2.42.1 (sch1p): 1. [Angestelltenräte]

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1. [Angestelltenräte]

Die Ausbreitung der Angestelltenbewegung1, namentlich in den Banken, wurde erörtert und dabei mitgeteilt, daß die Angestellten die Mitwirkung der Angestelltenräte bei Entlassungen als Hauptwunsch bezeichnen. Das Kabinett stellte sich in seiner Mehrheit auf den Standpunkt, daß diese Forderung berechtigt sei und daß die Mitwirkung der Arbeiterräte bei Entlassungen in dem Reichsgesetz über die Arbeiterräte geregelt werden müsse. Es handele sich hierbei nicht um ein Nachgeben auf augenblickliche Streikforderungen, sondern um einen der Punkte, deren Regelung im Anschluß an die neue Verfassungsbestimmung über die Arbeiterräte2 bereits in Aussicht genommen sei. Dabei werde aber vorausgesetzt, daß in Streitfällen der Arbeitgeber einen Schlichtungsausschuß anrufen könne.

1

Der Angestelltenausstand hatte bereits am 2.4.1919 mit einem Angestelltenstreik der Berliner Metallindustrie begonnen. Die Forderungen der Streikenden bezogen sich einmal auf die Erhöhung der Löhne, um den Lebensstandard der Angestellten bei den wachsenden Lebensmittelpreisen beizubehalten, zum anderen auf die Mitbestimmung der Angestelltenausschüsse in den Betrieben, vor allem in Fragen der Lohn- und Arbeitsverhältnisse. Einstellungen, Kündigungen und Entlassungen sollten nach den Streikforderungen von der Zustimmung der Angestelltenausschüsse abhängig gemacht werden (Vorwärts, Nr. 171, 3.4.1919).

2

Siehe Anm. 4.

Reichsminister Landsberg stellte fest, daß der Arbeitgeber durch die zu treffende Bestimmung nicht gehindert sei, Aussperrungen im ganzen vorzunehmen, solange den Arbeitern das Streikrecht offenstehe.

Reichsminister Koeth und Erzberger hielten eine baldige Aussprache über Maßnahmen zur Einschränkung der Streiks für erwünscht.

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