2.54.1 (ma11p): Rheinisch-westfälische Bank.

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Rheinisch-westfälische Bank1.

1

Es geht im folgenden um die Festlegung der Stellungnahme des Kabinetts zum Schreiben Hagens an den RK vom 31.12.23: Dok. Nr. 44.

Der Reichskanzler teilte mit, daß gestern eine Aussprache mit den Herren des Rheinlandes stattgefunden habe, wobei es gelungen sei, in einer Reihe von Punkten eine Übereinstimmung zu erzielen. Die Herren hätten um eine beschleunigte Beschlußfassung des Kabinetts gebeten, da von der Errichtung der Bank für die Industrie bei ihrer Notlage sehr viel abhänge.

Der Reichswirtschaftsminister berichtete über das Ergebnis der gestrigen Verhandlungen:

1.

Frage des Namens.

Auf der Bezeichnung Notenbank bestehe die französische Seite, die Deutsche Regierung werde aber nochmals ihren Wunsch auf Abänderung zum Ausdruck bringen. Die Geldscheine sollten nicht als Noten bezeichnet werden.

2.

Kontingentsfrage.

Die rheinischen Vertreter glaubten folgende Regelung durchsetzen zu können: im ersten Jahr 75 Millionen Dollar, in den folgenden Jahren 100 Millionen Dollar. Dabei hätten sie aber zur Kenntnis genommen, daß die Reichsregierung bei Vorliegen eines tatsächlichen Bedürfnisses von sich aus über dieses Kontingent hinausgehen würde.

3.

Frage der Währungseinheit.

Als Währungseinheit sei 4/5 Goldmark festgelegt worden. 4/5 Goldmark = 1 Rheinmark. Diese Einheit werde auch für die künftige deutsche Währung Geltung haben.

4.

Frage der Stückelung.

Auch die Arbeitgeber hätten keinen Wert auf eine kleine Stückelung gelegt, da sie das Geld nicht als Löhnungsgeld wünschten, sondern nur für den Bedarf der großen Wirtschaft. Die Stückelung solle unter 10 Rheinmark nicht heruntergehen.

5.

Frage der Notensteuer.

50 Millionen Dollar sollten frei von jeder Steuer sein; darüber hinausgehende Beträge würden mit 3/52 vom Hundert je Woche belastet.

[217] 6. Frage der Bindung der Politik der Rheinisch-Westfälischen Bank an die Politik der Reichsbank.

Es sei Übereinstimmung dahin erzielt worden, daß mit Hilfe des Optionsrechts und einer Bindung des deutschen Teiles die Bedingungen der Reichsregierung erzwingbar seien. In einem Schreiben solle dem deutschen Teil gegenüber die bestimmte Erwartung zum Ausdruck gebracht werden, daß er keiner Maßnahme zustimme, die gegen die Politik der Reichsbank verstoße.

7. Frage der Konzessionsdauer.

Unter Zustimmung des Herrn Reichsbankpräsidenten sei eine Konzessionsdauer von 6 Jahren gewährt worden, wobei davon ausgegangen sei, daß die Möglichkeit jederzeitiger Option genügend Gewähr dafür biete, daß die Bank sich nicht zu einer ungewollten Dauereinrichtung auswachse.

Auf der Anwesenheit eines Vertrauensmannes der Deutschen Regierung bei den Verhandlungen des deutschen Teils sei von der Reichsregierung nicht mehr bestanden worden. Als Schiedsrichter bei Streitigkeiten über den Übernahmepreis sei der Präsident der Handelskammer von Köln oder eine von ihm zu bezeichnende Person vorgesehen.

Der nunmehr einzuschlagende Weg sei der, daß der Herr Reichskanzler Herrn Geheimrat Louis Hagen eine Antwort auf seinen Brief erteile, die die oben skizzierten Vereinbarungen hervorhebe2.

2

Das geschieht mit Schreiben des RK an Hagen vom 10.1.24 (Vorentwurf und Reinkonzept in R 43 I /2442 , Bl. 97-101; der unkorrigierte Vorentwurf ist abgedr. bei Stehkämper, Der Nachlaß des Reichskanzlers Wilhelm Marx, Teil II, 1968, S. 114 f.). Das Schreiben wird von Adenauer persönlich übermittelt.

Der Reichswährungskommissar teilte mit, daß das Reichsbankdirektorium heute morgen in folgender Form Stellung genommen habe:

„Vom bank- und währungspolitischen Standpunkt aus lehnt die Reichsbank weitergehende Konzessionen als die im Brief des Reichskanzlers vom 22. Dezember 19233 enthaltenen ab und muß die Entscheidung darüber, ob aus allgemeinpolitischen Rücksichten die neu in Rede stehenden weiteren Konzessionen gemacht werden müssen, dem Kabinett überlassen.“

3

Dok. Nr. 36.

Damit schienen ihm die Interessen der Reichsbank gewahrt zu sein. Auch er sei der Meinung, daß die Reichsregierung unter allen Umständen im Augenblick das tun müsse, was die Lage im besetzten Gebiet erleichtere. Von den Vertretern, mit denen gestern verhandelt worden sei, habe er den Eindruck, daß sie in vollkommener Loyalität die Sache betrieben. Im übrigen seien 3 wichtige Forderungen durchgesetzt worden: 1) die Begrenzung des Kontingents, 2) die Abstellung der Währungseinheit auf die deutsche Mark und nicht auf den Dollar und 3) die Vermeidung einer kleinen Stückelung.

Bedenklich schiene ihm die Lösung der Konzessionsfrage. Er glaube aber, daß man auch in diesem Punkte heute nicht Nein sagen könne, nachdem die deutsche Gruppe die Verpflichtung übernehmen wolle, dafür zu sorgen, daß die Bank nicht funktioniere, wenn sie sich nicht der Diskont- und Lombardpolitik der Reichsbank anschließe. Anregen möchte er noch, in dem Brief an[218] Louis Hagen den Vorschlag aufzunehmen, statt der Bezeichnung „Rheinisch-westfälische Notenbank“ die Bezeichnung „Rheinmarkbank“ zu wählen.

Fraglich bliebe allerdings gleichwohl noch, ob Frankreich und Belgien unter diesen Bedingungen sich mit der Gründung der Bank einverstanden erklärten. Er hoffe aber, daß immerhin inzwischen der Weg für weitere Verhandlungen geebnet sei und daß, falls es doch zum Scheitern komme, dann vielleicht schon die zentrale Goldnotenbank des Deutschen Reichs funktioniere, womit die Notwendigkeit der Gründung einer besonderen rheinischen Goldnotenbank wegfiele.

Ministerialdirektor Bail bat um Mitteilung, ob die ursprünglichen Bedingungen: Zulassung und Fundierung der Rentenmark im besetzten Gebiet und Zulassung des kommunalen Notgeldes, aufrechterhalten blieben.

Der Reichskanzler sagte dies zu4.

4

Im Schreiben des RK an Hagen vom 10. 1. (Anm. 2) heißt es: Die RReg. erwarte, „daß mindestens Zug um Zug die Zulassung der Rentenbankverordnung im besetzten Gebiete hinsichtlich der Fundierung wie des Umlaufs der Rentenmark erfolgt sowie, daß der Ausgabe und dem Umlauf des von der Landesbank [Düsseldorf] auszugebenden wertbeständigen Notgeldes keine Hindernisse bereitet werden. Aus diesem Grunde erwächst auch der dringende Wunsch der RReg., daß die Bank nicht die Bezeichnung einer Notenbank erhält.“

Das Kabinett war mit dem vom Reichswirtschaftsminister vorgelegten Antwortschreiben einverstanden. Der Vorschlag des Reichswährungskommissars, die Bank Rheinmarkbank zu nennen, sollte noch aufgenommen werden5; der Teil über den Schiedsrichter sollte dahingehend abgeändert werden, daß als Schiedsrichter der Präsident der Kölner Handelskammer oder die von diesem zu bezeichnende Person vorgesehen werde6.

5

Im Schreiben des RK an Hagen heißt es: Falls die Bezeichnung „Rheinisch-Westfälische Bank“ nicht durchzusetzen sein sollte, wird erwartet, „daß man auf dt. Seite sich nach Kräften bemühen wird, einen anderen Namen – etwa den einer Rheinmarkbank – durchzusetzen, der die Bank nicht als Notenbank bezeichnet“.

6

Präsident der Kölner Handelskammer ist Louis Hagen. Der Entwurf des RWiM (R 43 I /2442 , Bl. 97-99) sah vor, daß der Obmann des Schiedsgerichts vom Präs. des Oberlandesgerichts Köln zu bestimmen sei.

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