2.103.7 (ma11p): 8. Entwurf einer Verordnung über die Änderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.

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8. Entwurf einer Verordnung über die Änderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge7.

7

Vgl. Dok. Nr. 91, P. 1.

Der Reichsarbeitsminister teilte mit, daß der Reichsminister der Finanzen beantragt habe, den Beitrag von 2% des Grundlohnes auf 3% zu erhöhen8. Mit dieser Erhöhung könne er sich nicht einverstanden erklären.

8

Nach dem vorliegenden Entwurf dürfen die Beiträge zur Erwerbslosenfürsorge 2% des Grundlohns nicht überschreiten; davon tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte (Art. 2, Nr. 2, Abs. 3).

Der Reichsminister der Finanzen führte aus, daß dieser Punkt eine entscheidende Rolle bei dem Zustandekommen des Finanzausgleichs gespielt habe, und daß er es nicht für tragbar halte, mit Rücksicht auf die Länder den Satz bei 2% zu belassen. Einverstanden sei er, wenn die Erhöhung auf 3% lediglich für die Industrie vorgenommen werde.

Eine Einigung wurde nicht erzielt.

Das Kabinett beschloß, daß zunächst noch einmal Verhandlungen zwischen dem Reichsfinanzministerium, Reichsarbeitsministerium und Preußen geführt würden, und daß, falls eine Einigung nicht zustande käme, die Frage nochmals dem Kabinett zu unterbreiten sei9.

9

Die „VO zur Änderung der VOen über Erwerbslosenfürsorge und über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge und des Arbeitsnachweisgesetzes“ wird unter dem 13.2.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 121 ); darin ist die zulässige Relation des Beitrags zum Grundlohn entsprechend dem obigen Antrag des RFM auf 3% festgesetzt.

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