2.75.7 (cun1p): 7) Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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7) Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen.

[vertagt] Bei der Beratung dieses Entwurfs kam es zur Sprache, daß er bereits, ehe er dem Kabinett zur Beschlußfassung vorgelegen hatte, im 6. Ausschuß des Reichstags besprochen worden sei, deren Mitglieder ihn vertraulich erhalten hatten.

Der Herr Reichsarbeitsminister begründete diesen Vorgang damit, daß es üblich sei, Entwürfe, die lediglich durch die Geldentwertung bedingt seien,[255] schon ehe sie ins Kabinett gelangten, den Mitgliedern des Reichsrats und des zuständigen Reichstagsausschusses zugehen zu lassen2.

2

StS Geib berichtet am 21. 2., daß gegen ein derartiges Verfahren Bedenken geäußert wurden, „weil aus der Abänderung solcher Entwürfe durch das Kabinett der Urheber der Abänderung leicht erkannt werden könne.“ (R 43 I /2088 , Bl. 15).

Nach kurzer Beratung einigt sich das Kabinett in der prinzipiellen Frage wie folgt: Referentenentwürfe der Ministerien dürfen vor der Kabinettsberatung grundsätzlich den Mitgliedern des Reichsrats und der Reichstagsausschüsse nicht vorgelegt werden. Bei solchen Entwürfen, die lediglich und ausschließlich durch die Geldentwertung bedingt sind, kann eine Ausnahme von diesem Grundsatz stattfinden, nachdem der Herr Reichsminister der Finanzen zugestimmt hat und sie dem Herrn Reichskanzler vorgelegen haben3.

3

Mit Schreiben vom 14. 2. bat der RArbM um die Ermächtigung, „Entwürfe von VO über Abänderung von Geldbeträgen in der sozialen Fürsorge und von Anpassungsvorschriften nach vorheriger Zustimmung der sachlich beteiligten RM ohne förmlichen Kabinettsbeschluß unmittelbar dem RR und den beteiligten RT-Ausschüssen vorlegen zu dürfen. Ich bitte diese Ermächtigung auch auf kleinere Gesetzentwürfe mit ähnlichem Zwecke und Inhalt auszudehnen.“ (R 43 I /2088 , Bl. 10). Nach Auffassung des RArbMin. hatte das Kabinett diesem Antrag am 14. 2. bereits zugestimmt; daher beantragt StS Geib am 21. 2. eine Überprüfung der seiner Meinung nach ungenügenden Protokollfassung (R 43 I /2088 , Bl. 15). Der RIM und der RJM beharren demgegenüber darauf, daß bei Gesetzentwürfen die Vorlage an das Kabinett nach Art. 57 der RV zwingend vorgeschrieben bleibe, eine Beschleunigung daher allenfalls im Beschlußverfahren erreicht werden könne. Daraufhin läßt der RArbM am 4. 5. seinen Antrag bezüglich kleinerer Gesetzentwürfe fallen (R 43 I /2088 , Bl. 17, 18, 54). Am 20. 3. bemängelt der RIM, daß der Kabinettsbeschluß vom 14. 2. dem Art. 67 der RV nicht gerecht werde, wonach bei Beratung wichtiger Gegenstände die zuständigen Ausschüsse des RR vom RMin. zugezogen werden sollen. Nach Beratungen zwischen RIMin., RJMin. und Rkei wird schließlich der Kabinettsbeschluß vom 14. 2. außer Kraft gesetzt und stattdessen im Beschlußverfahren am 20. 7. festgelegt: „Bevor ein RMin. nach Art. 67 der RV RR-Ausschüsse zuzieht oder ihnen oder den Landesregierungen Entwürfe mitteilt, soll es feststellen, ob bei dem Herrn RK oder bei einem der beteiligten RMin., mit dessen abweichender Meinung in wesentlichen Punkten zu rechnen ist, Bedenken bestehen. Im Falle des Widerspruchs ist zunächst die einheitliche Stellung der RMin., nötigenfalls durch Kabinettsentscheidung, herbeizuführen. Widerspruch soll nur beim Vorliegen besonderer Gründe erhoben werden.“ (R 43 I /2088 , Bl. 45, 55 f., hier: Bl. 55).

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