2.40.6 (str1p): 6. Kartoffel- und Kohlenvorschüsse in nicht wertbeständiger Form für die besetzten Gebiete.

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6. Kartoffel- und Kohlenvorschüsse in nicht wertbeständiger Form für die besetzten Gebiete16.

16

Zur Beschaffung von Vorräten an Kohle hatten die Beamten des besetzten Gebiets in den Monaten Juni/Juli 1923 Darlehen erhalten, die bis Ende März 1924 zurückgezahlt werden sollten. Nach dem Marksturz wurde festgelegt, daß weitere Darlehen wertbeständig zurückzuzahlen seien (RVM an StSRkei, 4.9.23; R 43 I /2636 , Bl. 89).

Außerhalb der Tagesordnung bringen der Reichsminister für die besetzten Gebiete und der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Frage der Kartoffel- und Kohlenvorschüsse in nicht wertbeständiger Form für die besetzten Gebiete zur Sprache. Sie bitten den Reichsminister der Finanzen, seine ablehnende Stellung zu dieser Frage einer erneuten Prüfung zu unterziehen17.

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Nachdem mit Schreiben vom 27. und 30.8.1923 der RFM mitgeteilt hatte, daß er auf Grund der Finanzlage nicht mehr in der Lage sei, Mittel für Kartoffel- und Kohlenkredite zur Verfügung zu stellen (R 43 I /2636 , Bl. 85 u. 86), hatte am 3.9.23 eine Besprechung stattgefunden, in der die einzelnen Ressorts den Wunsch auf Verlängerung der Kredite vorgetragen hatten. Daraufhin war vom Vertreter des RFMin. bemerkt worden, „daß die Durchführung der Maßnahmen in den besetzten Gebieten Hunderte von Billionen Mark kosten würde“. Zum Abschluß dieser Sitzung stand als Ergebnis fest: „1) Diejenigen Reichsressorts, welche die Kohlenkrediteaktion noch nicht eingestellt haben, werden sofort Anweisung geben, daß vom Zeitpunkt des Eingangs der Anweisung keine Kohlendarlehen mehr gewährt werden. Das gilt auch, sofern die mit der Ausleihung betrauten Stellen noch entsprechende Gelder zur Verfügung haben. – 2) Weitere Mittel werden an die Organisationen nicht gewährt. Die Vertreter des Reichsverkehrsministeriums behalten sich vor, wegen der Fortführung der Aktion in den besetzten Gebieten die Entscheidung des Kabinetts anzurufen. – 3) Die Beamten usw. sind durch Rundschreiben der einzelnen Ressorts aufzufordern, die erhaltenen Darlehen bis spätestens 10. Oktober 1923 an die Darlehensstelle zurückzuzahlen. Auch denjenigen Beamten usw., die ihr Darlehen wertbeständig erhalten haben, wird gestattet, es bis zu diesem Tage ohne Abwertung zurückzuzahlen. Erfolgt die Rückzahlung nicht bis zum 10. Oktober 1923, so sind die Darlehen sowohl für die rückliegende wie für die Zeit nach dem 10. Oktober 1923 aufzuwerten“ (R 43 I /2636 , Bl. 92–93).

Das Kabinett beschließt, daß der Reichsminister der Finanzen die Frage nochmals prüfen soll18.

18

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 144, P. 4.

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