2.36.4 (feh1p): 4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend das vorläufige Abkommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und Lettland.

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4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend das vorläufige Abkommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Deutschen Reich und Lettland.

Das Kabinett stimmt dem Entwurf zu1.

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Im März 1920 war die lettische Regierung an die RReg. herangetreten und hatte vorgeschlagen, die seit Ende 1919 unterbrochenen diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen wieder aufzunehmen. Ein entsprechendes vorläufiges Abkommen war am 15.7.1920 in Berlin geschlossen worden (RT-Drucks. Nr. 286, Bd. 363 ; Schultheß 1920, I S. 194–195).

Dieses Abkommen regelte zunächst die Wiederaufnahme der Beziehungen. Weiter bestimmte das Abkommen die vorläufige Regelung des Handelsverkehrs und die Einsetzung von Kommissionen zur Feststellung der gegenseitigen Ersatzansprüche. Ferner erklärte sich die dt. Reg. bereit, sich dafür einzusetzen, daß Lettland einen Warenkredit erhalten sollte. Die Regelung der sonstigen Wirtschafts-, Finanz- und Verkehrsfragen sollte besonderen Kommissionen zugewiesen werden.

In der dem Abkommen beigegebenen Denkschrift waren für den Abschluß dieses Abkommens vor allem zwei Gründe genannt: Die Erhaltung der bedeutenden in Lettland investierten dt. Werte und die Vorbereitung der zukünftigen Beziehungen zu Rußland (RT-Drucks. Nr. 286, Bd. 363, S. 10 ).

Zu dem endgültigen Text des Abkommens s. RGBl. 1920, S. 1623  f. Das Abkommen selbst trat am 8.10.1920 durch den Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft (RGBl. 1920, S. 1711 ).

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