2.7 (lut1p): Nr. 7 Der Reichsminister der Finanzen an die Reichskanzlei und sämtliche Reichsminister. 23. Januar 1925

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Text

RTF

Nr. 7
Der Reichsminister der Finanzen an die Reichskanzlei1 und sämtliche Reichsminister. 23. Januar 1925

1

In dem Begleitschreiben, mit dem der RFM das oben abgedr. Schreiben als Kabinettsvorlage übersendet, wird um Erledigung der Steuergesetzentwürfe durch die RReg. möglichst noch in der letzten Januarwoche gebeten (R 43 I /2396 , Bl. 9).

R 43 I /2396 , Bl. 10-13 Umdruck

[Steuergesetzentwürfe]

In den Anlagen übersende ich in je 3 Abdrucken die folgenden Steuergesetzentwürfe:

1. Entwurf eines Steuerüberleitungsgesetzes,

2. Entwurf eines Einkommensteuergesetzes,

3. Entwurf eines Körperschaftssteuergesetzes,

4. Entwurf eines Bewertungsgesetzes,

5. Entwurf eines Gesetzes über Vermögens- und Erbschaftssteuer,

6. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verkehrssteuern und des Verfahrens2.

2

Die vorstehend aufgeführten Entwürfe (Druckexemplare in R 43 I /1398 , Bl. 123-283 und 2396, R 43 I /2396 , Bl. 10-197) sind, abgesehen von geringfügigen Änderungen durch das Kabinett am 5. 2. (Dok. Nr. 16, P. 1), identisch mit den Gesetzesvorlagen, die der RFM am 7. 2. dem RR zuleitet. S. RR-Drucks. Nr. 20, Bd. 1925 I.

Dem Entwurf zu 5. ist eine Übersicht über den Stand der ausländischen Erbschaftssteuergesetzgebung und ein Eventualvorschlag über die Besteuerung des Ehegattenerbes beigefügt3. Dem Entwurf ist eine Übersicht über die Entwicklung der Steuersätze bei der Börsenumsatzsteuer beigefügt.

3

S. dazu Anm. 4 zu Dok. Nr. 12.

Dem gesamten Gesetzgebungswerk über die Steuerreform wird außerdem noch der Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung der Verbrauchssteuern angehören, den ich in nächster Zeit nachsenden werde4. Der politisch überaus wichtige Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichs wird vorgelegt werden können, sobald ich mit den Länderregierungen nähere Fühlung[16] genommen habe5. Ich habe dem Herrn Reichskanzler die Bitte unterbreitet, über die jetzt schon fertiggestellten Gesetzentwürfe sobald als möglich, tunlichst noch in der letzten Januarwoche, eine Entscheidung der Reichsregierung herbeizuführen. Ich halte eine möglichst schnelle Vorlegung an den Reichstag für dringend geboten, damit der Reichstag seine Aufmerksamkeit und Arbeitskraft diesen umfangreichen Gesetzentwürfen zuwendet und vor allem nicht der enge Zusammenhang mit den Aufwertungsfragen verloren geht. Da zuvor die Vorlage und die Verabschiedung im Reichsrat stattfinden muß und wegen der großen Bedeutung des Finanzausgleichs für die Länder sich dort sehr eingehende Beratungen ergeben werden, muß jeder vorherige Zeitverlust möglichst vermieden werden.

4

Die Vorlage des Entw. erfolgt am 28. 4. (R 43 I /2396 , Bl. 422-428), Beratung und Annahme im Kabinett am 13.5.25 (Dok. Nr. 85, P. 1).

5

Der RFM übersendet den „Entwurf eines Gesetzes über Änderung des Finanzausgleichs zwischen Reich, Ländern und Gemeinden“ am 19. 2. (R 43 I /1399 , Bl. 244-276). Zur Behandlung im Kabinett s. Dok. Nr. 28, P. 2.

Was die Gesetzentwürfe anlangt, so gestatte ich mir, in folgendem einen kurzen Überblick über Inhalt und Bedeutung zu geben. Die Vorlagen zerfallen in zwei Gruppen. Der größte Teil der Gesetze ist als eine Dauerregelung der Steuerprobleme gedacht. Nur ein Gesetz, das Gesetz zu 1., hat eine lediglich vorübergehende Bedeutung. Ich wende mich zunächst diesem Gesetze zu.

Das Steuerüberleitungsgesetz soll die Fragen der Einkommen- und Körperschaftsbesteuerung für 1924 und die Vorausszahlungen im Laufe des Jahres 1925 bis zu einer ersten Veranlagung auf Grund des neuen Einkommensteuergesetzes und des neuen Körperschaftssteuergesetzes regeln. Was zunächst das Jahr 1924 anlangt, so ist ja bekannt, daß in diesem Jahre eine Veranlagung der Einkommensteuer und der Körperschaftssteuer nicht stattgefunden hat, und daß die Vorauszahlungen auf Grund der Zweiten Steuernotverordnung nach äußeren Merkmalen (Umsatz, Vermögen) bemessen worden sind6. Es unterliegt keinem Zweifel, daß viele Steuerpflichtige danach allmonatlich haben Vorauszahlungen leisten müssen, die tatsächliches Einkommen im Jahre 1924 nicht erzielt haben. Es war bei Erlaß der Zweiten Steuernotverordnung in Aussicht genommen, nach Abschluß des Jahres 1924 eine Veranlagung vorzunehmen und auf die danach festgestellten Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuerbeträge die im Laufe des Jahres 1924 geleisteten Vorauszahlungen aufzurechnen. Es erscheint auf das äußerste bedenklich, diese Absicht durchzuführen. Würde man veranlagen, so würde sich bei sehr vielen Steuerpflichtigen, insbesondere gerade bei den großen Steuerpflichtigen aus den Kreisen der Industrie ein Einkommen nicht ergeben und es müßten Erstattungen erfolgen,[17] deren Umfang sich nicht voll übersehen läßt, aber auf eine größere Anzahl von hunderten von Millionen bemessen werden muß. Eine solche Herauszahlung würde finanzpolitisch selbstverständlich außerordentlich bedenklich sein. Da die Steuerbeträge zu 90% den Ländern und Gemeinden zugeflossen sind, würde sich an sich die Verpflichtung der Länder und Gemeinden ergeben, die Erstattungen ihrerseits zu leisten. Die Steuerbeträge sind aber selbstverständlich von Ländern und Gemeinden aufgebraucht worden und es würden sich daher kaum lösbare Fragen für die Behandlung des Finanzausgleichsproblems ergeben. Auf die außenpolitischen Bedenken, die gegen die Herauszahlung bestehen, weise ich kurz hin und mache auch in innerpolitischer Beziehung darauf aufmerksam, daß es in weiten Kreisen nicht wohl verständlich erscheinen würde, wenn zwar die Lohn- und Gehaltsempfänger und die Menge der kleineren Gewerbetreibenden im Jahre 1924 auf die Einkommensteuer dauernd Zahlungen geleistet haben und für die Erstattungen wegen des tatsächlich vorliegenden Einkommens nicht in Frage kommen, während gerade die großen Steuerpflichtigen solche Erstattungen erhalten würden. Die Schwierigkeit des Problems wird dadurch erhöht, daß auch für 1925 ein ähnlicher Zustand entstehen müßte, da ja die Vorauszahlungen im Jahre 1925 sich nach den Steuerbescheiden für 1924 zu richten hätten und, soweit die Veranlagungen ein Einkommen nicht ergeben würden, dann auch keine Vorauszahlungen zu zahlen sein würden. Trotzdem die Wirtschaftskreise in steigendem Maße die Veranlagung für das Jahr 1924 fordern und trotzdem auch eine Reihe von Parteien entsprechende Anträge im Reichstag eingebracht haben7, bin ich der Auffassung, daß eine Veranlagung für 1924 zu unterbleiben hat und nur in beschränktem Umfange Erstattungen zum Ausgleich von Härten erfolgen können. Die Vorschriften, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen und in welchem Umfange diese Erstattungen zu erfolgen haben, enthält der Entwurf in seinem 1. Abschnitt, während im 2. Abschnitt die Vorauszahlungspflicht bis zur nächsten ordentlichen Veranlagung zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer geregelt ist.

6

Die „Zweite Steuernotverordnung“ vom 19.12.23 (RGBl. I, S. 1205 ) sieht für die Bemessung der im Jahre 1924 zu leistenden Vorauszahlungen u. a. vor: Für Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft: vierteljährlich eine GM für je 1000 RM des der Vermögensteuerveranlagung für den 31.12.23 zugrunde gelegten Wertes des selbstbewirtschafteten Grundstückes. Für Einkommen aus dem Betrieb eines Gewerbes oder des Bergbaues: 2% der Betriebseinnahmen (abzügl. der Gehalts- und Lohnaufwendungen) des abgelaufenen, für die Umsatzsteuer maßgebenden Vorauszahlungsabschnitts. Zur Herabsetzung der Vorauszahlungsbeträge um etwa ein Viertel s. die VO des RPräs. vom 10.11.24 (RGBl. I, S. 737 ).

Eine ausführliche Darstellung und Kommentierung der komplizierten Einkommensteuergesetzgebung im Jahre 1924 bei Netzband/Widmaier, Währungs- und Finanzpolitik der Ära Luther 1923–1925, S. 149 ff.

7

S. die Anträge der BVP vom 5. 1., der DNVP vom 8. 1., der DDP vom 6. 1., der DVP vom 10. 1. (RT-Drucks. Nr. 39 , 163, 230, 262, Bd. 397) sowie den von der WV am 14. 1. vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes betreffend Veranlagung der Einkommen- und Körperschaftssteuer für das Kalenderjahr 1924“ (RT-Drucks. Nr. 298, Bd. 398 ).

Die erste Veranlagung zur Einkommensteuer und zur Körperschaftssteuer soll nach dem im Jahre 1925 verdienten Einkommen stattfinden, und zwar sehen die Entwürfe des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftssteuergesetzes vor, daß künftig die Veranlagung in zwei Veranlagungsperioden zerlegt werden soll. Die Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr im ersten Halbjahr, spätestens also mit dem 30. Juni endet, sollen das erste Mal im Herbst 1925 und die übrigen Steuerpflichtigen, also insbesondere die Steuerpflichtigen, die nach dem Kalenderjahr besteuert werden, sollen das erste Mal im Frühjahr 1926 veranlagt werden. Diese wesentliche Neuerung gegenüber dem bisher geltenden Gesetze wird insbesondere mit Rücksicht auf die Bedürfnisse der Landwirtschaft vorgeschlagen, damit sämtliche Landwirte, gleichgültig ob sie Buch führen oder nicht, nach dem in der Landwirtschaft üblichen Wirtschaftsjahr vom[18] 1. Juli bis zum 30. Juni veranlagt werden können. Im übrigen verweise ich bezüglich der Einkommensteuer insbesondere auf folgende in den Entwürfen neugeregelte Probleme: 1. den gegenüber dem früheren Reichseinkommensteuergesetze8 stark ermäßigten Steuertarif, 2. den Wegfall der Vorausbelastung des Kapitaleinkommens durch eine Kapitalertragsteuer und die Einarbeitung des Abzugs vom Kapitalertrage in die Einkommensteuer selbst, 3. die Erweiterung der Berücksichtigung kinderreicher Familien bei den Lohnempfängern durch die Senkung um je 2% für jedes Kind, soweit die Kinderzahl mehr als 3 beträgt, 4. die Begünstigung der kleineren Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Im übrigen enthält das Gesetz eine grundlegende, die Erfahrungen seit Bestehen der Reichseinkommensteuer und unter der Geltung der ehemaligen Landeseinkommensteuergesetze berücksichtigende Neuordnung des für die Wirtschaft überaus wichtigen Einkommensteuerrechts.

8

Gemeint ist das „Einkommensteuergesetz“ vom 29.3.20 (RGBl., S. 359 ), das in seiner ursprünglichen Fassung nicht zur Anwendung gelangt ist. Es wurde mehrmals schon im Jahre 1920, noch öfter in den Jahren 1921–23 ergänzt und abgeändert. Die letzte wesentliche Änderung erfolgte durch die „Zweite Steuernotverordnung“ vom 19.12.23 (s. Anm. 6). Nähere Einzelheiten zu dieser Entwicklung in der Begründung des RFM zum „Entwurf eines Einkommensteuergesetzes“ vom 23.4.25 in RT-Drucks. Nr. 795, Bd. 400 .

Ein politisch besonders wichtiger Gesetzentwurf ist der Entwurf eines Bewertungsgesetzes. Aufgabe dieses Gesetzes ist es, auf dem wichtigen Gebiete der Bewertung von Vermögensgegenständen, insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die Einheitlichkeit im ganzen Reiche und für alle auf dem Wert aufgebauten Steuern sicherzustellen. Unabhängig davon wird aber auch, einem vielfach geäußerten Wunsche der Länder Rechnung tragend, durch die besondere Zusammensetzung der für die Bewertung zuständigen Steuerbehörden dafür Sorge getragen, daß die Entscheidung über die Bewertung unter wesentlicher Beteiligung von Beamten der Länder und auch der Gemeinden erfolgt. Auf dem Gebiete der Landwirtschaft strebt der Entwurf eine völlige Neubewertung nach Normen an, die zum Teil nicht unwesentlich von den bisherigen abweichen und es durch eine entsprechende Gestaltung der Organisation ermöglichen, auch für die Gegenwart, also ohne Kenntnis längerer Ertragsperioden, Werte festzustellen. Es bedarf keiner besonderen Hervorhebung, daß insoweit der Entwurf für die gesamte Landwirtschaft von ganz außerordentlicher Bedeutung ist. Darüber hinaus soll eine Einheitsbewertung, insbesondere für das Betriebsvermögen, erfolgen. In dieser Beziehung ist hervorzuheben, daß die Landesregierungen zwar eine gewisse Geneigtheit gezeigt haben, die Einheitsbewertung auf dem Gebiete der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke zuzugestehen, daß sie aber mit der Ausdehnung auf die anderen Vermögensgegenstände nicht einverstanden sind. Im Reichstag liegen von einer Reihe von Parteien Anträge vor, die die einheitliche Bewertung fordern, im allgemeinen aber auch beschränkt auf die Landwirtschaft9. Die Spitzenverbände der Wirtschaft stehen auf dem Standpunkt, daß eine Beschränkung der Einheitsbewertung auf die Landwirtschaft sich nicht wohl vertreten ließe,[19] und daß, da sich die Gewerbesteuern vielfach auf dem Anlage- und Betriebskapital aufbauen, auch die Bewertung des Betriebsvermögens und des städtischen Grundbesitzes einheitlich sein müsse. Vom Standpunkt der Steuertechnik und vom Standpunkt der Verwaltungsökonomie erscheint die Ausdehnung auf alle Vermögensgegenstände in der Tat als geboten. Der Entwurf stellt sich daher auf diesen Standpunkt.

9

S. die Anträge der BVP vom 5. 1., der DNVP vom 8. 1., der DVP vom 10. 1. und des Zentrums vom 12. 1. (RT-Drucks. Nr. 39 , 163 , 260397  und RT-Drucks. Nr. 270, Bd. 398 ).

Die einheitliche Regelung der Bewertung im Entwurfe des Bewertungsgesetzes macht es möglich, die Vorschriften über die Vermögensteuer (Entwurf Nr. 5) sehr kurz zu halten. Ich hebe hervor, daß die Vermögensteuer weiterhin 5 v. T. betragen soll, aber im Gegensatz zur jetzigen Regelung die Progression bis zu 7,5 v. T. wegfallen soll10. Ferner ist darauf hinzuweisen, daß die Vermögenszuwachssteuer aufgehoben wird. Beide Maßnahmen halte ich für geboten, die erste, um eine Überlastung der zum Teil keineswegs besonders ertragsreichen größeren Vermögen zu verhüten, die zweite, weil es mir unmöglich erscheint, in einem Lande, das neuer Kapitalbildung dringend bedarf, die Bildung dieses Kapitals einer Sondersteuer zu unterwerfen. In dem gleichen Gesetzentwurf ist auch die Erbschaftssteuer geregelt. Der Entwurf sieht hier im wesentlichen die Beibehaltung des bisherigen Gesetzes11 und auch der bisherigen Sätze vor, nur wird die Progression bei Vermögen über 1 Million Mark nicht unwesentlich in den ersten 4 Klassen erhöht. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Erhöhung notwendig ist, spielt die große Bedeutung der Erbschaftssteuer im Auslande eine sehr wesentliche Rolle. Über den Stand der ausländischen Erbschaftssteuergesetzgebung ist daher eine besondere Aufstellung beigefügt. Das gleiche gilt bezüglich der in der letzten Zeit sehr stark umstrittenen Frage der Besteuerung des Ehegattenerbes12. Ich behalte mir über diese politisch wichtigen Fragen mündlichen Vortrag vor13.

10

Zur bisher geltenden Regelung s. Art. II B der Zweiten Steuernotverordnung vom 19.12.23 (RGBl. I, S. 1213 ).

11

S. Art. III der Zweiten Steuernotverordnung.

12

Zur bisherigen Regelung s. Art. III der Zweiten Steuernotverordnung.

13

S. die Kabinettssitzung vom 30. 1. (Dok. Nr. 12, P. 4).

Der Gesetzentwurf über die Verkehrssteuern endlich enthält Senkungen der Kapitalverkehrssteuern, der Grunderwerbssteuer und der Wechselsteuer, die nach Wegfall der Inflationserscheinungen dringend geboten erscheinen, um den Geschäftsverkehr von Hemmungen zu befreien und insbesondere Umgründungen und Fusionen nicht steuerlich zu verhindern. Auf dem Gebiete des Verfahrens ist, einem oft geäußerten Wunsche entsprechend, vorgesehen, daß die Steuerausschüsse wieder in ihrer vollen Zusammensetzung bei den Veranlagungen mitwirken.

Abgesehen von einer mehr formalen Bestimmung in § 47 des Steuerüberleitungsgesetzes ist die Umsatzsteuer in den Entwürfen nicht behandelt. Es war das nicht erforderlich, nachdem die wirtschaftlich mögliche Senkung des Steuersatzes auf 1,5% durch die 2. Steuermilderungsverordnung des Herrn Reichspräsidenten erreicht14 und im übrigen über die in Betracht kommenden Fragen[20] eine Denkschrift dem Reichstag vorgelegt worden ist15. Ob der Steuersatz der Umsatzsteuer bei den kommenden Beratungen eine weitere Rolle spielen wird, kann jetzt dahingestellt bleiben. Unbedingte Voraussetzung für eine weitere Senkung der Umsatzsteuer ist die Erhöhung der besonderen Verbrauchssteuern. In dieser Beziehung wird der Entwurf einer Änderung der Verbrauchssteuergesetze, den ich demnächst nachsenden werde, wesentliche Erhöhungen der Steuer auf Bier und Tabak bringen16. Im Zusammenhang damit wird dann die Frage, wie man sich zu einer etwaigen Senkung der Umsatzsteuer verhalten will, erneut behandelt werden können.

14

Gemeint ist die „Zweite Verordnung des Reichspräsidenten über wirtschaftlich notwendige Steuermilderungen“ vom 10.11.24 (RGBl. I, S. 737 ), s. dort bes. Art. II, § 1.

15

S. die „Denkschrift über eine Änderung der jetzigen Umsatzbesteuerung“ vom 27.9.24 (RT-Drucks. Nr. 558, Bd. 383 ).

16

Der RFM übersendet den „Entwurf eines Gesetzes über Erhöhung der Bier- und Tabaksteuer“ am 24. 1. (R 43 I /2396 , Bl. 217, 219-225). Zur Beratung im Kabinett am 5. und 13. 2. sowie zur Annahme am 18. 2. s. Dok. Nr. 16, 21 und 22, P. 3.

v. Schlieben

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