2.2.3 (ma11p): 3. Ermächtigungsgesetz.

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3. Ermächtigungsgesetz.

Der Reichskanzler stellte das Ermächtigungsgesetz zur Debatte. Insbesondere werde es sich darum handeln zu entscheiden, ob die beabsichtigten Maßnahmen eine Verfassungsänderung darstellen.

[8] Staatssekretär Meissner führte aus, daß man davon ausgehen müsse, daß das Ermächtigungsgesetz als verfassungsändernd anzusprechen sei. Diese Ansicht werde wohl auch der Herr Reichspräsident teilen. Da eine Annahme des Ermächtigungsgesetzes im Reichstag nicht wahrscheinlich sei, bedeute die Einbringung die Auflösung des Reichstages. Der Herr Reichspräsident habe den Wunsch, die Auflösung des Reichstages möglichst hinauszuschieben, da ihm der jetzige Zeitpunkt für Neuwahlen nicht geeignet erscheine. Er mache jedoch seine Entscheidung von der Entscheidung des Kabinetts abhängig. Er sei bereit, etwa erforderliche weitere Maßnahmen im Wege des Artikels 48 der Reichsverfassung zu treffen.

Der Reichsarbeitsminister führte aus, daß es für ihn wohl schwer sein dürfte, ohne Änderung der Verfassung die Arbeitszeitgesetze durchzubringen.

Der Reichsminister der Finanzen betonte, daß man auch in der Steuergesetzgebung ohne ein spezialisiertes Ermächtigungsgesetz nicht durchkommen könne. Wenn die Steuergesetze nicht bis Mitte der kommenden Woche angenommen seien, sei es endgültig mit der Finanzwirtschaft des Reiches zu Ende. Er stehe auf dem Standpunkt, daß man entweder eine Zweidrittelmajorität erlangen oder zur Auflösung schreiten müsse.

Der Reichsminister der Justiz stellte fest, daß die allgemeine Rechtsauffassung dahin gehe, daß den Gerichten kein Recht zustände, die Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin nachzuprüfen.

Der Reichswirtschaftsminister warf den Gedanken auf, ob man nicht die Verfassungsänderung dadurch vermeiden könne, daß der Reichstag die Regierung ermächtige, Notverordnungen mit kurzer Frist zu erlassen. Es entständen dabei die Fragen, welche Notverordnungen die Regierung für die nächste Zeit brauche und wo sie für ihre Anträge die Mehrheit des Reichstages zu finden hoffe.

Der Vizekanzler äußerte die Auffassung, daß der Reichstag wohl die Regierungsvorlage annehmen werde. Auf jeden Fall müsse man den Versuch machen und eventuell zur Auflösung schreiten. Er stellte die Frage, ob es nicht vielleicht möglich sei, die Sozialdemokraten dadurch zu gewinnen, daß man ihnen eine Erklärung bezüglich des Ausnahmezustandes, die beruhigend wirke, gäbe. Er halte den jetzigen Zeitpunkt für eine Auflösung nicht für günstig. Man müsse einen Weg der Verständigung mit dem Reichstag suchen.

Staatssekretär Zweigert führte aus, daß ein allgemeines Ermächtigungsgesetz stets als verfassungsändernd anzusehen sei. Die früheren Regierungen, insbesondere das letzte Kabinett, hätten sich ganz klar auf diesen Standpunkt gestellt. Der Vorschlag des Reichswirtschaftsministers sei ebenfalls als verfassungsändernd anzusprechen, lediglich die Form sei hier eine andere.

Staatssekretär Kempkes schlug für die Gültigkeitsdauer des Ermächtigungsgesetzes eine kurze Frist für etwa 2–3 Wochen vor, auch hält er eine Rücksprache mit den Parteien für nicht aussichtslos.

Der Reichspostminister glaubt, daß eine Zweidrittelmajorität im Reichstage nicht zu erlangen sei. Man müsse sich damit abfinden, daß die Wahl im linksrheinischen Gebiet evtl. unterbleiben müsse.

Der Vizekanzler schlug vermittelnd vor, einen Ausschuß des Reichstages bestimmen zu lassen, der die Vorlagen der Regierung prüfe.

[9] Der Reichsminister der Finanzen erwiderte, daß dadurch der Geschäftsgang wohl einfacher gestaltet werden würde, trotzdem werde dadurch die Parteipolitik nicht ausgeschaltet, und er müsse feststellen, daß in Preußen, wo dieser Ausschuß bereits bestehe, Erfolge nicht erzielt worden seien. Hier sei gerade die Frage des Personalabbaues auf große Schwierigkeiten gestoßen.

Der Reichswehrminister sprach sich für eventuelle Auflösung des Reichstages aus. Man müsse dabei für später ins Auge fassen, die Frist zur Wahl zu verlängern1.

1

Nach Art. 25, Abs. 2 der RV muß die Neuwahl des RT spätestens am sechzigsten Tag nach der Auflösung stattfinden.

Staatssekretär Meissner hält es nicht für ratsam, schon jetzt von einer Verlängerung der Wahlzeit zu sprechen. Ergäbe die allgemeine Lage, daß am Ende der sechzig Tage eine Wahl nicht möglich sei, so müsse dann eine Verlängerung der Frist auf Grund des Artikel 48 erfolgen.

Der Reichswirtschaftsminister warf die Frage auf, ob es vielleicht nicht zweckmäßig sei, dem Reichstag in der Frage des Ermächtigungsgesetzes die Initiative zu überlassen.

Der Reichsarbeitsminister widersprach dieser Anregung; man könne nicht erwarten, daß der Reichstag sich selbst ausschalte, auch müsse in dieser Frage die Regierung vorangehen.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit der allgemein vorgeschlagenen Fassung des Ermächtigungsgesetzes einverstanden sei, ferner, daß ausdrücklich in der Vorlage zum Ausdruck gebracht werden solle, daß Verfassungsänderungen nicht beabsichtigt seien und daß die Gültigkeitsdauer bis zum 15. Februar erstreckt werden solle.

Der Wortlaut des Ermächtigungsgesetzes soll sofort den Landesregierungen übermittelt werden. Der Reichsrat wird in der Lage sein, am nächsten Dienstag [4. 12.] Vormittag die Vorlage zu beraten. Auf Befragen des Reichsministers der Justiz gab der Reichskanzler die Erklärung ab, daß er für den Fall, daß eine Zweidrittelmajorität im Reichstage nicht zu erlangen sei, ermächtigt sei, zur Auflösung zu schreiten.

4. Der Vorschlag des Herrn Reichskanzlers, den Regierungsrat a. D. Dr. Spiecker zum Pressechef ernennen zu lassen, fand Zustimmung.

Im Anschluß hieran wurde von Herrn Staatssekretär Kempkes in Verbindung mit Herrn Staatssekretär Zweigert unter Zustimmung des Herrn Reichsministers der Justiz der endgültige Text des Ermächtigungsgesetzes festgestellt. Das Ermächtigungsgesetz erhält folgende Fassung:

„Entwurf eines Ermächtigungsgesetzes. Vom Dezember 1923.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zu treffen, die sie im Hinblick auf die Not von Volk und Reich für erforderlich und dringend erachtet. Eine Abweichung von den Vorschriften der Reichsverfassung ist nicht zulässig.

[10] Die erlassenen Verordnungen sind dem Reichstag und dem Reichsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Sie sind aufzuheben, wenn der Reichstag dies in zwei Abstimmungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen muß, verlangt.

§ 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Es tritt am 15. Februar 1924 außer Kraft“2.

2

Durch Telegramm vom 2. 12. übermittelt der RIM den Inhalt dieses Entwurfs an sämtliche Landesregierungen sowie an die stimmführenden Reichsratsbevollmächtigten der Länder (R 43 I /1869 , Bl. 77).

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