2.139.4 (cun1p): 4) Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24.

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4) Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24.

In der eingehenden Erörterung des Entwurfs13 äußerten der Reichswirtschaftsminister und der Reichsminister der Justiz schwere Bedenken gegen den § 6 des Entwurfs, der die Erhebung einer einmaligen Abgabe in Höhe der Zwangsanleihe vorsieht14. Der Reichswirtschaftsminister regte an, die Bestimmung des § 6 dahin abzuändern, daß die zur Brotversorgung erforderliche Summe durch Zuschläge auf die Vermögens- und Einkommenssteuer aufzubringen sei.

13

Der RFM und REM hatten nach gemeinsamen Vorverhandlungen (vgl. dazu Anm. 4 zu Dok. Nr. 90) den Entwurf am 16. 4. dem Kabinett vorgelegt (R 43 I /1262 , Bl. 105-107), gedruckt als RT-Drucks. Nr. 5864, Bd. 377 .

14

Der § 6 bestimmt: „Von den Vermögen, die der Zwangsanleihe [RGBl. 1922 I, S. 601  ff.] unterliegen, wird eine einmalige Abgabe in Höhe des endgültig festgesetzten Betrages der Zwangsanleihe erhoben.“ Kempner hatte als zuständiger Abteilungsleiter der Rkei zur Vorlage bemerkt: „Grundsätzliche Zustimmung zu dem Entwurf. Über die steuerliche Bestimmung wird noch gesprochen werden müssen. Insbesondere wird der RWiM schwere Bedenken gegen diese Bestimmung haben, die der allgemeinen Wirtschaft von neuem Mittel entzieht, die sie dringend benötigt. Das Kabinett wird entscheiden müssen, ob es der einmaligen Abgabe in dieser Form zustimmt. Eine Klärung dieser Frage durch Ressortbesprechung ist nach Mitteilung des REM nicht zu erwarten.“ Weiterhin führt Kempner über die Zwangsabgabe aus: „Der Entwurf enthält keine Bestimmung darüber, wie die hierdurch eingehenden Mittel zu verwenden sind. Dies ist, wie mir das REMin. auf Anfrage mitteilt, absichtlich unterlassen. Man denkt zwar natürlich daran, die für die Brotversorgung erforderlichen Mittel durch die einmalige Abgabe in Höhe der Zwangsanleihe zu decken, wollte es aber nicht ausdrücklich sagen, um keine Zwecksteuer zu schaffen. Dieser Absicht widerspricht nun allerdings die Tatsache, daß die steuerliche Bestimmung in dem Entwurf enthalten ist, der ‚zur Sicherung der Brotversorgung‘ überschrieben ist. Das REMin. hält diese an sich widerspruchsvolle Lösung aus politischen Gründen für geboten. Zur Zeit kann weder übersehen werden, welche Mittel diese einmalige Abgabe aufbringen wird, noch welche Mittel für die Teuerungsaktion [gemeint ist wohl: Verbilligungsaktion] erforderlich sein werden.“ (R 43 I /1262 , Bl. 123-124.)

Staatssekretär Zapf bat um Ablehnung dieses Vorschlages und Beibehaltung der Bestimmung des Entwurfs. Der Vorschlag des Reichswirtschaftsministers sei infolge Schwierigkeiten im technischen Vollzuge undurchführbar15.

15

Der abwesende RFM hatte seinen Standpunkt bereits in aller Schärfe am 21. 4. vor dem Kabinett dargelegt (Dok. Nr. 136).

Der Reichsminister des Innern beantragte Vertagung der Beratung auf die nächste Kabinettssitzung. Dieser Antrag wurde gegen die Stimme des Reichsministers des Innern abgelehnt.

[430] Hierauf wurde der Gesetzentwurf in der Fassung der Vorlage mit sechs gegen zwei Stimmen angenommen16.

16

Der Entwurf wird am 15.5.23 dem RT vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 5864, Bd. 377 ) und am 16. 5. in 1. Lesung beraten (RT-Bd. 360, S. 11164  ff.). Erneute Beratung im Kabinett am 17. 6. (Dok. Nr. 194).

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