2.56 (ma11p): Nr. 56 Kabinettsbeschluß über die Einsetzung einer Verwaltungsabbaukommission. 10. Januar 1924

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[224] Nr. 56
Kabinettsbeschluß über die Einsetzung einer Verwaltungsabbaukommission. 10. Januar 19241

1

Zur Entstehung dieses Beschlusses s. Dok. Nr. 4, P. 4 und Nr. 55, P. 8. Der Beschluß wird sämtlichen Reichsressorts mit Rundschreiben des StSRkei vom 22. 1. mitgeteilt (R 43 I /1949 , Bl. 131).

R 43 I /1949 , Bl. 133 Abschrift

1. Der Personalabbau muß von einer weitgehenden Vereinfachung der Verwaltung und einer Verringerung der Aufgaben des Reichs (Verwaltungsabbau) begleitet werden.

2. Zur Durchführung dieses Verwaltungsabbaus wird durch den Herrn Reichspräsidenten eine dreigliedrige Kommission eingesetzt, die aus dem Reichssparkommissar als Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht, die auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen und des Reichsministers des Innern von dem Herrn Reichspräsidenten berufen werden2.

2

Der RPräs. hatte bereits RSparkom. Saemisch zum Vorsitzenden und die StS z. D. Busch und Lewald zu Mitgliedern der Kommission berufen. Vgl. Dok. Nr. 20, Anm. 7.

3. Der Vorsitzende der Kommission ist ermächtigt, zu den Beratungen der Kommission Vertreter der Ressorts und andere Sachverständige als Gutachter hinzuzuziehen. Die Ressorts sind verpflichtet, dahingehenden Ersuchen zu entsprechen.

4. Die Ressorts haben der Kommission oder dem vor ihr bestimmten Mitgliede jede Auskunft zu erteilen sowie auf Ersuchen Vorschläge zum Verwaltungsabbau zu machen. Die Kommission oder das von ihr bestimmte Mitglied kann für die Abgabe dieser Auskünfte und Vorschläge Fristen bestimmen.

5. Die Ressorts sind verpflichtet, den Beschlüssen der Kommission zu entsprechen. Die Kommission ist befugt, die Durchführung von Maßnahmen, die im Interesse des Verwaltungsabbaus liegen, den Ressorts zu übertragen und die Ausführung zu überwachen.

6. Gegen den Beschluß der Kommission kann von den beteiligten Ressorts innerhalb einer Woche seit Mitteilung die Entscheidung der Reichsregierung eingeholt werden. In der Kabinettssitzung, in der über den Einspruch entschieden wird, hat die Kommission ihre Stellungnahme darzulegen und zu vertreten. Hat das Reichskabinett nicht binnen 3 Wochen nach Vorlage des Beschlusses der Kommission zur Sache endgültig entschieden, so gilt der Einspruch als erledigt. Der Reichskanzler hat das Recht, durch besondere Anordnung3 diese Frist zu verlängern.

3

In der Vorlage irrig „Verordnung“. In der Kabinettssitzung vom 18. 3. wird ausdrücklich festgestellt, daß es an dieser Stelle „Anordnung“ statt „Verordnung“ heißen müsse.

7. Der Vorsitzende der Kommission hat über die Tätigkeit der Kommission der Reichsregierung allmonatlich zu berichten4.

4

Die periodischen Tätigkeitsberichte der Verwaltungsabbaukommission befinden sich in R 43 I /1949  und 1950; hier auch die einzelnen Gutachten und Beschlüsse der Kommission sowie der einschlägige Schriftwechsel.

[225] 8. Die einheitliche Durchführung des Verwaltungsabbaus und des Personalabbaus ist in geeigneter Weise sicherzustellen.

9. Die bisher dem Reichssparkommissar eingeräumten Befugnisse5 werden hierdurch nicht berührt.

5

Vgl. hierzu Dok. Nr. 4, Anm. 28.

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