1.68.4 (ma12p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Ratifikationsgesetz.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Ratifikationsgesetz.

Staatssekretär Fischer teilte mit, daß es notwendig werde, ein Ratifikationsgesetz dem Reichstag vorzulegen, das die Regierung ermächtige, gewisse Maßnahmen zur Ausführung der in London getroffenen Abmachungen zu treffen. Die Ressorts seien mit der Ausarbeitung dieses Gesetzentwurfs im Augenblick beschäftigt. Er bitte das Kabinett, sich damit einverstanden zu erklären, daß das Gesetz unter Mitwirkung des Reichsjustizministeriums unmittelbar dem Reichsrat vorgelegt werde. Generelle Ermächtigungen seien in dem Gesetz nicht vorgesehen.

Staatssekretär Joel stellte den Antrag, daß das Kabinett nur dann auf Beratung des Gesetzentwurfs verzichte, wenn zwischen den Ressorts Einigkeit darüber zustande käme, daß das Gesetz nicht verfassungsändernd sei.

Dem Gesetzentwurf wurde unter der von Staatssekretär Joel vorgetragenen Voraussetzung zugestimmt6.

6

Bei dem genannten Ratifikationsgesetz handelt es sich um den Entwurf eines „Gesetzes über die Londoner Konferenz“. Darin wird vor allem die Zustimmung des RR und RT zu den verschiedenen Abkommen festgestellt, die in den Anlagen zum Schlußprotokoll der Londoner Konferenz vom 16. 8. enthalten sind. Der GesEntw. nebst Denkschrift wird vom RK am 19./20. 8. dem RR zugeleitet (RR-Drucks. 1924, Nr. 136) und nach Zustimmung des RR am 22. 8. dem RT vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 446, Bd. 383 ).

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