2.40.8 (ma11p): 8. Gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur.

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8. Gesetzliche Regelung der Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur18.

18

Am 9.7.23 hatte das RIMin. dem Kabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur übermittelt (R 43 I /2488 , Bl. 30-38). Der Entwurf, der sich auf Art. 118 Abs. 2 RV stützt, verbietet im Interesse des Jugendschutzes das öffentliche Anbieten von „Schundschriften“ und ihren Verkauf an Jugendliche unter 18 Jahren. Die Schundschriften werden in Listen erfaßt, die mit Hilfe von Sachverständigen aufgestellt werden sollen, „die den Kreisen von Kunst und Literatur, des Buch- und Kunsthandels, der Jugendwohlfahrt und der Volksbildung zu entnehmen sind“. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt der RIM.

Der Reichswehrminister äußerte Bedenken gegen die Bestimmung, daß die Einstimmigkeit von 4 Gruppen für die Bezeichnung von Schund- und Schmutzliteratur erforderlich sein solle.

Die Vorlage wurde, nachdem die Bedenken unter Hinweis auf die vorgesehenen Kautelen zerstreut waren, unverändert angenommen19.

19

Der – inzwischen abgeänderte – Regierungsentwurf wird erst am 6.8.25 dem RT zugeleitet (RT-Drucks. Nr. 1461, Bd. 404 ). Nach weiteren Abänderungen durch den RT wird das „Gesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schund- und Schmutzschriften“ am 18.12.26 veröffentlicht (RGBl. I, S. 505 ; Ausführungsbestimmungen vom 23.12.26 in RMinBl. 1926, S. 1067).

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