wird, am besten der Staatsverwaltung dient, d. h. als Auszeichnung für verdiente Beamte und für Angehörige der freien Berufe, die dem Staaate besonderen Nutzen oder besondere Opfer gebracht haben. Deutschland ist zu arm, um auf dieses Mittel zu verzichten, Dankbarkeit zu bezeigen und freiwillige Opfer in großem Umfang auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens zu erzielen. Bei Beamten, die in wichtigeren Stellen in jahrzehntelanger Arbeit Gutes oder sogar Hervorragendes geleistet haben, handelt es sich vor allem darum, das Gefühl der Bitterkeit zu bekämpfen, das sich am Ende aus der Anonymität der Beamtenarbeit und dem Mangel großer finanzieller Vorteile, wie sie sich bei gleich wertvoller Arbeit in den freien wirtschaftlichen Berufen im Laufe des Lebens ergeben, regelmäßig einstellt. Es ist stets so gewesen, daß Beamte diesen notwendigen Ausgleich zum Teil in äußeren Ehrungen gefunden haben. Die Abwanderung aus dem Staatsdienst hat in den letzten Jahren einen bedenklichen Umfang angenommen, bedenklich, weil in der Regel die besseren und tüchtigeren Beamten den Staatsdienst verlassen haben. Mit allen Mitteln muß versucht werden, den Beamten das Verbleiben im Staatsdienst erstrebenswert zu machen; eins dieser Mittel, wenn auch vielleicht nur ein bescheidenes, ist die Verleihung von Titeln als äußeres Zeichen der Anerkennung und Ehrung für langjährige hervorragende Arbeit.

Die Reichsregierung geht nicht so weit, die Aufhebung des Artikels 109 Abs. 4 zu befürworten. Sie schlägt vielmehr vor, die Bestimmung nur dahin zu ändern, daß Titel nach Maßgabe eines besonderen Reichsgesetzes verliehen werden dürfen. Es würde nicht in die Verfassung hineingehören, die Voraussetzungen festzulegen, an die Titelverleihungen und Titelentziehungen zu knüpfen sind, und die Zuständigkeit für die Verleihung zwischen dem Reich und den Ländern abzugrenzen. Hierüber soll in einem besonderen Reichsgesetz Regelung getroffen werden. Dabei wird grundsätzlich anzuerkennen sein, daß die Titelverleihungen nicht nur zu den Hoheitsbefugnissen des Reichs, sondern auch zu denen der Länder gehören.

II. Ähnlich wie die Frage der Titel liegt die der Orden. Indem die Reichsverfassung in Art. 109 Abs. 5 und 6 die Verleihung inländischer Orden und Ehrenzeichen durch den Staat (d. h. durch das Reich und durch die Länder) und die Annahme ausländischer Orden untersagte, wollte sie das Tragen von Orden und Ehrenzeichen für die Zukunft beseitigen. Es entsprach nach der Auffassung der Nationalversammlung dem Grundgedanken des die Gleichheit aller Staatsbürger[51] nach verschiedenen Richtungen hin festlegenden Artikel 109 RV, daß kein Staatsbürger durch das Tragen ihm staatlich zuerkannter Auszeichnungen den Eindruck erwecken solle, als habe er vor anderen Personen irgendwelche Vorzüge. Tatsächlich ist dieser Gedanke aber nicht voll durchgeführt worden. Die Verfassung ließ die Verleihung von Kriegsorden zu14. Sie verbot ferner nicht das Tragen der früher erworbenen Orden. Auch die Weiterverleihung von Orden durch die früheren Landesherren ist nicht zweifellos ausgeschlossen15 und tatsächlich üblich. Die Verleihung von Orden durch Privatpersonen, Gesellschaften usw. wurde nicht beschränkt. Dies führte z. B. in Preußen zur Beibehaltung der Zivilklasse des Ordens pour le mérite, da die Mitglieder des Ordens nicht vom Staate, sondern von dem Senate des Ordens ausgewählt werden. Ebenso wird mit Billigung der Reichsregierung in verfassungsrechtlich vollständig zulässiger Weise vom Roten Kreuz ein Ehrenzeichen in zwei Klassen verliehen. Der Johanniterorden wird weiter verliehen und getragen. Dazu kommen eine Reihe von Ordensverleihungen durch mehr oder weniger eigenmächtig handelnde private Ausschüsse. Während so auf der einen Seite Orden zulässigerweise zahlreich in der Öffentlichkeit getragen werden, hindert auf der anderen Seite nach der Auffassung der Reichsregierung die Verfassung z. B. die staatliche Verleihung der Rettungsmedaille. Tapferen deutschen Seeleuten, die mit eigener Lebensgefahr ausländischen Staatsangehörigen auf hoher See das Leben gerettet haben und dafür von der ausländischen Regierung die Rettungsmedaille übermittelt werden sollte, mußte auf ihre Anfrage sogar mitgeteilt werden, daß die Befugnis auch zur Annahme dieser ausländischen Rettungsmedaille zweifelhaft sei, daß Artikel 109 Absatz 6 es Deutschen verbietet, Orden von einer ausländischen Regierung anzunehmen. Einzelne Länder (Bayern, Württemberg, Baden, Hessen, Bremen und Mecklenburg-Strelitz) haben die Verleihung der Rettungsmedaille mit der Reichsverfassung für vereinbar gehalten, indem sie darin nicht einen Orden oder ein Ehrenzeichen, sondern lediglich eine Urkunde über die erfolgte Lebensrettung sehen wollten. Das Reichskabinett hat sich wiederholt mit diesen Fragen befaßt und ist. nachdem es anfänglich (1919) in der Weiterverleihung der Rettungsmedaille, der Feuerwehrabzeichen, der staatlichen Roten Kreuz-Medaille und der Auszeichnung für langjährige Dienste den Ländern freie Hand lassen wollte, sich später (1921) dahin schlüssig geworden, daß auch die Verleihung dieser Auszeichnungen mit der Reichsverfassung nicht vereinbar sei16. Es mag dahingestellt bleiben, ob die weitherzige Auslegung zulässig ist, sie zeigt jedenfalls, daß die Verfassungsbestimmung zu unerwünschten Folgerungen geführt hat. Ähnlich wie mit den Rettungsmedaillen liegt es mit den sogenannten „Treudienstabzeichen“, die als Belohnung für eine langjährige (meist mindestens 20jährige) Dienstzeit verliehen werden und sich als Mittel der Anfeuerung bewährt haben.[52] Namentlich für die Wehrmacht hat sich das Fehlen dieser Auszeichnung als Nachteil fühlbar gemacht.

14

Art. 175 RV.

15

Bezieht sich wohl auf Art. 109 Abs. 5 RV: „Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nicht verliehen werden.“

16

Zu dieser Auslegung gelangte das Kabinett Fehrenbach in der Kabinettssitzung vom 15.3.21 (Protokoll in R 43 I /1365 , Bl. 344 f.).

Der größte Mangel des gegenwärtigen Zustandes ist aber der Nachteil, in den die Reichsregierung gegenüber dem Ausland geraten ist. Weite Kreise des Auslandes haben durch Opfer der reinen Menschen- und Nächstenliebe der schwer notleidenden deutschen Bevölkerung segensreiche Hilfe gebracht und tun es heute noch, sei es durch die Stiftung erheblicher finanzieller Mittel, sei es durch persönliche Bemühungen um das Hilfswerk. Von zahlreichen Auslandsvertretungen des deutschen Reichs wurde immer wieder darauf hingewiesen, daß es zum Danke für die ausländische Liebestätigkeit und zu ihrer immer noch nötigen Aufrechterhaltung und Förderung unbedingt nötig sei, einer Reihe von ausländischen Persönlichkeiten eine äußerliche Anerkennung in der Form von Ordensauszeichnungen zukommen zu lassen. Auszeichnungen in anderer Form (Dankschreiben, Ehrengeschenke) seien nicht geeignet, einen vollen Ersatz hierfür zu schaffen. Es wurde auch nicht mit Unrecht von den deutschen Auslandsvertretungen darauf hingewiesen, daß die ausländische Hilfstätigkeit für das deutsche Volk in Ermangelung der erwarteten Ordensauszeichnungen leicht nach anderen, zum Teil weniger bedürftigen Ländern, die sich durch Verleihung von Orden erkenntlich zeigten, abwandern werde und daß dies sogar schon geschehen sei. Um diesem Bedürfnis abzuhelfen, wird das vom Roten Kreuz geschaffene Ehrenzeichen auf Vorschlag der deutschen Auslandsvertretungen an verdiente Ausländer verliehen17. Es liegt auf der Hand, daß die Verleihung dieser von einer privaten Organisation verliehenen Auszeichnung, die kein Orden im Rechtssinne ist, nur ein Ausweg ist, der mit Rücksicht auf das Verbot der Reichsverfassung gewählt werden mußte, um einem dringenden Bedürfnis gerecht zu werden. In anderen Fällen werden Ehrengeschenke überreicht. Abgesehen davon, daß Ehrengeschenke nicht im entferntesten den gleichen Wert für die hier fraglichen Zwecke haben, sind sie auch wesentlich teurer, ein Umstand, der bei der augenblicklichen Lage Deutschlands nicht außer Betracht bleiben darf.

17

So z. B. im Dez. 1924 an den ehem. Befehlshaber der amerik. Streitkräfte in Dtld., General Allen, der 1923 ein amerik. Komitee für die Kinderspeisung ins Leben gerufen hatte. Über Bemühungen des AA und der Rkei, dem durch das Ehrenzeichen nicht ganz zufriedengestellten Amerikaner auch die Ehrendoktorwürde einer dt. Universität zu verschaffen, mehrere Schriftwechsel in R 43 I /600 .

Auch das Verbot der Annahme ausländischer Orden hat die Reichsregierung und das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs bereits in einzelnen Fällen in Verlegenheit gebracht. Der Fall der Ablehnung ausländischer Rettungsmedaillen ist oben schon erwähnt worden. Das Verbot der Reichsverfassung ist im Ausland nicht genügend bekannt. Es wird auch trotz der gegenwärtigen republikanischen Staatsform des Deutschen Reichs nicht als selbstverständlich vorausgesetzt, zumal in Deutschland, wie oben ausgeführt, zahllose Orden zulässigerweise getragen werden und die meisten anderen Republiken ein Ordensverbot nicht haben oder es zwar haben, aber praktisch nicht beachten. Die Ablehnung eines ausländischen Ordens durch einen deutschen Staatsbürger[53] wird infolgedessen von dem verleihenden Staate unangenehm empfunden18, ja sie kann sogar, wenn die Verleihung an das deutsche Staatsoberhaupt erfolgt ist, als unfreundlicher Akt im völkerrechtlichen Sinne ausgelegt werden. Um einer außenpolitischen Verlegenheit zu entgehen, ist in solchen Fällen schon der Ausweg empfohlen worden, den ausländischen Orden „als Andenken“ entgegenzunehmen, aber nicht zu tragen; die Vereinbarkeit einer solchen Annahme mit der Reichsverfassung ist aber zweifelhaft.

18

Der Gesandte in Teheran, v. Schulenburg, berichtet am 16.9.25 an das AA: „Schah beziehungsweise Regent wollten mir bereits Jahrestag Ordensauszeichnung verleihen, obwohl hier deutsche Verfassungsbestimmung bekannt. Ich habe davon erfahren und wiederholt gebeten, Gnadenbeweis unterlassen, mir peinliche Zwangslage ersparen. Nunmehr mir trotzdem Sonnen-Löwenorden erster Klasse am grünen Band zugegangen. […] Wie ich höre, hat der Regent auf der Übersendung bestanden. Rücksendung Ordens erscheint unmöglich. Tragen in Persien unvermeidlich.“ (Telegramm Nr. 87, abschrl. in R 43 I /600 , Bl. 28).

Ob päpstliche Orden unter Art. 109 Absatz 6 Reichsverfassung fallen, ist gleichfalls zweifelhaft. Tatsächlich sind unter Geltung der neuen Reichsverfassung zahlreiche Ordensauszeichnungen des Papstes von deutschen Staatsbürgern angenommen worden.

Die Nichtannahme ausländischer Orden kann namentlich auch Auslandsdeutschen empfindliche Nachteile bereiten. So sind z. B. Reichsdeutsche, die in japanischen Diensten stehen, durch das Verbot der Reichsverfassung gesellschaftlicher und materieller Vorteile verlustig gegangen, da nach einem Bericht des deutschen Botschafters in Tokio19 der Besitz japanischer Orden von einem gewissen Grade an die Einladung zu Hoffestlichkeiten und nationalen Feiern nach sich zieht und die Beliehenen von Liquidationsmaßnahmen des Versailler Vertrages ausnimmt.

19

Solf.

Zeigen diese Fälle schon, wie nachteilig die Vorschrift des Art. 109 Absatz 6 Reichsverfassung vielfach wirkt, so kommt noch dazu, daß sie praktisch im allgemeinen überhaupt nicht durchgesetzt werden kann. Das Verbot der Annahme ausländischer Orden ist eine lex imperfecta. Die ihm zuwider erfolgte bloße Annahme solcher Orden kann strafrechtlich nicht verfolgt werden, da nach § 360 Ziffer 8 des Strafgesetzbuches nur das unbefugte Tragen von Orden unter Strafe steht.

Ganz ähnlich wie in der Titelfrage ist also der gegenwärtige Zustand der, daß tatsächlich eine große Anzahl Orden in Deutschland verliehen und, wie eingangs ausgeführt, großenteils auch befugt getragen werden, daß aber gerade derjenige Gebrauch der Ordenseinrichtung, der für das Reich von Nutzen wäre, nicht zulässig oder seine Zulässigkeit in Grenzfällen zweifelhaft ist.

Auch hier hält es daher die Reichsregierung für notwendig, die Verfassungsbestimmung dahin zu ändern, daß die Verleihung staatlicher Orden und die Annahme der Orden ausländischer Staaten nicht verfassungsmäßig verboten, sondern nur der Regelung durch besonderes Reichsgesetz überwiesen wird. Es ist dabei zunächst nur daran gedacht, diejenigen Orden und Ehrenzeichen wieder zuzulassen, für deren Einführung ein dringendes Bedürfnis besteht. Ob darüber hinaus auch noch weitere Orden und Ehrenzeichen geschaffen werden,[54] muß der Zukunft überlassen werden. Mit der republikanischen Staatsform des Deutschen Reichs steht die Zulassung von Ordensauszeichnungen nicht im Widerspruch. Auch andere Republiken verleihen Orden und Ehrenzeichen. Die Republik Österreich hat im Jahre 1923 ein Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik in 10 Klassen geschaffen und außerdem ein Ehrenzeichen für Verdienste auf dem Gebiete des Feuerlöschwesens, sowie ein Ehrenzeichen für gemeinnütziges Wirken im Interesse der Volksgesundheit und der Krankenpflege, Polen hat den Orden der Wiedergeburt Polens mit 4 Klassen gestiftet und selbst die russischen Räterepublik den Orden der Roten Fahne.

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