2.213.7 (feh1p): 7a. Beamtenfragen im Rheinland.

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7a. Beamtenfragen im Rheinland.

Staatssekretär Dr. Lewald brachte zur Sprache, ob es richtig wäre, die deutschen Beamten zur Durchführung der Sanktionen zur Verfügung zu stellen. Auf der Rückreise von London habe man die Frage erörtert. Damals habe es sich jedoch nur um die Besetzung der Westgrenze mit Beamten gehandelt, und man sei da zu der Auffassung gekommen, daß man die Beschäftigung an der Westgrenze genehmigen solle6. Jetzt handele es sich aber auch um die Besetzung der Zollstellen an der Ostgrenze des Rheinlandes, und es sei ihm zweifelhaft, ob man sich hier gleichfalls in bejahendem Sinne entscheiden solle7. Er würde daher glauben, daß man für die Ostgrenze keinen Beamten zur Verfügung stellen solle, im übrigen aber von Fall zu Fall entscheiden solle. Der Reichsminister des Auswärtigen schließt sich gleichfalls der Auffassung an, daß an der Ostgrenze unsere Beamten nicht zur Verfügung zu stellen seien, weil wir sonst der Entente die Durchführung der Sanktionen erleichtern würden. Der Reichswirtschaftsminister hielt es für ausgeschlossen, deutsche Beamte in den ausschließlichen Dienst der Entente zu stellen. Nach weiterer eingehender[597] Erörterung wurde folgendes beschlossen: 1. Die Genehmigung zum Übertritt deutscher Beamter in die Dienste der Entente oder der Alliierten Rheinlandkommission soll nicht erteilt werden. 2. Den in Betracht kommenden Behörden und dem Reichskommissar v. Starck ist von diesem Beschluß Mitteilung zu machen. 3. Von einer Veröffentlichung dieses Beschlusses soll abgesehen werden. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen8.

6

Zu den Sanktionen, die die Alliierten auf der Londoner Konferenz beschlossen hatten, gehörte u. a. auch die Errichtung eines besonderen Zollregimes in dem besetzten Gebiet. So war vorgesehen, daß die von den dt. Zollämtern an den äußeren Grenzen der besetzten Gebiete erhobenen Zölle einbehalten und an die Repko abgeführt werden sollten (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 165 , P. 3 a). Unmittelbar nach dem Abbruch der Londoner Konferenz hatte die Irko dann durch die VO Nr. 77 vom 8.3.1921 die Zollverwaltung in dem besetzten Gebiet übernommen. Siehe dazu Dok. Nr. 206, Anm. 7.

7

Weiterhin sahen die in London beschlossenen Sanktionen vor, daß an der Ostgrenze des neubesetzten Gebiets eine Zollschranke errichtet werden sollte (RT-Drucks. Nr. 1640, Bd. 366, S. 165 , P. 3 c). Den Dienst an dieser neuen Zollgrenze zum übrigen Reichsgebiet hin sollten ebenfalls dt. Beamte übernehmen.

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Siehe dazu weiter Dok. Nr. 236, P. 4.

In dem von dem Staatssekretär Zapf vorgetragenen Falle Seidel soll der Beamte nach Berlin gerufen werden9.

9

ORegR Seidel war von der Irko für einen leitenden Posten in der neuen Zollverwaltung vorgesehen (Bericht der Westdeutschen Nachrichten, Nr. 2 v. 15.4.1921, R 43 I /461 , Bl. 5). Seidel wurde später nach Berlin gerufen und auf einen anderen Posten versetzt.

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