2.12.7 (ma11p): 5. Besatzungskosten.

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5.15 Besatzungskosten.

15

Diese Numerierung entspricht der Druckvorlage. Die Punkte 4 und 5 wurden bereits in der Vormittagsbesprechung behandelt, dort allerdings in umgekehrter Reihenfolge.

Dr. Fischer war der Auffassung, daß, wenn versucht werde, alle Ausgaben für die besetzten Gebiete noch zu bestreiten, es nicht angängig sei, insbesondere die Ausgaben für die Besetzung und die Requisitionen plötzlich abzubrechen. Auch die Kosten für die Quartierleistung und die sonstigen Entschädigungsansprüche müßten vom Reich getragen werden.

Der Reichskommissar Schmid wies darauf hin, daß es sich bei den unter 5) genannten Lasten16 lediglich um die vertragsmäßigen Lasten des Reichs handele. Diese Leistungen sollten nach der letzten Entscheidung der Reichsregierung nicht sofort eingestellt werden. Vielmehr sollten sofort Verhandlungen über eine künftige Regelung aufgenommen werden17. Bei der praktischen Durchführung von Beschränkungen werde man nicht engherzig sein.

16

S. Dok. Nr. 9, Anm. 6.

17

Vgl. die diesbezüglichen Ausführungen des RAM in der Kabinettssitzung vom 5. 12. (Dok. Nr. 9, unter P. 10).

Justizrat Falk führte aus, daß das Reich zweifellos in vielen Fällen im besetzten Gebiet schmählich betrogen worden sei. Man könne es dem Reich nicht verdenken, wenn es jetzt ernstlich an die Einschränkung der zu hohen Ausgaben gehe. Wichtiger als die Besatzungslasten und Entschädigungen scheine ihm die Frage der Markvorschüsse zu sein. Diese Frage müßte, damit die Geldrequisitionen aufhörten, einer Lösung entgegengeführt werden.

Dr. Ehrhard und Oberbürgermeister Dr. Johansen widersprachen der Auffassung, daß das Reich im besetzten Gebiet in größerem Umfange ausgenutzt worden sei. Wenn überhaupt eine Möglichkeit dazu vorhanden gewesen wäre,[61] so höchstens im neubesetzten Gebiet. Für das altbesetzte Gebiet müßten sie unbedingt den Vorwurf zurückweisen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß nur noch absoluteste Lebensnotwendigkeiten künftig berücksichtigt werden könnten. Dies gelte auch für Bauten, die in ungewöhnlich großem Umfange im besetzten Gebiet ausgeführt würden18.

18

Ein Erlaß des RMinbesGeb. vom 14. 11. bestimmte, daß Neubauten für die Besatzungstruppen sowie Ersatzbauten für die Bevölkerung (als Ersatz für die von der Besatzung beanspruchten Gebäude und Wohnräume) grundsätzlich nicht mehr errichtet werden sollen.

Von Vertretern des besetzten Gebiets wurde gebeten, bei der Behandlung der Bauten wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht außer acht zu lassen, insbesondere den Gemeinden die Möglichkeit zu geben, angefangene Bauten zu eigener Verwendung gegen Bezahlung zu erwerben.

Dies wurde zugesagt.

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