2.205.3 (ma11p): 4. Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28. Februar 1924.

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4. Ergänzung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28. Februar 1924.

Der Vizekanzler führte aus, daß die Verordnung des Reichspräsidenten über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr[658] staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28. Februar 19245 dringend einer ergänzenden Abänderung bedürfe.

5

RGBl. I, S. 152. Vgl. Dok. Nr. 122, Anm. 7.

Er bat um die Zustimmung des Kabinetts dazu, einen Entwurf des Inhalts, wie aus der Anlage ersichtlich6, dem Reichspräsidenten vorlegen zu dürfen und ihn um Erlaß dieser Bestimmungen zu bitten. Von den Ländern habe u. a. Sachsen durch den Mund des Gesandten Gradnauer erklärt, es sei eine absolute Notwendigkeit, die Verordnung vom 28. Februar in der vorgeschlagenen Weise zu ergänzen.

6

Nach beiliegendem Entwurf sollen periodische Druckschriften verboten werden können, „wenn durch ihren Inhalt zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige VOen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen oder zu Gewalttätigkeiten gegen politisch oder wirtschaftlich Andersdenkende aufgefordert oder angereizt wird.“ Die verbotenen Druckschriften bzw. deren Ersatzblätter unterliegen der Beschlagnahme, die nicht der richterlichen Bestätigung bedarf.

Der Reichswehrminister führte aus, daß die bestehenden Vorschriften nicht großzügig genug angewendet würden und daß man ergänzende Bestimmungen entbehren könne.

Staatssekretär Weismann vertrat dieselbe Auffassung.

Das Kabinett war damit einverstanden, daß ein Entwurf ergänzender Bestimmungen mit dem Inhalt, wie aus der Anlage ersichtlich, zu der Verordnung über die Aufhebung des militärischen Ausnahmezustandes und die Abwehr staatsfeindlicher Bestrebungen vom 28. Februar 1924 dem Reichspräsidenten vom Reichsminister des Innern vorgelegt wird7.

7

Am 17.6.24 wird die ErgänzungsVO auf Grund Art. 48 Abs. 2 RV erlassen (RGBl. I, S. 655 ).

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