2.196.5 (ma11p): 5. Arbeitszeit und Urlaub der Beamten.

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5. Arbeitszeit und Urlaub der Beamten.

Der Reichsminister des Innern gab seinem Bedauern darüber Ausdruck, daß Preußen die Arbeitszeit und den Urlaub der Beamten nicht ebenso geregelt habe wie das Reich6. Er bat um eine Zusicherung, daß Preußen wegen der Arbeitszeit sogleich und wegen der Urlaubskürzung wenigstens im nächsten Jahre dieselbe Regelung treffe wie das Reich.

6

Durch Kabinettsbeschluß vom 14.12.23 wurde für die Reichsbeamten eine wöchentliche Mindestdienstzeit von 54 Stunden eingeführt (Dok. Nr. 23, P. 2). Zur Urlaubsregelung für die Reichsbeamten s. den Kabinettsbeschluß vom 18.3.24 (Dok. Nr. 148, P. 2).

[…]

Der Preuß. Ministerpräsident äußerte sich dahin, daß in der Frage des Urlaubs in diesem Jahre Preußen nichts mehr ändern könne. In der Frage der Arbeitszeit wolle er gern in Besprechungen mit dem Reich eintreten, jedoch müßten auch die andern Länder zu diesen Besprechungen hinzugezogen werden.

Der Reichsminister des Innern bezeichnete es als das praktischste, wenn ein Ausschuß des Reichsrats die Frage der Arbeitszeit und auch des Urlaubs der Beamten prüfe. An den Sitzungen müssen auch der Vorstand des Städtetages und der Vorstand des Landkreisverbandes beteiligt werden7.

7

Preußen hält auch weiterhin an der 48stündigen Dienstzeit fest, ebenso Bayern, Sachsen und Oldenburg. Württemberg und Baden führen eine wöchentliche Dienstzeit von 54 Stunden ein; vgl. die Kabinettsvorlage des RIM vom 2.2.25 (R 43 I /1960 , Bl. 198-201).

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