2.60.10 (mu11p): 10. Frage, betreffend das Bielefelder Abkommen.

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10. Frage, betreffend das Bielefelder Abkommen.

Vom Reichswehrminister wurde mitgeteilt, daß wegen der Tragweite der Bestimmungen des Bielefelder Abkommens namentlich in der Amnestiefrage erhebliche Unklarheit bestände. Nach eingehender Erörterung wurde beschlossen, von einem besonderen Amnestiegesetz mit Rücksicht auf die ausreichenden allgemeinen Rechtsgrundsätze abzusehen6. Ferner wurde beschlossen, auf[149] Vorschlag des Preuß. Ministers des Innern Preußen zu ersuchen, einen besonderen Staatsanwalt nach dem Ruhrgebiet zu entsenden, der dort die Staatsanwaltschaften entsprechend instruieren solle. Min.Präsident Braun übernahm es, das Erforderliche sofort zu veranlassen7. Die von anderer Seite angeregte Hinausschiebung der Frist zur Waffenabgabe wurde nicht für zweckmäßig erachtet.

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Vgl. hierzu Dok. Nr. 45. Im Anschluß an diese Kabinettssitzung wurde WTB die folgende Bekanntmachung von der Rkei zugeleitet: „Über die Frage der Strafbarkeit der zur Abwehr des Kapp-Lüttwitz-Putsches vorgenommenen Handlungen hat sich der RJM am 15. 4. d. J. im RT eingehend geäußert. Er hat insbesondere ausgeführt, daß nach allgemeinen Grundsätzen eine Strafverfolgung aller derjenigen nicht in Betracht komme, die in der Abwehr des verbrecherischen Kapp-Putsches ihrer besten Überzeugung nach ihre Pflicht dem Volke gegenüber und zur Verteidigung der Verfassung zu tun glaubten. Selbst wenn man den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung feststellen könnte, werde bei verständiger Prüfung in der Regel anzunehmen sein, daß der subjektive Tatbestand, d. h. das Bewußtsein von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens keinesfalls vorliege“ (R 43 I /2717 , Bl. 144). Am 26. 4. wurde vom RK und vom RWeM die folgende Bekanntmachung über WTB (Nr. 731) mitgeteilt: „Um bestehenden irrtümlichen Ansichten entgegenzutreten, läßt die RReg. im Ruhrgebiet folgendes bekanntgeben: 1) Entsprechend den Bestimmungen des Bielefelder Abkommens hat der RJM erklärt, daß eine Strafverfolgung aller derjenigen nicht erfolgen soll, die in der Abwehr des verbrecherischen Kapp-Putsches ihrer besten Überzeugung nach ihre Pflicht dem Volke gegenüber und zur Verteidigung der Verfassung zu tun glaubten. Eines besonderen Amnestiegesetzes bedarf es hierzu nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts nicht. Die Staatsanwaltschaft und Militärbehörden haben dementsprechende Anweisung erhalten. Ein besonderer Staatsanwalt soll mit der Beobachtung dieser Grundsätze beauftragt werden. 2) Eine Amnestie, die über diese Grundsätze und die Bestimmungen des Bielefelder Abkommens hinausgeht, kann den gesetzgebenden Körperschaften von der RReg. nicht vorgeschlagen werden. Insbesondere kann allen denen, die auch jetzt noch die Waffen nicht freiwillig herausgaben, keinerlei Begnadigung in Aussicht gestellt werden. 3) Die Ansicht, daß infolge der Aufhebung der Standgerichte nunmehr Todesurteile nicht mehr gefällt werden können, ist irrig. Die Todesstrafe kann auch weiterhin durch die ordentlichen Gerichte und die außerordentlichen Kriegsgerichte verhängt werden, soweit sie nach den geltenden Strafbestimmungen angedroht ist. – Die außerordentlichen Kriegsgerichte sind mit Richtern besetzt, die dem Richterstande angehören. Sie entscheiden in beschleunigten Verfahren. – Soweit Todesurteile bereits ausgesprochen, aber noch nicht vollstreckt sind, wird in jedem einzelnen Fall nachgeprüft werden, ob eine Begnadigung stattfindet oder nicht“ (R 43 I /2717 , Bl. 143). Aus einem Schreiben MinR Brechts an den RJM vom 6.5.20 geht hervor, daß diese Grundsätze „bei richtiger Auslegung“ das gleiche Ergebnis haben würden, wie das Bielefelder Abkommen, im Gegensatz zu diesem jedoch zeitlich nicht beschränkt seien. „Der besonders eingesetzte Staatsanwalt sollte auch […] dafür sorgen, daß die Strafverfolgungen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt würden und daß gegebenenfalls auch die außerordentlichen Kriegsgerichte durch die Anklagevertreter im Einzelfalle auf die Beachtung der zur Freisprechung führenden allgemeinen Grundsätze in geeigneter Weise hingewiesen würden“ (R 43 I /2717 , Bl. 142).

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Der Beschluß, einen Staatsanwalt zu entsenden, habe sich nicht durchführen lassen, teilte MinR Brecht dem RIM am 6. 5. mit, „weil die gerichtliche Verfolgung der in Frage kommenden Handlungen im wesentlichen zur Zuständigkeit der außerordentlichen Kriegsgerichte gehört, die vom Inhaber der vollziehenden Gewalt eingesetzt werden. Nach der neuen VO, durch die im Ruhrgebiet die vollziehende Gewalt auf den zivilen RegKom. übergeht, würde dieser die zuständige Stelle sein, um einen besonderen Staatsanwalt mit den oben geschilderten Aufgaben [s. Anm. 6] einzusetzen, da er auch zur Einsetzung der Anklagevertreter für das Verfahren vor den außerordentlichen Kriegsgerichten berufen ist. – Die Schaffung einer besonderen Spitze für die sämtlichen Anklagevertreter der außerordentlichen Kriegsgerichte bei dem RegKom. dürfte auch aus allgemeinen Gründen äußerst erwünscht sein. – Hiernach beehre ich mich im Auftrage des Herrn RK, die Bitte auszusprechen, daß zur Einsetzung eines besonderen Staatsanwalts mit den oben geschilderten Aufgaben umgehend das Weitere veranlaßt werden möge“ (R 43 I /2717 , Bl. 142).

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