1.216.5 (ma32p): 5. Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen Flaggenschmuck gezeigt wird.

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5. Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen Flaggenschmuck gezeigt wird.

Der Reichskanzler trug vor, daß das Preußische Staatsministerium besondere Richtlinien für die Teilnahme von Behördenvertretern an Veranstaltungen, bei denen Flaggenschmuck gezeigt wird, erlassen habe. Der Preußische Ministerpräsident habe ihm diese Richtlinien mit der Bitte mitgeteilt, daß die von Preußen getroffene Regelung auch für die Reichsbehörden zur Einführung gelangen möge14. Er habe dem Preußischen Ministerpräsidenten bei einer mündlichen Aussprache erklärt, daß er grundsätzlich bereit sei, solche Gegenstände, die das Reich und Preußen gemeinsam angingen, in übereinstimmender Weise zu regeln. Eine für beide Teile geeignete Regelung könne aber nur auf Grund vorheriger gemeinsamer Beratungen zustande kommen, da die Verhältnisse im Reich vielfach anders lägen als in Preußen. Die von Preußen einseitig erlassenen Richtlinien für die Teilnahme an feierlichen Veranstaltungen seien für die Verhältnisse im Reich in mancher Hinsicht undurchführbar. Um die Richtlinien den Verhältnissen im Reich anzupassen, müßten daher gemeinsame Beratungen stattfinden. Sein Wunsch gehe dahin, daß im Kreise der Reichsressorts Vorschläge vorbereitet würden, auf Grund deren die gemeinsame Beratung mit Preußen aufgenommen werden könne.

14

In Abänderung älterer Richtlinien vom 30.8.27 (R 43 I /1834 , Bl. 166–167) hatte das PrStMin. am 17.10.27 einen Runderlaß betr. die Teilnahme von Behördenvertretern an Veranstaltungen beschlossen, in dem angeordnet wurde, „daß Vertreter preußischer Staatsbehörden an Veranstaltungen, bei denen Flaggenschmuck verwendet wird, nur dann teilnehmen dürfen, wenn die Reichsfarben an hervorragender Stelle gezeigt werden und ihnen überhaupt ein angemessener und würdiger Anteil an dem Flaggenschmuck eingeräumt wird. Vor der Entscheidung über die Teilnahme der Behördenvertreter ist, soweit nicht die Veranstaltung von einer Reichs-, Staats- oder Kommunalbehörde selbst vorbereitet wird, festzustellen, ob und inwieweit den Erfordernissen dieses Erlasses genügt ist, und nötigenfalls auf eine entsprechende Ausschmückung in den Reichsfarben hinzuwirken.“ Diesen Erlaß hatte der PrMinPräs. am 31.12.27 dem RK übersandt (R 43 I /1834 , Bl. 265–266).

Der RVM hatte dazu in einem Schreiben an den StSRkei vom 15.2.28 erklärt: Nach seiner Auffassung sei es nicht möglich, daß sich die RReg. dem Erlaß des PrStMin. ohne weiteres anschließe. „Aufgabe der Staatsregierung kann es nicht sein, einen positiven Zwang zur Verwendung der Nationalflagge auszuüben, sondern nur negativ Verunglimpfungen der Nationalflagge zu verhindern. Welche Anordnungen hierfür notwendig und durchführbar erscheinen, dürfte zunächst einer Klärung bedürfen.“ Der RVM hatte daher vorgeschlagen, das zuständige RIMin. mit der Einleitung von Ressortbesprechungen zu beauftragen (R 43 I /1834 , Bl. 269).

[1429] Der Reichsminister des Innern erklärte sich bereit, eine derartige Besprechung der Reichsressorts alsbald in die Wege zu leiten. Er wolle aber besonders betonen, daß es nach seiner Auffassung nicht Zweck dieser Ressortbesprechungen sein könne, die Beantwortung einer auf die Materie bezüglichen Entschließung des Reichstags vorzubereiten, die der Reichstag beim Haushalt seines Ministeriums angenommen habe – zu vergl. Reichstagsdrucksache Nr. 4082 Seite 3 II b15. Er sei grundsätzlich der Auffassung, daß es Sache der demnächst neu zu bildenden Reichsregierung sei, sich mit der vom aufgelösten Reichstag zum Reichshaushalt 1928 angenommenen Entschließung zu befassen. Es sei auch nicht angängig, daß die jetzige Regierung aus dem Kreise der sehr zahlreichen Entschließungen einzelne herausgreife, um sie sofort zu beantworten.

15

Am 26.3.28 hatte der RT auf Antrag des Haushaltsausschusses eine Entschließung angenommen, in der die RReg. ersucht wurde, „a) bei den Regierungen aller deutschen Länder auf den Erlaß von Verordnungen hinzuwirken, die es den Vertretern aller Staats- und Kommunalbehörden zur Pflicht machen, an Veranstaltungen, bei denen Flaggenschmuck verwendet wird, in ihrer amtlichen Eigenschaft nur dann teilzunehmen, wenn die Reichsfarben an hervorragender Stelle gezeigt werden, b) allen Vertretern von Reichsbehörden das Verhalten im vorstehenden Sinne zur Pflicht zu machen.“ (RT-Bd. 395, S. 13771  f.; RT-Bd. 422 , Drucks. Nr. 4082 , S. 3, II b 1). Die Deutschnationalen hatten bei der Abstimmung im RT gegen diese Entschließung votiert (Vermerk ORegR Wiensteins vom 3.4.28, R 43 I /1834 , Bl. 272).

Das Reichskabinett erklärte sich mit dieser Auffassung des Reichsministers des Innern einverstanden16.

16

Am 21.5.28 vermerkte Wienstein, daß das RIMin. bisher noch nicht zu einer Ressortbesprechung über diese Frage eingeladen habe; „bei der jetzigen politischen Situation“ dürfte es jedoch nicht erforderlich sein, das RIMin. an die Besprechung zu erinnern (R 43 I /1834 , Bl. 285).

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